Zedler:Wasser und Weide


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Wasserweide

Nächster>>>

Wasser-Weihung

Band: 53 (1747), Spalte: 786. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|53|Wasser und Weide|786|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Wasser und Weide|Wasser und Weide|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1747)}}

Wasser und Weide, hangen eigentlich der Proprietät und dem Eigenthume allein, und nicht der Jurisdiction an. Es folgt also nicht, sie haben Wasser und Weide von uns; mithin haben wir die Obrigkeit allda, Denn es kan wohl in einem und eben demselben Gebiete der eine das Eigenthum, der andere aber die Obrig- oder Gerichtsbarkeit haben. Wehner.