Zedler:Weingang
Weingang. Mit dem Ein- und Ausschencken der Handwercksgesellen mag vor diesem ein Uebermaas, der Weingang genannt, seyn gehalten worden, da man sie vielleicht zu Weine geführet; welches aber in der Policey-Ordnung zu Franckfurt am Mayn, im Jahre 1577. Tit. XV. §. 1. fol. 854 abgeschaffet.