Zedler:Zeit von eilfftehalb Jahren
Zeit von eilfftehalb Jahren, Lateinisch Tempus decem annorum cum dimidio, wird nach einiger Meynung vor den Termin oder die Zeit-Frist gehalten, bis wie lange die Manns-Personen annoch der Kindheit, wie hingegen nachhero bis zu ihrem 14 Jahre der Pubertät oder der Mündigkeit nahe zu seyn zu achten. Lauterbach de Variet. Temp. §. 4. n. 101/2.