Zedler:Wehlen oder Wylen

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Wehlen, Lat. eligere

Nächster>>>

Wehlen, ein Chur-Cöllnischer Ort

Band: 53 (1747), Spalte: 1974–1983. (Scan)

[[| in Wikisource]]
Stadt Wehlen in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|53|Wehlen oder Wylen|1974|1983}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Wehlen oder Wylen|Wehlen oder Wylen|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1747)}}


Wehlen, oder Wylen, ein Städtlein oder Flecken, nebst einem alten Berg-Schlosse an der Elbe, unfern Königstein, aber in das Meißnische Amt Lohmen und dem Churfürsten von Sachsen gehörig.

Auf dem Schlosse daselbst hat vor alten Zeiten das Herren-Geschlecht derer Clomen gesessen; hernach haben die von Görentz oder Görnitz, Köckeritz, Starrschedel, Minckwitz, Saalhausen, und die Herren von Schönburg solches inne gehabt. Endlich ist es 1543, wie Lohmen mit der Hohensteinischen Pflege gäntzlich an die Hertzoge von Sachsen gediehen, davon nachstehender Wechsel-Brief, so zwischen Hertzog Moritzen und dem Herrn von Schönburg, wegen der Aemter Hohenstein, Lohmen und Wehlen gegen Penigk und Wechselburgk geschlossen worden, mit mehrern besaget, und also lautet:

„Von GOttes Gnaden Wir Moritz, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Doringen vndt Marggraff zu Meissen vor Uns vndt den Hochgebohrnen Fürsten Hrn. Augustum, auch Herzogen zu Sachsen, Langraff in Doringen, und [1975] Marggraff zu Meißen Unsern freundlichen lieben Brudern, vndt Unser beyder Erben vndt Nachkommen: vndt wir Gündter, Graf zu Schwartzburgk, Herr zu Arnstedt, vndt Herr zu Mannsfeldt, Edeler Hr. zu Heldrungen, Friedrich vndt Caspar, die Eltern von Schönbergk vff Stollbergk und Borstenstein, vndt Ludewig Sachß, der Rechten Doctor, Ordinarius zu Leipzigk, dals gebethene vndt verordnete Vormunden, der Edlen wohlgebornen Herren Hannß Ernsten, Herr von Schönburg zu Glaucha vndt Waldenburgk, Thun kundt vnd bekennen, Nachdeme die Gütter Hoenstein, Lohm vnd Wehlen mit ihrer Zugehörungen den genandten Unsern lieben getreuen Freunden, Schwegern, vndt gnedigen Hrn. von Schönburgk zuständig, vnd doch kegen Glaucha vnd Waldenburg entlegen, vndt aber die Herrschafft Penick, vndt daß Hauß vndt Guth Zschillen, ietzo Wechselburgk genandt, Ihnen neher baß vndt bequemlicher geachtet vndt gelegen, auch gnugsamer vndt mit weniger Mühe, sorge vnd unkosten den die Gütter Hoenstein, Lohm und Wehlen, von Glaucha aus bestellet mögen werden, zudeme das sich auch der Jagt halber zwischen Unsern Hertzog Moritzen Vorfahren, vndt den Besitzern der Güther Hoenstein vnd Lohmen, vndt denen von Schönburgk auch der Dienstbestellunge halber ezliche Irrunge zugetragen, die künfftiger Zeit zu Weiterung gereichen könten. Demnach vnd vmb beyderseits gelegenheit willen, haben wir Herzogk Moritz an obbenandte Schönburgische vormunden, gnädiglich gesonnen vndt begert, das sie den Jungen Hern zum besten, sich mit Uns eines Erblichen gleichmeßigen wechsels der Herrschaft Penigk und Zschillen sambt ihren Zugehörungen, mit Hohnstein, Lohmen und Wehlen und ihren Zugehörungen vergleichen solten, mit gnädigen erbieten, das wir in deme nichts, denn die gleichheit begehren vndt haben wolten. Demnach undt in erwegung beyderseits gelegenheit, haben Wir Herzog Moritz, etliche Unsere Räthe, mit Nahmen Wolffen von Schönbergk zur Nauensorga, dem Hochgelahrten Herrn Georgen von Rommerstadt, der Rechte Doctern, vndt Hannsen von Ritzschen verordnet, vndt durch dieselbigen zum theil auch selbst Uns mit obgenandten Vormundten eines Erblichen, vndt Rechtmeßigen wechsels vereiniget und verglichen, Inmaßen wie hernach geschrieben.

Nehmlich haben wir Herzogk Moritz vor Uns vndt im Nahmen Unsers Bruders undt Unser beyden Erben und Nachkommen, den Herrn von Schönburgk u. gemelten ihren Vormundten zugestellet und wechselweise geeigent das Hauß und Guth Zschillen, darzu die Herrschaft Schloß und Stadt Penigk mit Zinnebergk, vnd herwieder, wir die Vormunden haben seiner Fürstl. Gnaden, die Schloß und Flecken Honstein, Lohmen und Wehlen, gleichergestalt wechselweise vor Zschillen und Penigk zugestelt und zukommen lassen, von beyden theilen mit allen derselbigen Häusern, Schlosse und Güttern, herrlig- und gerechtigkeiten, Es sey an [1976] Zinßen, Renthen, Zöllen, Getreyde, Fleisch und andern Zehenden, Obersten und Niedersten Gerichten, Welden, Gehöltzen, Jagten, Wässern, Bächen, Teichen, Teichstedten, Fischereyen, Forwergen, Eckern, Wiesen, Leiden, Viehezuchten, Schäffereyen, Mühlen und Frohndiensten, vndt sonsten mit allen Ihren Ehren und Zugehörungen, wie die Nahmen haben mögen, nichts davon ausgeschlossen, Sondern In Allermassen Unser vorfahren, vndt die Herren von Schönburgk vor Alters bis anhero die Inne gehabt undt gebrauchet haben, Undt haben solchen Wechsel beiderseits gleich umb gleich, als Zinße umb Zinße, schock umb schock, nuz umb nuz gleichmeßigk angeschlagen, vndt einander berechnet, vndt welches das ander in einem oder mehr vbertroffen, das haben wir beiderseits einander erstattet, ersezt undt gut gemacht, Immassen vndt wie die vornehmbste nutzung vndt Anschlag hernach von einem stuck zu dem andern verzeichent.

Nehmblich haben die gutter Penick, Zschicllen undt Zinneberg an Erblichen Geld-Zinßen, Zweyhundert Neun Silbern schock, Funff gl. vier neue und einen Alten Pfennigk, dagegen haben Hoinstein, Lohm undt Wehlen mit Ihren Zugehörungen Zweyhundert Sechs undt vierzigk Silbern Schock, Zehen gl. vndt Neue Pfennige undt einen Alten Heller Erbzinße, Also das wir den Vormunden, vonw egen der Jungen Herren von Schönburgk, xxxvii Silbern Schock, vier groschen, xi neue Pfennige vndt einen alten Heller zu vergleichen schuldig, Immassen wir sie derselbigen, wie hernach gemelte, vergleicht haben, So ist des Korn-Zinßes undt Zehenden zu Zschillen, Penick und Zinneberg Sechshundert Sechstehalb und Funffzig Scheffel Pirnisch maaß, und ist das Zehende Schock garben, zu Drittehalben scheffel angeschlagen, Aber zum Hohnstein, Lohmen undt Wehlen, ist der Kornzinß Neunhundert Funffzig, vnd ein halber Scheffel, anderthalb Viertel, vnd ein Achtel, desselbigen maaß, Also vbertrifft das Hoinsteinische, Lohmisch und Wehlisch Zinß-Korn, das Penegische undt Zillische In Zweyhundert Fünf undt Neunzigk schl. ein halb Achtel. Item Unser Herzog Moriz verwechselte Güter haben iedes Jahrs, Einhundert drittehalb und Funfzigk schock Zehendt und Zinßgerste undt xxxvi Scheffel Zehendt undt Zinßweizen, als das schock Zehendgarben auff drittehalben schl. gerechendt, Nachdem aber Hohnstein, Lohmen undt Wehlen nur vier schl. Zinßweitzen undt keine Zinßgerste haben, Seind die Einhundert drittehalber undt Funffzig schl. gerste, vndt die Sechs undt Dreyßig schl. Weitzen gleich deme Korn zu Acht groschen gerechent, vndt von den Zweyhundert Fünff undt Zeunzig Scheffeln anderthalb Viertel und ein Achteil Zinß-Korns, welche wir Herzog Moriz den Hern. von Schönburgk zu vergleichen schuldig, abgezogen, vnd die übermaß, nemlich Einhundert siebendehalber schl. an ein geldt geschlagen, ieden Scheffel vor acht groschen, das machen vierzehen Silbern Schock, und xv. groschen, die wir den von Schönburgk, wie hernach gemelt, auch vergnügt haben. [1977]

Hafern, Zinß und Zehenden haben Unser Herzogk Moriz guttere zwölffhundert acht vnd siebenzig schl. und ist ein schock Zehendt garben angeschlagen vff fünfftehalben schl. und der Herr von Schönburgk Hafer-Zinß, thut Ein tausend sechzigk schl. und ein Viertel, alles Pirnisch maaß, Also das wir die Vormunden von wegen der Jungen Herren von Schönburgk Unsern gnedigen Hrn. Herzogk Moriz zweyhundert, achtzehende halben Scheffel, vnd ein Viertel Zinß-Habern, zu vergleichen schuldig. Die haben seine Fürstl. Gn. wir vergnügt mit dem vbrigen sachfeldt, damit Honstein, Lohm und Wehlen, sambt den zugehörenden Forbergen, Penick und Zschillen vbertreffen, wie hernach davon auch meldung geschicht.

Die Küchen-Zinß an Hünern, Gänsen, Christbrot, Erbes, Wachs, Unselt, Eyern, Hanf-Körnern, Mohen, Pfeffer, Kese, xx. schr. Zinßbahren Flachs, Ist beyderseits gegen einander berechnet, vnd indeme ein gleichmeßiger Anschlagk an Gelde vnd Vergleichungen gemacht, darauß sich befunden, daß wir Herzogk Moriz D. den Hrn. von Schönburgk Neunzehen schr. achtehalben und funffzig Groschen, zu vergnügen pflichtig, wie wir sie, wie hernach befunden, mit Abrechnung des, was sie uns pflichtig derer vergnügt haben, steigende und fallene nuzungen an Lehen-Geld, Fleisch, Zehenden, Teilschillingk, Lehen-Pferden, vermitter Acker und Weide-Zinß Gerichten, Mühlen, Bleiche, gleiche Zelle, und was das mehr ist, von wegen Zschillen, Penick und Zinnebergk angeschlagen, jährlich auf vierhundert fünff und zwanzig schock, vier groschen, vier Pfennige, darin ist die Mühlnuzung zu Penick, welche samt dem Lehen-Pferde des Abdeckers daselbst, undt mit dem wüsten Forwerge zu Gerigenhain, uff ein hundert Schock angeschlagen; Desgleichen das Forstgeld und Holznuzung zu Penig, die auf achzig scho. alles jährlich angegeben, auch gerechnet, aber die Zillischen Gehölze sind insonderheit angeschlagen, wie hernach auch angezeiget wird. Aber zu Honstein und Lohm ist obberührt, und alle andere steigende undt fallende nutzung angeschlagen auf iiii C. xxvii scho. ein groschen, einen Pfennigk. Vbertrifft also die Schönburgische nutzung die andre jährlich ein sche. Sechs und funffzig groschen, Neun Pfennige, die wir Herzog Morizen vergnügen sollen, undt in diese steigende und fallende Nutzung auf unserm der Schönburgischen theil, ist das Honsteinische und Lohmische Forstgeld, nehmlich alle Jahr zweyhundert achthalb und zwanzig schock auch gerechnet.

Der Ackerbau ist auf beyden theilen dem Saamen undt Pirnischen angeschlagen, nehmlich auf die Penigischen, Zschillischen und Zinnebergischen theil, Winter und Sommerfeldten vff Sieben hundert Sechzehen scheffel drittehalb Viertel, vndt das Lohmisch und Honsteinische auff Neunhundert xxvii scheffel Feldes und Ein Viertel, also bleiben wir Herzog Moriz den Schönburgischen zu vergnügen zweyhundert zehen scheffel Feldes und drittehalb Viertel. Dieses Feldes habenw ir die Vormunden und Ihre Mundelein [1978] vergnügt mit zweyhundert achtzehende halben scheffel und ein Viertel Zinß undt Zehend Hafer, die Uns die Schönburgischen zu vergnügen pflichtig gewesen. Nachdem aber die Schönburgischen Gütter zu dem Ackerbau undt Wiesenwachs die Felder zu beschicken, das Getreyde und Heu aufzubringen, biß in die Scheun Frohne gnug, dergleichen auch andere nothdürftige Frohne und Holtzführer biß in den Grund am Berge des Schlosses zur Nothdurfft haben: Solte aber Unser Herzog Moriz verwechselte Güter, sonderlich Zschillen und das Forwergk Wiederaune nicht allenthalben gnugsame Frohne und Dienste haben, also daß man zwey geschirr darvor es geachtet zu legen und beneben der Frone gebrauchen muß, Zudeme das auch die unkosten, so vff die Frohnere und Arme Leute, wan die die Dienste leisten, gehen, etwas mehr betreffen magk, den der zum Hohnstein, Demnach undt zu vergleichung des, haben wir Herz. Moriz und den Jungen Herrn von Schönburg Fünf und Sechzig Silberne Schock Jehrlicher nutzung zu vergleichen gewilliget, die wir Ihnen auch vergleicht haben, Immassen hernach auch angezeigt wird, Darüber haben wir auch die Mistfuhre, die man zum Lohmen verlohnen, oder selbst fahren lassen muß, vergessen u. fallen lasssen.

Die Viehezucht ist Unsers Herz. Moriz theile angeschlagen, auf Einhundert xxiii Melcke Kühe und Einhundert und Dreyßig gelde Rinder; Aber zu Hohnstein, Lohm und Ihren Zugehörungen, auf sechzig melcke Kühe und funfzig gelde Rinder; Ist der Uberlauff an den melcken Kühen und gelthen Rindern auf Liii. Silbern Schock angeschlagen, welche unserm gnedigen Hn. Herzog Morizen, und wir die Schönburgischen Vormunden zu vergleichen schuldigk, undt wie hernach gemeldt, vergleicht haben. Die Schäfferey zu Penig und Zinnebergk ist um Neunhundert, undt die zu Zschillen uff xiiii. C. hinwieder die Schäfferey zu Hohnstein uff viii. C. vnd die zu Lohm und Dittersbach auf Sechzehen hundert Schaaffe angeschlagen, zu dem allen man beyderseits Trifft und Futter gnug hat, Resten wir Herz. Moriz Einhundert Schaaff zu vergnügen, welcher nutzjährlich auf fünff schock gerechnet. Vnd ob die Zahl beyderseits oder auff einem theile nicht voll were, das soll Unser ieder, bey deme der Mangel erfiele, dem andern ersezen, dergleichen ob so viel Schaaffe wir angegeben, nicht erhalten werden könten, das soll auch vergleicht werden. Die Teichnutzung Unser Herz. Moriz theils ist auf Einhundert Siebendehalb und vierzig, und auf unser der Schönburgl. theils auf Einhundert vierzehen Schock zu versitzen gerechnet; Also bleiben wir die Schönburgischen Hochgenannten unserm gnedigen Herrn, drittehalb und dreißig schock Teicher-Zeig zu ersetzen schuldig zu vergnügen, welche mit der Besserung der Honsteinischen und Lomischen wilden Fischerey und Fohrenbach allbereit vergleicht, und wir Herzog Moriz also zu frieden vergnügt stehen, dieweil dann wir Herzog Moriz denen von Schönburg nachfolgende Posten oder Summen, zu vergnügen hinterstellig, nehmlich [1979] xxxvii schock iiii. groschen. Eilff neue und ein alten Pfennig Uberlaufft, an den Honsteinischen Erbzinsen, vierzehen schock, funffzehen vor Einhundert Siebendehalben scheffel Zinß-Korn, Neunzehen schock achte halb und funffzig Groschen vor die Ubermaß der Küchen-Zinß, Ein schock Lvi. groschen, Neun Pfennige vor die Ubermaß des Steigende und fallende Lxv. schock vor die ermangelnde Frohn und Dienste, und fünff schock vor Einhundert Schaffnutzung, welches alles in einer Summa macht Ein hundert drey und vierzig schock, vierzehen groschen zwene neue undt einen alten Pfennig, dargegen aber wir die Vormunden seiner Fürstlichen gnaden zu vergleichen verpflicht, nehmlich Liii. schock vor Lxiii. melcke Kühe und Lxxx. gelde Rinder, so man davon obgemeldter Summa abzeucht, bleibt seiner Fürstlichen Gnaden, Vnß der Vormundten zu vergnügen, Neunzigk Schock, Vier- und Vierzigk groschen, zweene Neue und ein alten Pfennigk.

Und wie wohl wir Herzog Moriz das Biergeldt und Tranckzehenden zu Penick, als in unsere hohe Obrigkeit undt in der Landes Anschläge gehörig, Erstmals ausgezogen, haben wir Uns doch endlich dahin begeben, das wir den Herrn von Schönburg solch erblich Biergeldt zu Penick, sambt dem getranckzehenden auch zugestelt, Nehmblich giebt zu Penick von einem Iden gebrauch Bier erblich xx. groschen, welches angeschlagen ist auf Siebenzig schock erblich nutzunge, und vor dem Getranckzehenden giebt man zu Penick, auch von iedern Bier xx. gl. thut alles nehmlich das Biergeld und Zehnde zusammen jährliche Nutzung l. C. xl. schock, so man davon abzeucht die Neunzig schock xliiii. gr. zwene neue und einen alten Pfennig, So bleiben wir die Vormunden hochgedachten Fürsten zu vergnügen schuldig xlix. schock xv. gr. ix. Pfennige, samt den Lehengelde zu Zinneberg undt der Nutzung, das der Müller zu Zschillen vor die Nothdurfft desselbigen Hauses ungemezt mahlen muß, welche beyde Stück in die Anschläge nicht kommen, Dieweil aber der Zehende von Geträncke noch zur Zeit nicht erblich, und aber dennoch noch acht Jahr lang der Landschafft beschehener Bewilligung nachstehen muß. Demnach wollen wir Hertzog Moritz mit denen von Penick, ehe die Anweisung geschicht, handeln lassen, undt so viel erhalten, daß sie sich verpflichten sollen, wenn andere unsere Landschafft nach Endung der Acht Jahre den Zehenden ferner bewilligen werde, daß sie denen also hinförder, nehmlich xx. gl. von einem Bier dem Hn. von Schönburg, undt also für und für so offt und viel deren bewilligt, und so er erblich gemacht wurde, auch geben sollen. Auffn Fall aber, und da wir Hertzog Moriz Unser und Unser beyder Erben und Nachkommen bey Unser Landschafft den Getranck-Zehenden länger nicht erhalten könten, damit der also abgienge und nicht gegeben würde, auf den Fall, gereden undt versprechen wir, daß wir unsern Bruder undt usner beyder Erben und Nachkommen, also dann den Hn. von Schönburg der Lxx. schock, die ihne also an Getrenck-Zehenden aussenbleiben, mit ander gewissen Renthen, [1980] Zinsen, Nutzung und Güthern vergnügen wollen ohne Gefehrde.

Vndt haben die Wildfuhre zum Hohnstein und die Besserung der Gebäude undt wilden Fischerey, als Fohren-Bäche, Lachs- und Ohle-Fang gegen uns den Hertzogen auch angezogen, und wiewohl dann die Wildfuhre in die Anschläge in Erbkäuffen oder Wechsel nicht pflegt gebracht zu werden, undt wir uns nicht versehen hätten, daß einiger Besserunge und Gebäude gegen uns hätte erwehnet sollen werden, in Bewegung, daß wir Ihnen dagegen das Hauß Zschillen nd Schloß samt einer ansehnlichen Stadt Penick, darinnen auch Bürger und der Nahrung habler vermögliche und stattliche Leute wohnen, den sie Uns überweisen zu stellen lassen, damit aber die Jungen Herrn von Schönburg in dem allen von Uns auch gnädige Vergleichung bekommen, so haben wir Ihnen gegen solchen angegebenen Besserungen der Fischerey-Gebäuden und Wildfuhren zugestellt die xlix Silbern schock drey gl. Neun Pfennige Erblicher und jährliche Nutzung samt dem Lehen-Gelde zu Zinneberg undt dem ungenutzten Mühlen, welches alles zusammen sich zum wenigsten in die Lii Silbern schock jährlichen Nutzung erstreckt, dergleichen haben wir auch fallen lassen die xxxiii schock zu ersetzen, der Teuchnutzung, welchen alle Nutzung die Vormunden uns Erstellunge und Vergleichung zu thun verpflicht gewest wären, also daß der Junge Herr von Schönburg und ihre Erben und Nachkommen, dieselben Nutzunge nunmehr uns zu vergleichen nicht schuldig, sondern erblich haben und behalten sollen.

Und wiewohl die Amts-Dienste und Ritter-Lehen zu Honstein und Lohmen die Dienste und Ritter-Lehen im Amt Penick übertreffen, also daß das Amt Honstein Acht oder Neun, und aber Penick nur zwey Dienst-Pferde haben, so sind doch dagegen auf dem Guthe Wehlen, Eilff, und auffm Honstein vier Pferde Ritter-Dienste gestanden, also wenn wir Herzog Morizen den Herrn von Schönburg die übrigen Dienst-Pferde hätten erstatten und vergleichen sollen, daß sie uns dagegen mit funffzehen Pferden Ritter-Dienste, die auf Honstein und Wehlen gestanden, von Zschillen und Penick hätten gewärtig seyn müssen. Darkegen undt zu vergleichen solcher Ritter-Lehn- und Dienst-Pferde haben wir an den xv. Pferden Unsere Ritter-Dienste fünff Pferde fallen und abgehen lassen, also daß Uns nun hinfürder die Herren von Schönburg ihre Erben und Nachkommen, Besitzer dieser verwechselten Güther, von der Herrschafft Penick mit fünff und von Zschillen auch mit fünff Pferden zu dienen schuldig undt gewärtig seyn sollen; Und dagegen solle sie die Erbare Mannschafft und die von Schandau in Aembtern Honstein und Lohmen mit dem Ritter- Lehen- und Diensten Uns zuweisen, wie wir denn hinwieder Ihnen 2 Dienst-Pferde mit den Lehen gegen Penick anweisen lassen wollen, doch bescheidentlich.

Nachdeme der Edle unser lieber getreuer Herr Ernst von Schönburg seel. Unserm auch lieben getreuen Hansen Pflugen zum Frauenhain einen Anfall an halben Guthe Luttitz geliehen haben soll, [1981] wo sich der Fall zutrüge, daß der Anfall angienge, das wir Hansen Pflugen denselbigen Inhalt seiner Versicherung gnädiglich folgen lassen wollen, hinwiederum aber auff den Fall, wie gemeldt, daß Pflug solchen Anfall bekäme, sollen wir Hertzog Moriz Macht haben, einen Anfall deme gleich einesmahls zu vergeben, also daß die Herren von Schönburg demselbigen, den wir anzeigen werden, gleichergestalt, wie obstehet, zu vergleichen schuldig seyn.

Aber mit der Steuer von den Güthern Penick und Zschillen und ihren Zugehörunge solle es gehalten werden, nehmlich mit der Türcken-Steuer sollen die Unterthanen zu Penick, Zschillen und Zinnebergk samt desselben Zugehörunge geben gleich anderen, die mögen die Hnn. von Schönburg einnehmen lassen, Und Uns Hertzogen Morizen und Unsern Erben und Nackommen überantworten, doch in alle Wege unschädlich dem Biergelde und Zehenden vom Geträncke, welche den Herrn von Schönburg, wie hier oben klärlich angezeiget ist, zuständig seyn und bleiben sollen; Aber ihre der von Schönburg Tisch-Güther und Eigennuzung von Penick, Zschillen und Zinneberg, samt ihren Zugehörungen, sollen sie zu versteuern nicht schuldig seyn, es wäre dann, daß die von der Ritterschafft von ihren Tisch-Güthern auch Landsteuer zu geben verwilligen.

Und nachdeme die Gehöltze zum Hause Zschillen gehörend, in diesen Anschlag nicht gebracht, und doch sonst alle andere Nutzung und Güther vergleicht, als haben wir Uns beyderseits darum auch verglichen, dergestalt, daß Hertzog Moriz den von Schönburg alle solche Zschillische Wälde und Gehöltze, wie die Nahmen haben, keine ausgeschlossen, vor Sieben tausend Gulden, in Müntz Ein und zwanzig Gr. vor einen Gulden gerechnet, erblich gelassen, undt zugestellt haben mit aller Gerechtigkeit und in allermaßen, wie das Hauß Zschillen inne gehabt, genutzt und gebraucht hat, daran wir usn nichts vorbehalten, denn vermöge des alten Herkommens, die Jagd in dem Holtz, oder Leither genannt, den Weinberg und Dreißke, darinnen wir allein zu jagen haben sollen, und nicht weiter. Und dieweil wir Herzog Moriz durch unsere Bäche, uns mit ihnen der fahrenden habe Getreydichs undt Vorraths, so vffender in den verwechselten Guthern beyderseits gewest, auch andere Articul halben, daran die Vormunden Mangel gehabt, allenthalben dermaßen vergleicht, daß kein Theil das andere derwegen oder dieses Wechsels halben, um einigen Articul, wie der Nahmen haben mag, mehr anzulangen, also daß Wir Herzog Moriz in solcher Vergleichung undt zum theil mit baarem Gelde der Sieben Tausend fl. vor die Zschillischen Gehöltze zu frieden gestallt seyn, daran wir ihnen drey Tausend Gülden zu gäntzlicher Ersetzung der angezeigten Mangel, oder ob sie der mehr befinden würden, nachgelassen, auch der Burggraffin zu Leißnig, Graff Georgen seel. nachgelassener Wittiben Leibgedings, daß sie auf Penick und Zinneberg gehabt, entnommen und befreyet haben, derhalben thun wir einander hiemit des allenthalben [1982] gäntzlich quittiren und loßsagen: Wir Herzog Moriz thun auch die Schönburgischen des Dienst-Geschirres, so unsern Vorfahren undt Uns von Hauß undt Guth Zschillen gelassen, allenthalben freyen und ledigen, Wir behalten Uns aber für, wo befunden, daß der Rath zu Penick auffs Schloß daselbst mit einem Geschirr zu dienen schuldig, daß Uns Herzog Morizen dasselbige soll vergleicht werden.

Und wir haben darauff von beyden Theilen einander die verwechselten Güther mit allen ihren Nutzungen und Zugehörungen ausserhalben ihrer ordentlichen Bürden frey undt vnbeschwert überweiset undt eingeräumet. Wir Herzog Moriz undt Unsere Erben, dergleichen die Herren von Schönburg undt Ihre Erben, wollen auch einander der verwechselten Güther undt ihrer Zugehörungen gewähren, wie gebührlich und Landlauffig, und insonderheit nach dem Zschillen den Ordens-Leuten zugestanden, demnach ob sich zutrüge, daß der Geistlichkeit undt Ordens-Leuten halber, welcher Ursach halben das verfallen möchte, das Gut Zschillen wieder ausserhalb Rechts angefochten würde, in dem allen sollen und wollen Wir Herzog Morizen unsern Bruder undt unser beyder Erben und Nachkommen, die Herrn von Schönburg ihre Erben und Nachkommen gnädiglich vertreten und schadloß halten, undt da GOtt für sey, daß sie das Guth Zschillen, darum, daß es ein geistlich Guth gewest, von sich lassen, undt durch usnere Vertreten, Schutz und Handhabe dabey nicht bleiben, noch erhalten werden möchten, so sollen undt wollen wir Unsern Bruder, undt Unser beyder Erben und Nachkommen ihnen mit andern Güthern, die so gut und würdig seyn, als diese, an gelegenen Orten Vergnügung undt Vergleichunge thun, also daß sie in alle wege dieses undt der andern verwechselter Güther von Uns undt wir wiederum von ihnen gewähret undt schadloß gehalten werden sollen, und insonderheit wollen wir Uns gegen den Comptur zu Zschillen undt Ordens-Leuten gnädig und aller Billigkeit erzeigen, daß den Herren von Schönburg daraus kein Nachtheil entstehen soll.

So haben auch die Vormunden uns Herzog Morizen unterthäniglich vermeldet, daß der Bischoff zu Meissen sie zu dem Lehn gefordert eines Stück Guths halber zu Lohm oder Wehlen, so von ihm zu Lehn gehet, undt sollen die Herren von Schönburg ihre Erben und Nachkommen, die Herrschafft Penick und Zschillen mit ihrem Zugehörungen von Uns undt Unsern Erben undt Nachkommen zu Lehen empfahen, und Uns davon schuldige Lehens-Pflicht thun, getreue und mit zehn Pferden Ritter-Diensts undt andern gewärtig zu seyn, wie getreuen Lehnmannen gebühret, so wollen wir Unser beyder Erben und Nachkommen Uns hinwieder gegen den Herrn von Schönburg undt ihren Erben gnädiglich halten, und sie zuförderst in ihren unmündigen Jahren in allen ihren gerechten Sachen schützen und handhaben.

Und soll der Herr von Schönberg Weinberg zu Reitzschberg in diesen Wechsel nicht gezogen seyn.

Gereden undt versprechen demnach wir vielgenannter Herzog [1983] Moriz zu Sachsen bey Unsern Fürstlichen wahren Worten vor Uns, Unsern Bruder und Unsern beyder Erben undt Nachkommen, undt Wir die Vormunden bey unsern wahren Worten undt guten Glauben, daß wir diesen Wechsel, undt was dieser Brief vermeldet, in allein seinen Artickuln, festiglichen nachsetzen, und darwider nicht thun, noch gestatten wollen. Gantz treulichen undt ohne Gefehrde. Des zu Urkund haben Wir Herzog Moriz Unser Insiegel vor Uns und Unsern Bruder an zwene dieser Wechselbriefe gleiches Lauts hangen lassen, und Uns mit eigener Hand unterschrieben. Desgleichen wir die Vormunden auch gethan, der einen wir Herzog Moriz, undt den andern wir die Vormunden behalten.

Geschehen und gegeben auff Sanct Annaberg, Mittewochs nach den Palmtage, den ein undt zwanzigsten Martii. Nach Christi Unsers lieben HErrn Geburth, Im Tausend fünff hundert undt im drey und viertzigsten Jahr.“

Schöttgens Diplomat. Nachlese der Histor. von Ober-Sachsen, XI. Th. p. 292. u. ff. Knauths Prodr. Misn. p. 284. u. f. Antiquar. des Elb-Stroms p. 230. u. 231. Uhsens Geograph. Lexicon. Wabsts Churfürstenth. Sachs. p. 70. in Beyl. Glafeys Gesch. des Hauses Sachsen, p. 891. Iccanders Geistl. Ministerium im Churfürstenh. Sachsen, p. 104.