Zedler:Wasser und Weide

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Wasser-Weihung

Band: 53 (1747), Spalte: 786. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|53|Wasser und Weide|786|}}
Weblinks
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Wasser und Weide, hangen eigentlich der Proprietät und dem Eigenthume allein, und nicht der Jurisdiction an. Es folgt also nicht, sie haben Wasser und Weide von uns; mithin haben wir die Obrigkeit allda, Denn es kan wohl in einem und eben demselben Gebiete der eine das Eigenthum, der andere aber die Obrig- oder Gerichtsbarkeit haben. Wehner.