Zedler:Weyhfasten-Groschen


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Weyhfasten-Schilling

Band: 55 (1748), Spalte: 1204. (Scan)

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Weyhfasten-Groschen. Damit das Weyhfasten-Geld keinem zu schwer falle, so ist es anfangs auf einen Groschen gesetzt gewesen, wie aus der alten Innung der Schuster zu Jena, vom Jahre 1576 den 12 October erhellet, allwo zu lesen: "Es soll auch ein jeglicher Meister allhier jährlich einen Groschen Weyhfasten-Geld einlegen." Welches, weil es des Jahrs nur einmahl geschehen, zu den verfallenden Ausgaben aber nicht hinlänglich gewesen, haben sie den nächsten Montag nach Jubilate 1578 solches auf die ordentlichen Quatember gesetzet, daher es in einem Jahre viermahl gekommen, doch mit dieser Milderung, daß man jedesmahl nur die Helffte, nemlich 6 Pfennige erleget, und es dennoch um noch eines so hoch gestiegen, wie aus dem Artickel 4 zu ersehen, da es heißt: "Obwohl hier oben verordnet, daß jeder Meister, und der das Meister-Recht geniessen will, alle Jahre einen Groschen Weyhfasten-Geld in die Lade legen soll; so ist doch dieser Punct dahin erhöhet worden, daß forthin alle Quartale jeder 6 Pfennige einlegen soll." Doch sind der Lade zu Hülffe, an einigen Orten die Muthgesellen in die Collecte gezogen worden, welche jedes Quartal einen Groschen einlegen müssen. Welcher zu Jena auf dem Schusterhandwercke Meister werden will, der soll erstlich und vor allen Dingen drey Vierteljahr nach einander im Handwercke werben, und jedes Viertel-Jahr einen Weyhfasten-Groschen in selbsteigener Person einlegen. An andern Orten aber müssen so gar die Wittwen und Waysen, daferne sie das Handwerck treiben, selbiges thun. Die Schneider zu Zeitz haben die Vermehrung der Zeit, ohne Verringerung des Geldes, in ihrem acht und zwantzigsten Artickel angenommen.