Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 56 (1748), Spalte: 806. (Scan)

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Wilde nacheilen, (dem) Lat. Feram fugientem persequi. Es ist an vielen Orten und Enden in Deutschland, als in Thüringen, Meissen, Francken, u. s. w. unter denen Förstern und Jägern durch langen Gebrauch und Gewohnheit eingeführet und hergebracht, daß einem jeden vergönnet ist, ein angeschossenes oder sonst verwundetes Wild, welches schweisset, das ist, welches blutet, wenn es aus des Jagd-Herrns Forst oder Walde in ein anders Gehäge überlauft, innerhalb 24 Stunden, oder auch so gleich auf der Stelle zu verfolgen, oder, wie es insgemein genennet wird, demselben nachzufolgen, nachzueilen, oder nachzusetzen, und es also auch in einem fremden Walde zu fangen, welchem jedoch ausser diesem Verfolgungs-Falle daher sonst kein Nachtheil zuwachsen, viel weniger der andere einiges Recht, darinne zu jagen, erlangen mag. Besold Contin. Und daß auch eben diese Gewohnheit, das Wild 25 Stunden lang zu verfolgen, in Franckreich eingeführet sey, bezeuget Choppin L. I. de LL. Andium c. 33. n. 4. u. 6. Besiehe hiervon ein mehrers beym Mohr de Jure venandi P. I. c. 8. n. 14. Ruland de Commiss. P. III. L. II. c. 8. n. 84. und oben bey dem Worte: Wild-Bann.