Zedler:Zeit von sieben Tagen

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von sieben und viertzig Jahren

Band: 61 (1749), Spalte: 892. (Scan)

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Zeit von sieben Tagen, Lat. Tempus septem dierum, oder Septiduum, ist besonders in den Canonischen Rechten zur Zeit der Busse vor diejenigen bestimmt, welche das Heil. Abendmahl Schwacheit halber wieder von sich geben. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 4. §. 4. n. 7. Uebrigens siehe auch den Artickel: Zeit von einer Woche; desgleichen Woche, im XLVII Bande, p. 7 u. ff. und Siebentägige Frist, im XXXVII Bande, p. 1018.