Zedler:Weingartisches Land-Gerichte


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Weingartreben, (weisses)

Band: 54 (1747), Spalte: 747–748. (Scan)

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Weingartisches Land-Gerichte, Lat. Judicium Provinciale Weingartense, ist eines von denen sonst so genannten Land-Gerichten in Schwaben, davon zu sehen in dem Artickel: Land-Gerichte, (Kayserliche) im XVI Bande, p. 418 u. ff. Nur ist hierbey noch zu gedencken, daß, da so wohl wegen dieses Weingärtischen, als anderer Land-Gerichte in Schwaben, schon von langen Jahren her von Churfürsten, Fürsten und Ständen, allerhand grosse Beschwerung vorgekommen, auf unterschiedlichen hiebevorigen Reichs-Conventen angebracht und geklage, dahero auch im Friedens-Schlusse deren Abolition halber allbereit Veranlassung geschehen, so wohl Ihro Römisch-Kayserliche Majestät, Carl VII. als auch Ihro jetztregierende Kayserliche Majestät, Herr Franciscus I in Dero Wahl-Capitulation Art. XVIII. § 8. 9. 10. und 11. sich anheischig gemacht, alles Ernstes daran zu seyn, daß solchen derer Stände (einschließlich der Reichs-Ritterschafft) Beschwerden würcklich aus dem Grunde abgeholffen, und wegen der Abolition erstberührter Land-Gerichte auf dem Reichs-Tage bald möglichst ein gewisses statuiret, immittelst aber und innerhalb einer Jahres-Frist, die eine Zeithero wider die alte Land-Gerichts-Ordnung extendirte Ehehaffts-Fälle abgethan, und die darbey sich befindliche Excesse und Mißbräuche, zu welcher Erkundigung Selbte ohnintreßirte Reichs-Stände ehestens deputiren, und solches an die Chur-Mayntzische Cantzley, um daß von dannen denen übrigen des Heil. Röm. Reichs Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, davon Nachricht gegeben werden möge, notificiren wollen, förderlichst aufgehoben; sonderlich aber Chur-Fürsten, Fürsten und Stände bey ihren darwider erlangten Executions Privilegien, ohnerachtet solche caßiret zu seyn vorgewendet werden möchte, gehandhabet werden; Und nächst deme jeden Graduirten frey stehen solle, von mehrerwehnten Land-Gerichten entweder an den Kayserlichen Reichs-Hof-Rath, oder an das Kayserliche und des Reichs Cammer-Gericht, ohne einige Dero der Kayserlichen Majestät Widerrede oder Hinderung zu appelliren. In alle Wege aber wollen Se. Kayserl-Majestät der Chur-Fürsten und ihrer Unterthanen, auch anderer von Alters hergebrachten Execution von vorberührten Land-Gerichten bey ihren Kräfften erhalten, und sie darwider nicht turbiren, noch beschweren lassen.