Zedler:Warschauischer Friede


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Warschauischer Conföderations-Congreß

Nächster>>>

Warschauischer Pacifications-Tag

Band: 52 (1747), Spalte: 2268–2297. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|52|Warschauischer Friede|2268|2297}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Warschauischer Friede|Warschauischer Friede|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1747)}}


Warschauischer Friede, dieser wurde schon den 3. Nov. 1716. durch Vermittelung Ihro Czarischen Majestät zu Warschau zwischen den conföderirten Ständen des Königreichs Pohlen und des Groß-Hertzogthums Litthauen, und den Königl. Churfürstl. Sächsischen Auxiliar-Trouppen geschlossen, er konnte aber nicht sogleich zur vollkommenen Ratification gelangen, welche erst den 30. Jenner 1717. zu Warschau erfolgete. Es wurde hierdurch das bishero durch so viele Verknüpffungen verunruhigte Pohlen in einen so ruhigen Zustand versetzet, dessen sich nicht leicht jemand, auch von denen ältesten dieser Nation erinnern konnte; Dahero auch die Posterität unter die glorieusen und merckwürdigsten Verrichtungen Königs Augusts II. diese gäntzliche Befriedigung und Vereinigung einer zu lauter Unruhe bisher versehen gewesenen Republic billig mit zu setzen hat, indem dieser Friede als ein ewiges Grund-Gesetze des Königreichs Pohlen zu betrachten ist. Es ist daher dieser Friede so merckwürdig, daß man vor nöthig hält, denselben in seiner Forme hieher zu setzen.

"Friedens-Tractat, welcher zwischen denen Conföderirten Ständen des Königreichs Pohlen und Groß-Hertzogthums Litthauen, und denen Königl. Chur-Sächsischen Auxiliar-Trouppen geschlossen.

Im Nahmen der Heiligen Dreyfaltigkeit.

Kund und zu wissen sey allen und jeden, denen daran gelegen; Nachdem aus der Gelegenheit des Mißtrauens unter denen Ständen die Streitigkeiten in dem Königreich Pohlen und Groß-Hertzogthum Litthauen mit denen Sächsischen Trouppen dergestalt zugenommen, daß endlich zwischen besagten Trouppen und denen Conföderirten Ständen der Republic auch der Armee beyder Nationen hefftige Scharmützel und feindliche Attaquen fürgegangen, welche sogleich vom Anfange her Ihro Königl. Majest. August der Andre, König in Pohlen, Groß-Hertzog in Litthauen, etc. etc. nach dessen gegen die Republic tragender väterlichen Affection um denen daraus zu besorgenden traurigen Suiten vorzukommen, und damit die Blutvergiessungen, [2269] Niederlagen, Ruin und Verwüstungen nicht weiter gehen möchten, dergestalt gnädig beyzulegen und zu endigen, mit aller Vorsorge und Application sich angelegen seyn lassen, daß man durch Gdttlicher Beyhülffe und freundliche Vermittelung Ihro Czaarischen Majestät, durch den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georgium Dolhoruki, Extraordinair-Ambassadeur, Stadthaltern in Chernichovien, würcklichen Geheimden-Rath, des Ordens St. Andreä und weißen Adlers Rittern, auf einen General-Frieden bedacht gewesen, und zu dem Ende mit beyderseitiger Einwilligung der 12 Junii dieses Jahres zum Congreß in Lublin angesetzet worden, welcher Congreß nachmahls mit Consens aller Partheyen erstlich nach Casimirs und endlich nach Warschau verleget worden, allwo man den 26 Septembr. den vorhin angefangenen Tractat reassumiret hat. Nachdem nun die von beyden Seiten darzu verordnete Gevollmächtigte und Commissarien, und zwar von Seiten Ihro Königl. Majest. und Dero Truppen, Se. Excell. die Hochgebohrnen und der Hochwürdigste, Herr Constantinus Felicianus Szaniowsky, Bischoff zu Wladislaw und Pommern, dann Herr Stanislaus Chementowski, Woywod von Mazovien, Starost zu Radom und Drohiczin, wie auch Jacob Heinrich Graf von Flemming, des Groß-Hertzogthums Litthauen Stallmeister, und General Feld-Marrschall über die Truppen. Von Seiten aber der Conföderirten Stande der Republic, wie auch der Pohlnischen und Litthauischen Conföderirten Armee die Hochgebohrne und Magnifici Herren Stephanus Humiecki, Woywod von Podolien, Josephus Potocki, Starost zu Beltz, Nicolaus Olzanski, Fähndrich von Wohlhynien, Franciscus Poninski, Starost zu Kopanitz, Franciscus Mielzynski, des Herrn Castellan zu Srems Sohn, Christophorus Graf von Backszry Zawisza, Starost zu Minsk, Johannes de Campo Scypion, Starost zu Lida, Uladislaus Krzyszhowski, Starost zu Uladimir und Unter-Marrschall bey der Cron-Armee, Andreas Rozycki, Obrist-Lieutenant bey Ihro Königl. Maj. Stephanus Horodenski, Fähndrich von Czernichovien, Obrister über eine Fahne von Towarzyschen, des Hochgebohrnen Herrn Referendarii des Groß-Hertzogthums Litthauen, Michael Orzenki, Land-Jägermeister zu Busko u. Obrister über eine Fahne Pantzer-Reuter des Hochgebohrnen Herrn Ober-Wachtmeisters des Hertzogthums Litthauen, nach Anruffung der Göttlichen Beyhülffe und gewöhnlichen Communicirung ihrer allerseitigen Vollmachten, (deren Originalien bey Ende dieses Tractats angehänget worden,) sich zusammengesetzt, so haben sie zu Etablirung und Festhaltung der Sicherheit Ihro Königl. Majestät und der Freyheit der Republic in nachfolgende reciproque und ewige Friedens-Puncta einmüthig gewilliget und geschlossen.

Der erste Artickel.

Bearbeiten

Es sey ein allgemeiner, beständiger, ewiger, wahrer und aufrichtiger Friede, (so wohl zwischen [2270] vorbesagten Partheyen und deren Anhang, welche bishero Feindseligkeiten wider einander verübet, als zwischen allen und jeden so wegen contrairer Absichten, und wegen derer aus dem Kriege entstandenen Ursachen sich unter einander bißhero feind und zuwider gewesen,) in dem gantzen Königreich Pohlen und Groß-Hertzogthum Litthauen, auch in allen Provintzen und Herrschafften, welche zur Republic gehören, ingleichen denen beyden Armeen, so wohl Pohlnischer als Litthauischer Nation, und dieser Friede soll dergestalt getreulich und ernstlich von allen Ständen, Ordnungen Einwohnern und allen Bürgern gehalten und beobachtet werden, daß alle und jede den allerseitigen Nutzen, Ehre und Beste, auch den allgemeinen Ruhestand und Interesse zu befördern, und einmüthig dahin zu sorgen haben, damit die Rechte, Freyheiten und übrige Prärogativen der Majest. des Senatoren-Ordens und der Noblesse nach dem alten Gebrauch und Form auf denen Reichs-Tagen, Dietinen, in Gerichten und Jurisdictionen, Städten, Höfen, Dörffern und überall, benebenst accurater und billiger Administrirung der Justitz wiederum herfür kommen, und zu beständiger Glückseeligkeit und dem gemeinen Aufnehmen der Republic blühen mögen.

Zweyter Artickel.

Bearbeiten

Zum Grunde und Fundamente dieses beständigen und unwiederrufflichen Friedens versprechen Ihro Königl. Majest. vermöge gegenwärtigen Tractats, aus Liebe zur Republic und zu Folge des zu dem Ende gemachten Gesetzes, in dem Vertrauen reciproquer Gewogenheit und beständiger Treue aller Ordnungen und Stände der Republic gegen sich, daß sie alle Dero Sächsischen Truppen und Regimenter, (ausser 1200 Mann, so nach denen Pactis Conventis zur Königl. Leib-Garde zurücke bleiben, und auf Dero eigene Unkosten, ausser aller Beschwerung und Schaden der Einwohner, verpfleget werden,) aus denen sämtlichen des Reichs und Groß-Hertzogthums Herrschafften, und aus denen darzu gehörigen Provincien und ausser denen Gräntzen der Republic herauszuführen; wobey zugleich verabredet wird, daß Höchstgedachte Ihro Königl. Majest dieselbe so wohl Sächsische als andere ausländische Truppen niemahls weder unter dem Titul der unvermeidlichen Notwendigkeit, noch mit Consens eines Senatus-Consilii, oder einigen andern erdencklichen Vorwand in die Herrschafften des Königreichs Pohlen, Groß-Hertzogthums Litthauen oder die darzu gehörigen Provintzen wieder hereinführen mögen.

§. 1. Damit der Ausmarsch vorbesagter Truppen ohne Beunruhigung und Beschwerung der Einwohner geschehen möge, hat man sich dahin vereiniget, daß dieselbe in 4 Colonnen, auf denen Routen, welche von beyden Partheyen gesetzet und unterschrieben worden, heraus marschiren sollen. Zu einer jeden Colonne werden von Seiten der Conföderirten Stände der Republic [2271] zwey Commissarien deputiret, deren einer seine Colonne auf der verabredeten Route führen, der andere hingegen mit einem Sächsischen Comissario und denen Universalien vorausgehen soll, um die nöthige Provision anzuschaffen, welche, für Geld aus der Sächsischen Caße zu bezahlen, und zwar der Scheffel Roggen, (weil die Sächsischen Truppen andere Art von Getrayde zu fordern nicht gehalten seyn sollen,) in Klein-Pohlen und andern Woywodschafften von Groß-Pohlen für 5 Tympfen; in der Posenischen und Kalischen Woywodschafft hergegen für einen Spec. Rthlr. oder 8. courante Pohln. Gülden. Und soll ein jeder Scheffel, dreyßig Garniec in sich halten, welche Garniec, zu Vermeidung der Streitigkeiten wegen derer Maaß, mit beyder Partheyen Perschafften sollen besiegelt werden; und soll das Getrayde auf keine Weise eingedrucket, gehäuffet, oder auf ein und andere Weise übermeßen werden. Solte aber Hafer verlanget werden, so wird ein obgedachter Scheffel für 4. Pohln. Gulden bezahlet.

§. 2. Der Termin des Ausmarsches besagter Truppen, fänget sich an den ersten Tag nach der Unterschrifft und Ratificirung dieses Tractats, und soll dauren 25 Tage inclusive. Nach Verlauf solcher Zeit sollen dieselben insgesamt schon über die Gräntzen des Reichs seyn.

§. 3. Es wird auch von Seiten Ihro Königl. Majest. und der Sächsischen Armee versprochen, daß besagte Colonnen der Armee auf dem Marche gegen die Reichs-Gräntzen weder in den Adelichen und Geistlichen Höfen, noch in denen Dörffern, Städten oder Häusern, sondern nur im Felde Dero Lager aufschlagen, und sich mit dem Stroh und Heu begnügen sollen. In welchen Orten, Städten und Dörffern die eine Colonne ihr Lager aufgeschlagen gehabt, daselbst soll eine andere Colonne ihr Lager nicht machen, ausgenommen an denen Gräntz-Orten, wenn die Raison und Nothdurfft des Ausmarsches der Truppen es nicht anders gestatten will.

§.4. Auf dam Marche oder Nacht-Lagern sollen die Truppen, ausser Heu und Stroh, keine zum Lebens Unterhalt gehörige Sachen, Gelder noch Vorspan anders, als für Geld verlangen und gegen billigen Preiß; Von Heu und Stroh hingegen sollen sie über die Reichs-Gräntzen nichts mit führen, keine Excesse und Beschwerungen machen, sich der Teiche u. Seen enthalten; die dawider handeln, sollen unmittelbar von denen Generalen, als welche dafür zu verantworten haben, ernstlich bestraffet werden, benebenst unverlängter Erstattung und Satisfaction wegen des verursachten Schadens, vermittelst der Aufsicht, oder des Attestats der Pohlnischen Commissarien, und soll der verursachte Schaden und Gewaltthätigkeit mit einem Eyde behauptet werden.

§. 5. Hiernächst und damit wegen der Personen Sächsischer Nation, (welche in regard und unter dem Titul besagter Sächsischer Truppen, oder wegen des Commissariats, bißhero bey Ihro Königl. Majest. sich befunden,) nicht etwa [2272] einiger Verdacht entstehen möge, daß dieselben in die Pohlnischen Aemter, Collegia oder Ministeria sich meliren wolten; So declariren Höchstgemeldte Ihro Majest. sothane Personen Stundes an zugleich mit der Armee herausgehen zu lassen, jedoch ausser der Sächsischen Cantzley, welche unumgänglich nöthig ist, und darin Ihro Majestät nur die Anzahl von 6. Personen von Sächsischer Nation, beyzubehalten hat; Ingleichen ausser denen Personen von geringer Condition, und welche zu geringen Chargen employiret sind; welche besagte Personen sowohl von der ersten als andern Classe sich auf keine Weise in die Pohlnischen, weder Civil- noch Militar- oder Oeconomischen Affairen, noch auch in das Saltz-Wesen und Zolle, oder Beförderungen, nach dem Innhalt der Pactorum Cooventorum einmischen sollen. Worüber die Ministers des Reichs und Groß-Hertzogthums von Litthauen, welche in Ihro Majest. Hof-Lager sich aufhalten, ein wachsames Auge haben, und es der Republic anzeigen sollen. Insonderheit haben die Groß-Marschälle so wohl bey dem Hofe der Cron, als des Groß Hertzogthums Litthauen zu beobachten.

1. Damit die Leib-Garde Ihro Königl. Maj. so aus Soldatesque von Sächsischer Nation sowohl zu Pferde als zu Fuß bestehet, und auf Ihro Majest. eigene Unkosten erhalten wird, (welche Garde nun in gegenwärtigen Conjuncturen für die Sicherheit Ihro Maj. zu sorgen aus besonderer Dispensation zugelassen worden,) nicht wider die Pacta-Conventa, über die Anzahl von 1200 Mann so wohl an Officirern als an gemeinen Soldaten, welche gegenwärtig in einem aparten Zettel specificiret sind, vermehret oder verändert werden möge.

2. Damit der Obriste von solcher Garde angehalten werde, zu schwöhren, daß er Ihro Königl. Majest. und der Republic getreu seyn, die vorbesagte Anzahl der Soldaten nicht vermehren, und die in den Gesetzen gegründete Subordination in regard der Marrschalls Jurisdiction erkennen wolle.

3. Damit nicht unter dem Praetext solcher Soldatesque neugeworbene Soldaten oder Recruten aus Sachsen ins Reich geführet werden.

4. Damit nicht die besagte Garde weder an dem Orte, wo sie sich bey Ihro Majest. aufhält, noch auf den Fall, da sie gantz oder zum Theil hin und her marchiret, an keinem Orte einige Verpflegung weder für sich oder für die Pferde, umsonst oder mit Gewalt nehme, sondern alleine auf eigene Unkosten lebe, und alles für baar Geld kauffe, bey unvermeidlicher Straffe wieder diejenigen, so darwieder handeln. Und zwar im ersten Grade durch Dero Obristen oder dessen nachgesetzte Officiers; In dem andern Grade hingegen und im Fall der versagten Justice durch die Marrschalle des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen, ingleichen bey Wiedererstattung des verursachten Schadens, so aus der Regiments-Casse, durch besagte Richter u. auf erwehnte Art denen Beleidigten unverzögerlich u. würcklich zu leisten ist. Eben diese Marrschälle beyder [2273] Nationen haben zu präcaviren, damit zur Sächsischen Cantzley mehr nicht, als 6. Personen zurück bleiben, und inskünfftige sich aufhalten. Ingleichen damit nicht unehrliche Leute, oder sonst Personen, welche wegen einer Uebelthat gerichtlich convinciret sind, bey Ihro Königl. Majest Hof zu subsistiren, und dessen Protection zu Verachtung der Gesetze zu geniessen sich unterstehen; Nicht weniger haben die Marschälle alles dasjenigewelches vermöge der Gesetze und des gegenwärtigen Tractats zu ihrem Amte gehöret, heilig zu verrichten und zu exequiren.

6. Nicht minder sollen auch die Cantzler und Unter-Cantzler von Pohlen und Litthauen nach Dero gewöhnlichen Wachsamkeit und zu Folge oer Gesetze darauf acht haben, damit niemahls ohne Wissen und Berathschlagung der gantzen Republic ein Offensiv-Krieg angefangen werde, ingleichen daß Ihro Königl. Maj so offt es Deroselben, (nach Expedirung derer alle zwey Jahre zu haltenden Reichs-Täge, ohne Praejudice der wichtigern und die Republic angehende Affairen,) nach Sachsen zu gehen gefallen möchte, nicht alle Jahr, über drey Monat, und alle zwey Jahr über sechs Monat, (jedoch daß die Reise-Zeit darunter nicht eingerechnet, ingleichen mit Vorbehalt der Lublinischen Constitution von Anno 1703. fol. 9. in dem Fall es die Nothdurfft zu Wiederersetzung der Gesundheit erfordern möchte,) sich daselbst aufhalten, und der Republique indessen Dero Gegenwart entziehen, noch auch daselbsten die vacanten Stellen ersetzen möge; als welche nur allein in Pohlen zu vergeben sind. Sonst muß in solchem Fall der Primas Regni davon informiret werden, und der, oder diejenigen, welche zu Folge ihres schuldigen Gehorsams in Ihro Königl. Majest. Hof-Lager sich aufhalten, solchenfalls nach Pohlen zurück zukommen gehalten seyn. Ueberdieß haben sie darauf ein wachsames Auge zu halten, daß die Pohlnische Affairen nicht durch Gesandschafften der Sächsischen Ministers, und im Gegentheil die Sächsischen Affairen nicht durch Pohlen tractiret werden. Eben auf solche Art sind auch die Correspondentzen mit auswärtigen Puissancen zu reguliren; und sollen auch keine Unterredungen mit auswärtigen Fürsten, welche dem Reiche schaden würden, angestellet werden. Hiernechst sollen sie nicht zulassen, daß jemand, wer nicht Gerichtlich überzeuget und condemniret ist, in Verhafft genommen werde. Vielmehr haben sie dahin zu sehen, und sich angelegen seyn zu lassen, daß vorbesagte Ihro Königliche Majest. sich und Dero Reich nach Maaßgebung der Gesetze glücklich regiere, und die Pacta Conventa gantz heilig observire. Sodann haben auch besagte Cantzler und Unter-Cantzler des Reichs und des Groß Hertzogthums Litthauen darauf bedacht zu seyn, daß die Rechte der Majestät, insonderheit die jura Patronatus, ingleichen derer Edelleute des Hertzogthums Curland und Liefland, und des Lauenburgischen und Büttowischen Districts, wie auch derer Catholischen Kirchen, in solchen und andern Preußischen zu Pohlen gehörigen Herrschafften, nach Vorschrifft [2274] der Gesetze und dem Innhalt der alten Tractaten überall und von Jedermänniglich unbeleidiget und unverletzt observiret werden mögen; insonderheit die Sachen, so zur justitia distributiva gehören. Zu dem Ende werden nicht allein alle Expectantzen, sondern auch alle Begnadigungen in Präsentirung derer Geistlichen, Ertheilung derer Beneficien, Würden oder Aemter, wie sie immer Nahmen haben mögen, sie mögen durch Geistliche oder Weltliche von Ihro Königl. Majest. erlanget worden seyn, bey Straffe der Nullität derer inskünfftige zu erlangenden Beneficien oder Aemter vermittelst dieses Tractats revociret, abgeschaffet, und vor null and nichtig declariret. Folgende haben sie zu beobachten, daß die Senatores, welche zur Residentz bey Ihro Majestät benannt sind, ingleichen die Groß-Secretarii, Referendaires, Notarien und andere Bedienten von beyderley Nationen, (ausser denen Fällen, der Kranckheit oder anderer publiquen Verrichtungen) zu Vollbringung ihres Amts bey Ihro Königl. Majest. verbleiben; Und haben die residirende Senatores in allen vorfallenden Begebenheiten ihre Senatus-Consilia zu geben, in deren Ausspruche es auf die Vielheit der Stimmen ankommen soll. Endlich haben sie dahin zu sehen, damit nicht die vorbesagte Senatus-Consilia obenhin gegeben werden, und daß sie sich nicht in Staats-Sachen meliren, dergestalt, daß sie darinnen decidiren wolten; Wie auch, daß sie die Decreta des Tribunals im Reich und dem Groß-Hertzogthum Litthauen nicht aufhalten, oder gar aufheben mögen. Die Privilegia zu Ehren-Stellen soll niemand mit offenen Plätzen oder Fenstern suchen, noch mit deren Besiegelung Incommodität machen. So haben sie auch dahin zu sorgen, damit die Ehren-Stellen und Würden des Reichs nicht denen Einwohnern des Groß-Hertzogthums Litthauen, welche im Reiche nicht ansäßig sind, noch im Gegentheil die Aemter und Dignitäten des Groß Hertzogthums Litthauen denen Einwohnern des Reichs, so in Litthauen nicht angesessen sind, gesiegelt werden mögen, bey Verlust derselben und deren Vacant-Erklärung, worunter jedoch die jetzigen Besitzer nicht begriffen seyn sollen. Ueberdem sollen sie ernstlich präcaviren und die Cantzleyen unter sich gewöhnlicher massen communiciren, damit nicht die Privilegia über einerley Sache an zwey Personen extradiret werden mögen; Nehmlich, eines aus der grossen, und das andere aus der kleinen Cantzley des Reichs und des Groß-Hertzogthums Litthauen, zu Vermeidung der innerlichen Unruhe und Zertrennungen in den Woywodschafften. Zu Vermeidung dieses Uebels sollen die Privilegia, so in der grossen Cantzley gesiegelt, zum Archiv der kleinern Cantzley Extract-weise eingeliefert u. daselbst angenommen werden. So sollen sie auch auf dem Unterscheid der Personen sehen, und die Militz-Monate genau observiren; Auch keinem Ausländer, oder denen, so von ungewissen Adel, hingegen denen Dißidenten in der Religion nur dergestalt, daß es ohne Präjuditz der Catholischen geschiehet, die Königliche Beneficien [2275] und Gnaden-Patente siegeln. Weiln auch einige aus Ehrgeitz ihren verdächtigen Adel-Stand durch Errichtung neuer Städte und Dörffer unter ihren Nahmen zu gründen und paßirlich zu machen, auch endlich nach Verlauff längerer Zeit für alt ausgeben und beweisen wolten; So sollen die Starosten und Innhaber denen Cantzlern und Unter-Cantzlern des Reichs und des Groß-Hertzogthums Litthauen solches anmelden, damit nicht aus Unwissenheit dergleichen Fundationen und Anbauungen durch Unterschleiff aus denen Cantzleyen, erhalten werden mögen. Und soll dasjenige, was durch Errichtung solcher neu fundirten Städte u. Dörffer dem gemeinen Wesen vor Präjuditz zugewachsen, der Confiscation unterworffen seyn. Die Commissiones, welche sie einmahl auf Verlangen der Erben in denen Gütern ertheilet, sollen sie über die Maßgebung der Gesetze nicht erneuern, und alles dasjenige was ihnen laut den publiquen Gesetzen und diesem Tractat oblieget, nicht unterlassen, sondern genau zur Execution bringen. Auch haben die beyden obbenannten Ministeria dasjenige, was ihrem Amt und Pflichten sowohl nach dem Verbindniß und Observantz der Gesetze, als auch nach dem Rigör gegenwärtigen Tractats gemäß, zu verrichten.

Der dritte Artickel.

Bearbeiten

Es ist auch mit einhelligem Consens Ihro Königliche Majestät und aller Stände der Republic beschlossen und festgesetzet worden, daß nach Abschaffung aller Confusionen, welche zur Zeit des Krieges eingeschlichen waren, die alten Satzungen, Gerechtigkeiten, Privilegien, Constitutionen und Grund-Gesetze der Republic, nach der Form und alten Gewohnheit, der wahren und rechtmäßigen Freyheit, in allen Berathschlagungen, Gerichten, Jurisdictionen, Würden, Aemtern, (mit Vorbehalt der Einschrenckung derjenigen, welche in einem aparten Artickel verordnet werden wird,) und allen publiquen Handlungen wiederum eingeführet, und inskünfftige sowohl von Ihro Majestät als denen übrigen Ordnungen, nehmlich den Senatorn und Ritterschaffts-Orden, wie auch von andern Ständen observiret werden sollen.

§. 1. Dahero werden alle Adeliche Conföderationen, nahmentlich die Tarnogrodische, so von Klein-Pohlen den 26. Novemb. 1715. wie auch die von Groß-Pohlen zu Srzeda den 27 April 1716. ingleichen die von dem Groß-Hertzogthum Litthauen zu Wilda den 23. Mertz 1716. von der andern Parthey gemacht und formiret sind, und andere nachfolgende vermittelst des gegenwärtigen Tractats, von nun an gäntzlich und völlig aufgehoben, und aufgelöset, auch alle diejenigen, welche alle vorbesagte Conföderationen angenommen, von dem Bande und Obligation ihrer Eyde auf ewig absolviret und frey erkannt; Wie denn auch der Regreß zu solchen oder neuen Conföderationen, unter was für Prätext und Titul es auch geschehen möchte, verbothen wird; Gleichergestalt wird die [2276] Aufforderung der Ritterschafft zur Kriegs-Expedition, sonst Pospolite Ruszeni genannt, welche Ihro Königliche Majestät so lange sie leben, nach denen Reichs-Gesetzen, gantz allein zustehet, inskünfftige verbothen, und zwar bey den Gesetzen geordneten Straffen.

§ 2. Damit aber alle Stände und Herrschafften der Republic nach Ueberseiträumung der Kriegs-Troublen, um desto eher den Gnießbrauch der angenehmen alten Freyheit nach denen Articuln und Maaßgebung des gegenwärtigen mit Consens aller Partheyen vorgeschriebenen Tractats zu empfinden haben mögen; So soll die Authorität eines General-Pacifications-Reichs-Tags, nach dem Exempel des Reichs-Tags im Jahr 1673. durch welchen die Gollombische Confoederation geendiget ist, alsobald erfolgen; Welcher Reichs-Tag zur Einrichtung der Gesetze und zu Widerherstellung der alten Regiments-Form der freyen Republique mit Genehmhaltung Ihro Königl. Majestät und Einwilligung der Ordnungen, unmittelbahr nach Unterschreibung und Ratiticirung dieses Tractats, mit Publicirung der Constitutionen, welche Zeit währenden solchen Tractats concertiret und abgefasset worden, unter der Direction des Stanislai Ledochowski, Unter-Cämmerer von Krzeminiec, als sodann schon constituirten Reichs-Tags-Marrschalls, nicht weniger, unter Activitaet derer Marschälle und Räthe, als welche sodann auch als Land Bothen erscheinen, expediret werden soll, unbeschadet inskünfftige der Beobachtung derer Gesetze in Ansehung, des allgemeinen ordinairen Reichs-Tags, so nach Innhalt vorgeschriebener Constitution jedesmahl nach Ablauff zweyer Jahre zu halten.

§. 3. Endlich damit wieder allen sowohl innerlichen als äusserlichen Anfall verhanden seyn möge eine gnungsame, völlige, würckliche und feste Sicherheit vor die Majestät und Freyheit gleichwie die Stände der Republic an statt derer Sächsischen oder sonst einiger Trouppen von einer andern Nation die Beschützung des Reichs innerhalb und ausserhalb, fürnehmlich wieder die einfallende Schwedische feindselige Gewalt in die Länder und Gebiethe der Republic über sich nehmen, und wollen zugleich praecaviren, damit denen, wieder den König in Schweden, als gemeinsamen Feind, Alliirten Fürsten, durch Herausziehung vorgemeldter Trouppen aus dem Königreich Pohlen kein Praejudiz zuwachsen möge, und daß diese Alliirten Fürsten nicht obligiret seyn mögen, im Fall der Noth dem Königreich Pohlen wider eben selbigen Feind, einige Hülfe zu leisten; Also wollen dieselbe sich in einen vollkommenen Stand setzen, es zu beschützen, und haben zu dem Ende ein Reglement, (wegen einer gewissen und regulirten Miliz, welche in die Woywodschafften, Länder und Districte eingetheilet und verleget werden, und aus denen bereits vorhandenen Armeen formiret werden soll, nach einem besondern Comput, welcher mit vorhergehender beyder Partheyen Einwilligung und Moderirung derselben Anzahl und Beschaffenheit [2277] betreffend, nicht weniger vermittelst Sr. Königl. Majest. Ausschreibung bey währendem gegenwärtigen Tractat determiniret, mit einen regulairen, gewissen und unausbleiblichen Sold, wie solches aus einer Schrifft, so im Archiv, und welche durch Authoritaet des gegenwärtigen Tractats approbiret wird, zu ersehen,) von nun an in dem Königreich Pohlen und Groß-Hertzogthum Litthauen gemacht. Ueber dieses haben dieselbe einmüthiglich beschlossen, daß nach vorgegangener solcher Regulirung der Miliz, die Verbündniß der confoederirten Truppen beyder Nationen so fort nach unterschriebenen und ratificirten Tractat angehoben, und diese alsobald, nach denen ihnen assignirten Oertern dimittiret, und um der gemeinen Ruhe willen unter die in denen Gesetzen vorgeschriebene Iurisdiction und Gewalt ihrer Feldherrn, wenn vorhero die im gegenwärtigen Tractat verabredete Einschrenckung zur Execution gebracht, zurück kehren sollen. Es sollen auch diejenige, welche in dem neuen, durch den Königl. Brief authorisirten Comput nicht mit begriffen sind, ferner nicht vor Soldaten der Republique geachtet und gehalten werden. So soll auch inskünfftige der Miliz des Reichs oder des Groß-Hertzogthums Litthauen nicht frey stehen, unter was Titul oder Vorwand es seyn mag, fernere Verbündungen oder Confoerderationes zu machen, und darinn zu verharren, bey Vermeidung derer darauf in denen Gesetzen ausgedruckten harten Straffen.

§. 4. Ueberdem haben Se. Königl. Maj. mit denen Ständen des Reichs um des Groß-Hertzogthums Litthauen, um zu stöhren alle Licenz neuer Unruhe und die gemeine Ruhe stöhrende Unternehmungen wieder alle diejenigen, welche die Schwedische Parthey, und was derselben anhängig, heimlich oder öffentlich halten und hegen, wie auch wieder diejenige, so die Correspondentz mit denen Feinden Ihrer Königl. Majestät und der Republique continuiren, nicht minder dieselbe, welche gegenwärtigen Tractat brechen, oder auch nur ein Verbrechen wieder den Staat begehen, nach Maaßgebung der alten Constitutionen, Extraordinair-Gerichte, welche die Macht und Gewalt der Comitial-Gerichte, repraesentiren, und krafft dieser Convention biß auf den ersten Reichs-Tag nach geschlossenen Tractat mit der Cron Schweden dauren sollen, bey dem Königl. Hof angeordnet und beschlossen, und zu dem Ende aus der Senatoren-Orden nicht weniger, denn acht Senatoren und Staats-Ministres, von der Ritterschafft aus jeder Provintz achte, welcher zusammen genommenen Anzahl nicht weniger denn zwölffe seyn soll, ernennet, nach der hierbey gesetzten Ordnung, als nehmlich aus Klein Pohlen: Die Hochwohlgebohrne Herren, Herrn Thomas Romanowski, Chelmischen, und Herrn Victorinus Kuczinski, Drohicinischen Unter-Cämmerer, Herrn Casimir Stecki, Kiovischen Fähndrich, Herrn Ozarowki, Crakauischen, und Herrn Casimir Suffozynski, Luckovischen Truchses, Herr Johann Nimiera, Luckovischen Unter-Truchses, Herrn Anthon Borzecki, Lencicischen Credentzer, Herrn Stanislaus Brzezinski. Aus Groß-Pohlen die Hochwohlgebohrne Herren Herrn Adam Jezewski, [2278] Ploczkis. Unter-Cämmerer, Herrn Frantz Radzewski, Starosten zu Fraustadt, Herrn Paul Jarazowski, Ploczkischen Fähndrich, Herrn Thomas Podoski, Ciechanovischen Landrichter, Herrn Adam Wilkowski, Sochaczovischen Land-Richter, Herrn Casimirum Zudzinski, Cherskischen Mundschenck, Herrn Frantz Mielzynski, des Castellan zu Srzem Sohn, Herrn Joh. Chrysostomus Radziewski. Aus dem Groß-Hertzogthum Litthauen, Herrn Benedictum Wolski, Notarium bey dem Burg-Gerichte zu Wilda, Herrn Ludovicum Chominski, Oszmianischen Land-Marschall, Herrn Sigismundum Bokiey, Tivunum zu Trocki, Herrn Josaphat Mirski, Braclauischen Fähndrich, Herr Jacob Estko, Truchsessen und Notarium bey dem Burg-Gerichte zu Kowen, Herrn Stephan Haraburda, Navogrodischen Land-Jägermeister, Herrn Stanislaum Toszkowsky, Brescianischen Unter-Truchseß, Herrn Anton Oskierka, Mozyrischen Land-Marrschall.

Eyd derer Senatoren.

Bearbeiten

Ich N. N. schwöre zu dem Allmächtigen und Drey-Einigen GOtt, daß, nachdem ich vermöge des Warschauischen Tractats aus dem Orden derer Senatoren zum Gerichte verordnet, ich wider die künfftigen Feinde Sr. Königl. Majest. und der Republic, wider die Adhärenden der Schwedischen Faction, nicht minder wieder andere die gemeine Ruhe stöhrende, die Haupt-Gesetze des Staats und diesen Tractat brechende, in Absicht auf GOtt nach der Gerechtigkeit, und Billigkeit, die Streitigkeiten derer Partheyen, Deductionen und Real-Versicherungen, jedoch mir Ausschliessung dessen, was hiebevor geschehen, ohne Unterscheid, ob er reich oder arm, Freund oder Feind, Einheimischer oder Fremder sey, weder nach Gunst noch aus Neid, weder um Geschencke oder Versprechungen, weder aus Zwang oder Furcht richten, vielmehr demjenigen, so mir mein Gewissen zeiget, folgen, und in allen nach den Gesetzen und Vorschrifft des Tractats in meinem Richten verfahren, auch weder die Schwedische Adhärenten, oder andere Nachsteller und mit Practiquen Umgehende zum Nachtheil Sr. Königl. Maj. vertheidigen will, die Sachen, welche eigentlich vor dieses Gerichte gehören, will ich richten, auch solange in dieser meiner Function verbleiben, als es der Tractat vorschreibet, und werde ich mich diesen Gerichten niemahlen mit Fleiß entziehen. So wahr mir GOtt helffe.

Eyd derer von der Ritterschafft.

Bearbeiten

Ich N. N. schwöre zu dem Allmächtigen und Drey-Einigen GOtt, daß, nachdem ich durch den Warschauischen Tractat aus dem Orden der Ritterschafft zum Gerichten ernennet, ich wider die künfftigen Feinde Sr. Königl. Majest. und der Republic, wider die Adhärenten der Schwedischen Faction, nicht minder wider andere die gemeine Ruhe Stöhrende, die Haupt-Gesetze des Staats und diesen Tractat brechende, in Absicht auf GOtt, nach der Gerechtigkeit, denen vorgeschriebenen Gesetzen und der Billigkeit, die Streitigkeiten derer Partheyen, jedoch mit Ausschliessung, was hiebevor geschehen, ohne [2279] Unterscheid, ob er reich oder arm, Freund oder Feind, Einheimischer oder Fremder sey, weder aus Interesse noch um Geschencke, weder um Versprechung einiger Ehre, Würde oder Pension, weder aus Zwang, noch aus Furcht, noch auch sonst einigem Praetext oder Vorstellung richten, vielmehr dasjenige, so mir mein Gewissen saget, folgen will, will auch weder die Schwedischen Adhärenten, noch andere Nachsteller, und mit Practiquen Unmgehende zum Nachtheil Sr. Königl. Maj. protegiren, sondern in allen denen Gesetzen und der Vorschrifft dieses Tractats gemäß mich aufführen, und die eigentlich vor dieses Gericht gehörige Sachen, welchen mit Fleiß mich nicht entziehen werde, richten, auch so lange in diesem Amte verbleiben, als es der Tractat vorschreibet. So wahr mir GOtt helffe!

Ordnung der vorgemeldten Gerichte.

Bearbeiten

Vor diese Gerichte, welche vorhero durch Circulair-Schreiben von Sr. Königl. Maj. kund zu machen, und an dem Königlichen Hofe gehalten werden, und den 1. Jan. 1717. ihren Anfang nehmen sollen, werden alle derer vorgedachten Excesse schuldige, durch des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen Instigator und derselben Angeber citiret. In denen Citationen aber, welche in des Reichs oder des Groß-Hertzogthums Litthauen Cantzley auszufertigen, und welcher Extradirung niemanden auf dessen Ansuchen versaget werden soll, wird der Termin zu erscheinen angesetzet, in jeglichem Quartal, wenn die Noch solches erfordert, und zwar innerhalb dem Reich binnen vier Wochen, in dem Groß-Hertzogthum Litthauen aber innerhalb 6. Wochen, von der Zeit der geschehenen Insinuation an zu rechnen. Und wird die Relation der geschehenen Insinuirung in dem Grod des Districts, wo die Güther desjenigen, so citiret worden, gelegen, oder, wenn solches Grod vacant, in dem nechst angelegenen eingeschrieben. In selbigem Termin nun, wenn der citirte Theil erscheinet, und peremptorie antworten will, zu dem Ende, damit er über seinen Ankläger zugleich erkennen lassen möge, so soll ihm solches frey stehen. Wenn aber der Beklagte nicht erschienen, wird nur die erste Ungehorsams-Beschuldigung wider ihn erhalten; alleine, nachdem deselbe die zweyte der vorigen gleiche Citation empfangen, ist er schuldig, unausbleiblich zu erscheinen und zu antworten. Jedennoch muß eine Dilation dem Advocaten, um sich mit dem Citirten zu unterreden, wie auch wegen wahrer Kranckheit eine Dilation, wenn um selbige von dem citirten Theile Ansuchung geschiehet, verstattet werden, allein mit Vorbehalt, daß er bey künfftigen Termin seine angegebene Kranckheit vermittelst Eydes erweise. Wenn nun das Gerichte erkennet, daß in der Haupt-Sache von nöthen, einige Erkundigung oder Nachricht einzuziehen, so sollen die Partheyen vor einigen von diesem Gerichte Deputirten binnen 4. Wochen solches ins Werck richten. Wenn jemand aber aus denen eingezogenen Nachrichten oder aus offenbahren und notorischen Briefschafften überzeuget ist, so soll er nach Beschaffenheit der That und Verbrechens, wie solches das Gericht erkennen wird, der Straffe unterworffen seyn. Hingegen aber soll wieder [2280] die Ungehorsamen, des Reichs oder des Groß-Hertzogthums Litthauen Instigaten, nebst dem Angeber gleicher Gestalt in contumaciam verfahren werden. Ueber welche Personen alle, sowohl welche wegen Ungehorsam, als bey geschehener Untersuchung der Sachen verurtheilet worden, sollen, nach der an die Starosten geschehenen Remission derer Decreten, welche von dem Warschauischen Grod-Schreiber, oder in dessen Abwesenheit von dem Reichs-Hoff-Decret-Schreiber eigenhändig zu verzeichnen, eben die Starosten selbiger Oerter nach denen alten Gesetzen eine ungesäumte Execution verrichten. Die Ritterschafft aber derer Districte soll obligiret seyn, wieder solche sich aufzumachen, und, um die Execution zu verrichten, dem Starosten zu Hülffe kommen, bey Vermeidung der Straffe, so in Ansehung der Kriegs-Expedition gesetzet worden. Ferner, da jemand derer Verurtheileten so mächtig wäre, daß er mit Beyhülffe der Ritterschafft einer Provintz oder Districts nicht bezwungen werden könne, so soll frey stehen, vermuittelst Sr. Königl. Majest. Briefes die benachtbarten Woywodschafften wider einen solchen auszubringen. Ja, wenn auch ein Anfall oder Eroberung eines Orts in solchem Fall verlanget würde, soll diese Execution durch die regulirten Soldaten verrichtet werden. Wenn aber jemand von denen Starosten ungehorsam erschienen, oder der Beklagte selbst wäre, oder die Execution zu verrichten sich weigerte, alsdenn soll nach altem Gebrauch der nechst anwohnende Starost wieder einen solchen, wie obgedaht, verfahren; Jedoch soll einem jeden der Weg zur Königlichen Gnade un erschlossen seyn, wenn er vor demselben Termin in denen Sachen, so Ihro Königl. Maj. angehen, selbige Gnade suchet; Mit Vorbehalt aber der poenae talionis wieder die falschen Angeber und diejenigen, so jemand unbilliger Weise belangen. Wenn der citirte Theil sich, jedoch vermittelst Eydes von demjenigen, so ihm vorgeworffen, und er beschuldiget worden, loß machet, hat die poena talionis wieder den Angeber nicht statt. Vor obgedachten Gerichte sollen nur gehören vorgemelde, und lediglich den Staat angehende Sachen, welche aus einem Register eintzig und allein acclamiret werden sollen, und sind in dieses Gerichte nicht mit einzuziehen diejenigen Sachen, welche in des Reichs oder des Groß Hertzogthums Litthauen Tribunal und in andern kleinern Gerichten entschieden zu werden pflegen.

Der Vierdte Artickel.

Bearbeiten

Gleichwie in den rechtgläubigen Königreich Pohlen und incorporirten Ländern ein grosser Eifer für den Heil. Römisch-Catholischen Glauben jederzeit hervorgeleuchtet hat, wie solches die deshalb gemachten Haupt-Gesetze, respective aber in denen Warschauischen General. Conföderationen An. 1632. 1648. 1668. 1674. bezeugen, dergestalt, daß denen Dißidenten in der Christlichen Religion ausser denen vor Alters gehabten, Kirchen, vulgo Zbory, nebst einem freyen Gottesdienst in denenselben, und welche vor obgemeldten Gesetzen erbauet worden, nicht vergönnet ist, neue Kirchen, vulgo Zbory zu errichten, sondern, daß denen, welche sich in denen Städten, Flecken und andern Orten des Königreichs Pohlen und des Groß-Hertzogthums [2281] Litthauen aufhalten, nachgelassen sey, privatim und nur in ihren Wohnungen und Häusern ihre Andacht zu verrichten, jedoch ohne Predigen und Singen. Derowegen, nachdemman man wiederum hervorgenommen alle alte Gesetze auch respective die Masurische Exceptiones, ist durch die Autorität des gegenwärtigen Tractats feste gesetzt, daß, wenn etwa bishero einige Kirchen, vulgo Zbory, nach und nach, wider die oberwehnte Gesetze in denen Städten, Flecken, Dörfern und selbst in denen Adelichen Höfen aufgerichtet, solche ohne einige Hinderniß demoliret werden, und denenjenigen, welche dergleichen differente Meynungen in der Religion bekennen, ist nicht erlaubet Versammlungen, öffentliche und privat Zusammenkünffte, oder in denenselben Predigten und Singen, (welches bey währenden gegenwärtigen Schwedischen Kriege zur Ungebühr und aus Mißbrauch practiciret worden), in Versammlung zu verrichten; So aber einige dergleichen Zusammenkünffte, Andachten, Predigten, heimlich oder öffentlich ausüben, oder Doctores, Sectirer, Prediger, um ihre Kirchen-Gebräuche auszuüben, an sich zu ziehen, oder, da sie von selbst kommen, aufzunehmen sich unterstehen, sollen dieselbe, wenn sie deshalb ertappet, zuerst an Gelde, hernach mit Gefängniß, und das drittemahl mit der Landes-Verweisung, nebst ihren Predigern bestraffet werden, sowohl durch die Marschälle des Reichs und des Groß-Hertzogthums Litthauen, oder durch die Starosten eines jeden Orts. Nichts destoweniger sind ausgenommen allein derer auswärtigen Fürsten Ministri, welche ihre Devotion nach ihrem Gebrauch vor sich und alleine vor ihre Domestiqven privatim exerciren können, doch also, daß denen andern bey Vermeydung der obgedachten Straffe nicht erlaubet, selbige Andachten mit zu freqventiren.

§. 1. Und weiln die dieserwegen wider die Dissidenten, insonderheit die Stadt Dantzig, in Betracht vieler Violentzen, Beschwerden, Beraubungen entzogenen, übel an sich gebrachten Kirchen-Rechte und andern Injurien, fürnehmlich aber wegen nicht wieder Abtretung und Restitution der Parochial-Kirchen der Heil. Jungfrauen Marien, auf Anhalten derer Cujavischen Bischöffe und des Cathedral-Capituls in denen Comitial- Relation- und Assessorial-Gerichten gesprochene Decreta bißhero nicht haben zur gehörigen Execution gebracht werden können, wegen Halsstarrigkeit der gäntzlich condemnirten Parthey, von welcher sowohl vorgemeldte Decereta, als die Königl. Rescripte und Rechte der Majestät und der Republic zernichtet und verachtet worden, derowegen, nur die Authoritaet selbiger Decrete zu mainteniren, so werden die Executorial-Gerichte obligiret, eine ungesäumte Execution zu verrichten, auch so gar mit starker Hand. Allein auf den Fall einer fernern Widerspenstigkeit werden die Sequestrationes derer Sachen, Waaren, beweglichen und unbeweglichen Güter und derer Dantziger Personen, inn- und ausserhalb dem Reich an allen Orten dem jetzigen Bischoffe zu Cujavien, und dessen Successorn, als auch dem Cathedral-Capitul wider diese, so Gerichtlich condemniret, so von ihnen keine gehörige und gäntzliche Satisfaction gegeben wird, durch die Autorität des gegenwärtigen Tractats permittiret. [2282] Endlich werden die Constitutiones von An. 1638. und 1659. wieder eben selbige Stadt und andere Preußische Städte reassumiret.

Der fünfte Artickel.

Bearbeiten

Und weiln die Stände der Republic zugleich nebst Sr. Königl. Maj. nach geschehener Einrichtung und nach gemachten neuen Comput derer Armeen in dem Reich und Groß-Hertzogthum Litthauen die Sorge gäntzlich über sich genommen, die Militz ordentlich zu bezahlen, zu ernähren, zu erhalten und zu conserviren, nehmlich nach denen Repartitionen durch die Woywodschafften, Provintzen und Districte, als auch nach der besondern Ordnung, welche dieserwegen vor jetzt gemachet worden, denen Ober- und Unter-Feldherrn beyder Nationen aber überlassen haben, allein den Gebrauch des Degens, und das Recht nach Verordnung und Befehl der Republic Krieg zu führen, und die Gräntzen des Vaterlandes zu bewahren, und zu defendiren wider alle Feinde und Anfallende, und in solcher Absicht nur Dero Ordres an die Militz zu geben. Derohalben soll von nun an denen Ober- und Unter-Feldherrn des Königreichs Pohlen und Groß-Hertzogthums Litthauen, so wohl denen jetzigen als zukünfftig folgenden wegen des Solds, wegen der Stand-Qvartiere, wegen der Hybernen-Contribution, ingleichen wegen der sogenannten Zapfen und Schillings-Gelder, item wegen der Kopf Gelder derer Juden und Tartarn, nicht weniger wegen des Monopolii des Tabacks, unter was vor einen Titul oder Fürwand einiger unvermeidlichen Nothwendigkeit, nicht frey stehen, einige Assignationes directe oder indirecte zu ertheilen, noch die Hybernen-Commission, welche auf ewig abgeschaffet wird, durch sich oder durch andere verrichten. Es soll auch denenselben Cantonirungs-Qvartiere und Divisiones zu formiren, Regimentarien mit selbigen zu senden, und durch dieselbe, oder durch andere allerhand Abforderungen zu erpressen und das Volck zu beschweren, nehmlich den Comput, so durch Se. Königl. Maj. und die Stände des Reichs gemachet, zu verändern, Fahnen, Soldaten, Pferde und Portiones, über die darinn gesetzte Zahl zu vermehren, ausländische Officiers zum Praejudiz derer einheimischen wider die Pacta Conventa und Gesetze des Vaterlandes zuzulassen, die bewilligte Contributiones zur Bezahlung der Armee, zu Unterdrückung der Gleichheit abzuschlagen ferner nicht frey stehen, und zwar bey Straffe der lädirten Majestät und Entsetzung derer Chargen, so wohl der Ersetzung derer Unkosten, in welche Straffe dieselbe sogleich verfallen sollen, so wohl in diesen durch gegenwärtigen Tractat gesetzten Gerichten, als auch in denen Tribunalen des Reichs und Groß Hertzogthums Litthauen, nicht weniger in denen Grodden, woselbst ihre Güter gelegen, und sind sie mit selbiger Straffe auf eines jeden Ansuchen, nach vorhergehender Insinuation der Citation, zu belegen. Ueber dieses sind selbige schuldig, nur allein aus einer wahren Noth der Republic in Campagne zu gehen, und allenthalben mit der Armee den geraden Weg zu marschiren, ohne davon nach ihrem Gefallen abzuweichen, und überall die Soldaten in guter Ordnung zu halten, bey Verlust des, aus ihren eigenen Güthern zu ersetzenden Schadens, und zwar [2283] auf Ansuchung in denen vorgemeldten Gerichten, in einer peremtorischen Frist, ohne einigen Aufenthalt, Ausflüchte, Rechtens und Einwendungen. Ueber dieses ist Krafft und durch Autorität desselben Tractats feste gesetzet und beschlossen, daß so wohl die jetzige Ober- und Unter-Feldherren beyder Nationen bey Wieder-Annehnumg des Commando über die Armeen, nach einem besondern unten gesetzten Formular, die nachfolgende aber inskünfftige, nach dem ihnen vorjetzt gleichfalls vorgeschriebenen Formular bey Erhaltung ihrer Bedienungen, bey Straffe des Verlusts derselben, allezeit den Eyd abzulegen, angehalten werden sollen; welche Charges, wenn selbige nach diesem vacant geworden, durch Se. Königl. Majest. nur auf Reichs-Tägen nach denen Stimmen des Raths und auf Ansuchen derer Landes-Bothen, denen um die Republic wohl possessionirten und tüchtigen Personen conferiret werden. Auf den Todes-Fall aber beyder Feld-Herren der einen Nation, können Se. Königl. Maj. vor noch nicht so bald angehenden Reichs-Tage, indessen einen Regimentarium bestellen.

Eyd der jetzigen Feldherren.

Bearbeiten

Ich N. N. schwöre zudem Allmächtigen GOtt, daß ich dem Aller-Durchlaucht. Könige Augusto II. und der Republic getreu seyn, und denen Puncten der Einschränckung, weshalb man sich, vermittelst eines, zwischen Sr. Königl. Maj. und denen Ständen der Republic geschlossenen Tractats vereinbahret, und welche meine Charge betreffen, in allen Puncten und Clausuln ein Gnügen thun, alle Beleidigungen, welche ich so wohl öffentlich als heimlich biß hieher erlitten habe, oder anjetzo würcklich erleiden könnte, gleichwie ich selbige aufrichtig und von Hertzen verzeihe, also will ich weder durch mich, noch durch jemand anders an denenselben mich rächen, sondern die im gegenwärtigem Tractat aufgezeichnete Amnestie beobachten. Der mir übergebenen Armee will ich getreulich vorstehen, dieselbe mit unbilligen Fatiguen und zu meinem eigenen Nutz gereichenden Diensten nicht beschweren noch ruiniren, sondern derselben nur zu Abhaltung der Einfälle derer äusserlichen und innerlichen Feinde gebrauchen; Die Gräntzen des Reichs will ich nach meinem Vermögen sicher halten, und dieselbe zur Dignität und Sicherheit Sr. Königl. Maj. und der Republic nach Vermögen beschützen, und wenn (welches GOtt verhüten wolte,) in dem Königreich oder dem Groß-Hertzogthum Litthauen innerliche Unruhe entstehen solte, keiner unter sich streitenden Parthey, sondern der Republic allein assistiren. Mit auswärtigen Fürsten will ich keine Correspondentz zu meinem Nutzen, und zum Schaden der Majestät und Republic unterhalten, noch von solchen Fürsten auf keine Weise dependiren. Zur Zeit der Königs-Wahl will ich mich mit der Armee mit Ausschliessung alles Praetextes; an den Gräntzen aufhalten, und solche Wahl auf keine Weise verhindern, auch mich in keine Factiones meliren, sondern nur allein der vereinigten Republic Befehl erfüllen und erfüllen machen. Ingleichen will ich weder die Wahl der Marschalle und Deputirten zum Tribunal und anderer gerichtlichen Officianten, noch die Dietinen der Woywodschafften, Provintzen und Districte des Reichs und Groß-Hertzogthums [2284] Litthauen, durch militairen Beystand und meine eigene Intriguen verhindern noch verstöhren. Denen Einwohnern des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen will ich keinen Schaden zufügen, auch, daß von der Republic Soldatesque, so unter meinem Commando stehet, dergleichen nicht geschehen möge, auf alle Weise praecaviren. Von denen Contributionen, welche von dem gantzen Reich bezahlet zu werden pflegen, will ich meine Güther nicht ausschliessen; Geschencke will ich von keinem Menschen nehmen, und auch dahin sehen, daß die Soldatesque Ihro Königl. Maj und der Republic dergleichen nicht fordere. Zu Einreitung der Güther, sie mögen auf gerichtliche Decreta oder andere Praetensiones fundiret seyn, will ich keine Militair-Hülffe leisten, auch die Soldaten, so sich darein meliren, mit Leibes-Straffe belegen. Diejenigen, so durch Urtel und Recht condemniret sind, sowohl in Criminal. als Civil. Sachen, will ich nicht schützen, noch ihnen mit Militair-Assistentz zu Hülffe kommen, noch ihnen auf andere Weise Beystand thun, sondern die Soldaten, welche aus freyem Willen ausser meinen Befehl sich in dergleichen Dinge meliren, ernstlich bestraffen. Damit auch die Officirer von der Dissidenten-Religion, zum Präjuditz der Catholischen nicht bey der Armee in so starcker Anzahl, als die Catholischen seyn mögen, dahin will ich ernstlich sorgen, und darinn Ihro Königl. Maj. erinnern. So wahr mir GOtt helffen soll.

Eyd der künfftigen Feldherren.

Bearbeiten

Ich N. N. schwöre dem Allmächtigen GOtt, daß ich dem Allerdurchlaucht Könige und der Republic getreu seyn, auch denen mein Amt betreffenden Einschränckungs-Puncten, welche zu Warschau zwischen Ihro Majestät und denen Ständen und Ordnungen der Republic fest gestellet, in allen Clausuln und Articuln nachleben wolle. Der Armee, so mir übergeben, will ich getreulich vorstehen, und dieselbe mit übermäßigen Fatiguen und Arbeit zu meinem eigenen Nutzen, nicht belegen, noch dieselbe vermindern, sondern dieselbe nur zu Verhütung des Einfalls äusserlicher und innerlicher Feinde, gebrauchen. Die Reichs-Gräntzen will ich nach allem Vermögen in Sicherheit erhalten, und dieselbe zur Würde und Sicherheit Ihro Königl. Maj. und der Republic, so viel ich kan, beschützen. Und im Fall, (welches GOtt verhüte,) in dem Reich oder Groß-Hertzogthum Litthauen, einheimische Troublen entstehen solten, keinem von beyden streitenden Partheyen anhangen, sondern der Republic allein beystehen. Mit auswärtigen Fürsten will ich keine Correspondentz zu meinem Nutzen, und der Majestät, auch der Republic zum Schaden unterhalten, noch von sothanen Fürsten auf keine Art dependiren. Zur Zeit aber der Königs-Wahl will ich mich mit der Armee, mit Ausschliessung alles Prätextes, auf denen Reichs-Gräntzen aufhalten, und solche Wahl auf keine Weise verhindern, auch mich in keine Factiones meliren, sondern allein der vereinigten Republic Ordren pariren und pariren lassen. Ingleichen will ich auch nicht die Erwehlung der Marschalle und Deputirten auf die Tribunale oder an derer Gerichtlichen Officianten, ingleichen die Dietinen der Woywodschafften, Provintzen und Districte [2285] des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen mit Militair-Assistentz oder auf andere Weise nicht verhindern noch stöhren. Denen Einwohnern des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen will ich keinen Schaden zufügen, und auf alle Art praecaviren, daß solches von der Soldatesque der Republic, so unter meinem Commando seynd, nicht geschehen möge. Von denen Contributionen, welche aus dem gantzen Reich bezahlet zu werden pflegen, will ich meine Güter nicht eximiren, Geschencke, oder Honoraria will ich von niemanden nehmen, und dahin sorgen, daß dieselbe, auch von der mir anvertraueten Soldatesque Ihro Maj. und der Republic nicht gefordert werden. Zu Einreitung der Güter, es mögen dieselbe auf Gerichtliche Urtel, oder auf andere Praetensiones sich gründen, will ich keine Militair-Assistentz geben, auch die Soldaten, so sich darein meliren würden, hart straffen. Denen, so entweder in criminellen oder civilen Sachen gerichtlich convinciret seynd, will ich keine Protection oder Militair-Assistentz geben, noch ihnen auf andere Art assistiren, sondern die Soldaten so aus eigenem Triebe und ohne meine Ordre sich in dergleichen meliren, ernstlich bestraffen. Damit die Officirer von der Dissidenten Religion zum Präjuditz der Catholischen in so grosser Anzahl, als diese, nicht in der Armee seyn mögen, will ich ernstlich beobachten, und Ihro Königl. Maj. daran erinnern. So wahr mit GOtt helffen soll.

Der sechste Artickel.

Bearbeiten

Nachdem die Freyheit der Rechte, und die Sicherheit der Personen der Königl. Printzen Jacobi und Constantini in denen Constitutionen und Pactis conventis fest gestellet; Also versprechen Ihro Königliche Majestät und die Stände und Ordnungen der Republic, in Erwegung der grossen Meriten gegen die Republic, so der Aller-Durchlaucht. und Hochsel. Johannes der Dritte, Unser Vorfahr, bey Droselben erworben, nicht allein inskünfftige denen besagten Printzen eine ohnverletzliche Sicherheit an ihren Gütern und Personen, vermittelst gegenwärtigen Tractats; sondern haben auch declariret und versprochen, daß, im Fall, (welches GOtt verhüte), jemand die Durchlauchtige Printzen vor ein Gerichte, da sie nicht hingehören, gefordert, und der Ehre ihrer Personen und Gütern Gewalt und Verletzung gethan, denenselben Printzen frey stehen solle, solcher gelittenen Injurien halber entweder in den Tribunal-Gerichten, oder auch in denen, welche durch gegenwärtigen Tractat etabliret worden, Satisfaction fordern können. Ueberdem wird angelobet, daß denen Durchl. Printzen ihre Praecensiones wegen der Summen, welche sowohl auf den Oeconomien des Königreichs Pohlen und Groß-Hertzogthums Litthauen, wie auch auf denen dazu gehörigen Provintzien hafften; als ingleichen diejenigen, welche mit aparten Documenten erwiesen werden können, dem Einhalt der Pactorum Conventorum gemäß, durch die Republic, und respective durch Ihro Königl. Majestät nach vorhergehenden Beweise und vermittelst [2286] einer gütlichen Handlung Satisfaction gegeben werden solle. Durch eben solche Convention werden die Durchl. Printzen obligiret, zu Ablegung des Eydes der Treue an Ihro Königl. Majest. und die Republic, nach dem Inhalt der Pactorum Conventorum.

Der siebende Articul.

Bearbeiten

Mit Reassumirung der alten Constitutionen, nehmlich von An. 1632. fol. 13. & 1646. fol. 1. und 1648. 1649. item 1662. fol. 2. 1667. fol. 9. 1668. und 1674. ingleichen bey Conservirung der Pactorum Conventorum wird mit Consens aller Ordnungen, durch dieses publique Gesetze verboten, daß sich niemand, wes Standes oder Condition er auch seyn möchte, unterstehen solle, Leute von Einwohnern der Republic über die Gräntzen des Königreichs oder des Groß-Hertzogthums Litthauen, oder dazu gehörigen Provintzien, heraus zu führen, weder unter dem Vorwand der Werbung, noch unter einigem andern Praetext, und zwar bey peinlicher Bestraffung derjenigen, so dawider handeln, welche durch die im gegenwärtigen Tractat ordinirte Gerichte zur Execution gebracht werden sollen.

Der achte Artickel.

Bearbeiten

Damit nun ein fester und immerwährender Friede seyn möge zwischen denen Conföderirten Ständen der Republic und der Cron, und Litthauischen Armeen an einem; hingegen zwischen den Sächsischen Trouppen am andern Theile, wie auch zwischen allen Ständen und Einwohnern des Königreichs Pohlen und Groß-Hertzogthums Litthauen und zugehörigen Provintzien; So haben die Paciscirenden Partheyen ausgemachet und beschlossen, daß eine gäntzliche und generale Amnestie und Vergessenheit seyn solle wegen alles dessen, was vom Anfange des Schwedischen Krieges und der innerlichen Unruhe bis an den Schluß des gegenwärtigen Tractats, an welchem Ort oder auf was Weise von wegen besagten Krieges und Unruhen solches auch von einer und andern Parthey oder deren Anhang immer geschehen seyn möchte, und zwar solcher Gestalt, daß von wegen solcher gegen einander ausgeübten feindlichen Actionen und Beunruhigungen, nicht weniger aller Beschwerden oder denen Befreyungen, so von einem oder dem andern aus Gelegenheit des vorhergehenden Krieges zugefüget, einer dem andern hinführo keine Feindseligkeit, Feindschafft oder Schaden, so wenig an der Person, als an den Gütern, Ehre, und Sicherheit, weder durch sich selbst, noch durch andere, auf keine Weise, entweder durch den Weg Rechtens, noch mit Gewalt, weder vor Gerichte, noch anderswo, zufügen, oder zufügen lassen, oder, daß solches geschehen möge, leiden solle: Worbey jedoch ausgedungen wird, daß diejenigen Uebelthaten, welche nicht zum Kriege gehören, [2287] und schlechterdings als particulierer Leute Verbrechen anzusehen seyn, ob selbige gleich zur Zeit des Kriegs verübet worden, unter solche Amnestie und Vergessenheit nicht gehören sollen. Zu obigen Ende wird nicht allein allen und jeden ernstlich untersaget, daß sie wegen derer vorhergegangenen Dinge einem andern nichts imputiren, vorrücken, oder jemanden von der andern Parthey, daß er diesem oder jenem angehangen, anklagen oder verfolgen solte, oder könne, vielmehr werden aus besonderer Gnade Ihro Majestät und Gutbefinden derer Ordnungen der Republic, zu Wiederherstellung und Befestigung der Einigkeit unter denen Ständen, wie auch zu Befestigung der gemeinen Ruhe alle von beyden Seiten mit Worten, Schrifften oder Wercken zugefügte Injurien, Gewaltthätigkeiten, Feindseligkeit, Kriegs-Unkosten, Contributionen und Unkosten nicht weniger alle Prätensionen wegen Befreyung oder Liberationen von denen Sächsischen Auflagen und Contributionen, wenn einige gewesen seyn solten, ingleichen die vorhergehende und nachfolgende in solcher Absicht in denen Dietinen überall gemachte Verordnungen und deren Executiones ohne allen eintzigen Unterscheid der Personen oder Sachen durch eine beyderseitige und reciproque Vergebung und Schenckung aus Liebe zum Frieden, aboliret und begraben, und deren Gerichtliche Ausführung allenthalben auf ewig verbothen.

§. 1. Vermöge dieser General-Amnestie werden alle Verurtheilungen, Verbannung, Processe, Declarationen, Ulheil und Versicherungen, welche in Regard der feindlichen und und thätl. Actionen, welche hier und dar von denen Partheyen oder deren Angehörigen in einem oder andern Gerichten ordinairen oder extraordinairen Militair- oder Civil-Zusammenkünfften und Abhandlungen, wieder wen es seyn mag, erkannt oder erhalten worden, mit Vorbehalt der Ehre und Credits der Beschuldigten von beyden Theilen vor null und nichtig erkläret; Wovon jedoch ausgenommen werden die Gerichtlichen Verabscheidungen in Particulier-Criminel-Sachen, in Regard der Injurien und Mordthaten particulierer Leute.

§. 2. Die Manifeste, Remanifeste und andere, so wohl publique als Privat-Schrifften, welche anderer Leute Ehre und Reputation en general oder en particulier verletzen, werden caßiret und zernichtet, und wird denen darinn benannten Personen ihre völlige Sicherheit und unbefleckte Reputation präcaviret.

§. 3. Allen beyderseits Gefangenen wird noch unterschriebenen und ratificirten Tractat vollkommene Freyheit und unverzügliche Loslassung versprochen, und wird hiermit alle und jede Pratension ausgeschlossen, auch die von beyden Theilen ausgestellte Reverse caßiret.

§. 4. Es wird aber hiermit en particulier [2288] präcaviret, daß der Stanislaus Leszczynski und alle diejenigen, so ihm anhangen, und ausser dem Reich sich aufhalten, diese Amnestie nicht zu geniessen, noch sich damit zu beschützen haben sollen, es wäre denn, daß sie innerhalb 3 Monaten vom Tage, da dieser Tractat datiret ist, sich bey dem Corps der Republique wieder einfänden. Widrigen Falls, und wenn sie nicht auf bessere Gedancken kommen solten, so wird die Execution der in den Gesetzen exprimirten Bestraffungen wider sie hiemit vorbehalten.

Der neunte Artickel.

Bearbeiten

Nachdem nun durch die Gesetze gegenwärtiger Tractaten die Majestät und Freyheit aufs Zukünfftige mit einer hinlänglichen Sicherheit von innen und aussen versehen, so ist die Sendomirische General-Conföderation, so den 20 May Anno 1704. etabliret worden, ob solche gleich nach ihrem Innhalt bis zu Ende des auswärtigen Kriegs mit der Cron Schweden währen sollen, dennoch um die Republique wiederum zu ergäntzen, und in ihrem vorigen Stand zu setzen, worinne solche anfänglich in denen General-Reichs-Tägen sich befunden, und die gemeinsame Ruhe desto fester und besser zu mainteniren, mittelst gegenwärtiger Convention aufgehoben und dissolviret worden, doch also, daß bey Ihro Königl. Majestät und den Ständen der Republic, der Ruhm und die Meriten sothaner Conföderation und dero Marschalls, womit sie die Majest. und die Freyheit so standhafftig vertheidiget haben, in ewigen Andencken verbleiben.

Der zehende Artickel.

Bearbeiten

Die Plenipotentiarii derer paciscirenden Theile versprechen, daß der also geschlossene innerliche Friede nach denen unter sich concertirten Formuln von ihren Principalen ratihabiret, und die Original-Instruments von dem Tage des unterschriebenen Tractats an gerechnet, binnen einer Zeit von 89 Tagen übergeben, und gegen einander ausgewechselt werden sollen.

§. 1. Nachdem die Ratification desselben erfolget, und die Instrumenta gegen einander ausgewechselt werden, so soll auf der einen Seiten die Evacuation den 30. Jan. 1717. auf der andern Seite aber die Exvinculation oder Dissolution der Militarischen Conföderation immediate, nehmlich eben den 30 Januar. auf unten beschriebene Weise erfolgen. Die Marschälle und Regimentarien insgesammt, so wohl der Cron-Armee und Groß-Hertzogthums Litthauen, sollen sonder Ausnahme eben des Tages, da sie die Ratification dieses Tractats unterschreiben werden, vermittelst ihrer, sowohl an Königl Maj. als auch anderwärts an die Armeen und sämmtliche Soldaten zuschreibende Briefe, ihren Officiis und Commando, so sie bisher gehabt, gäntzlich renunciren, und vorbesagte sämmtliche Armeen ohne einige Reservation oder Ausflucht, unter welcherley Prätext oder Beschönigung es auch [2289] geschehen könne, resigniren, und dieselben und das Commando, unter allerhöchste Direction Ihro Königl. Majest. wieder restituiren, als welche Königl. Maj. nicht nur in Dero allerhöchsten Nahmen die Universalia im gantzen Königreich Pohlen und Groß-Hertzogthum Litthauen dieserwegen publiciren lassen, sondern auch durch andere Brieffe, insgemein Przypowiedne Listy genannt, den neuen Comput aus der vorigen Armee, so anjetzo festgestellet, mainteniren, und denselben zur Execution bringen, mithin diese zum neuen Comput gebrachte Armeen so lange durch die von höchstgedachter Ihr. Königl. Majest. erwehlten Regimentarien gouverniren werden, biß die Groß- und Unter-Feldherren beyder Nationen, die ihnen in diesem Tractat vorgeschriebene Eyde abgeleget haben.

§. 2. Indessen sollen bemeldte Militair-Marschälle, derselben Substituti, wie auch alle Regimentarii in Pohlen und Litthauen, nachdem sie ihr Commando und Function niedergeleget, ohne dem geringsten Zeit-Verlust sich bey Ihro Königl. Majest. zu Bezeugung ihrer Treue einfinden, dabey aber keinen grössern Comitat, als den die Gesetze erlauben, mitbringen. Es wird aber nicht nur besagten Personen, sondern auch allen Räthen, Commissarien, Generals, Obristen und allen andern, die bey angeregten Armeen bißhero gedienet, sowohl en general als en particulier, wie auch auf der andern Seite allen Generals, Obristen und andern Officiers und Soldaten, die bey Ihro Königl. Majest. gehalten, alle vollkommene Sicherheit sowohl wegen ihrer Personen als ihrer Güter, Vermögen und Ehren-Aemter durch gegenwärtigen Tractat präcaviret.

§. 3. Ingleichen sollen alle General-Conföderations-Marschälle, von Pohlen und Litthauen, wie auch alle Particulier-Marschälle und Räthe in den Woywodschafften, Landschafften und Districten den 1 Febr. 1717. wiewohl mit keinem grössern Comitat, als den die Gesetze erlauben, sich in Warschau einfinden, und den General-Reichs-Tag nach Art und Weise, wie selbiger in dem Evinculations-Articul concertiret ist, zu halten, und einen vollkommenen, soliden und General-Frieden in der Republic auf ewig mit Ihro Königl. Majest. zusammen zu stifften und zu bekräfftigen.

§. 4. Gleichwie nun der gegenwärtige Friede auf dem Fundament der Pactorum Conventorum und aller andern Fundamental-Gesetze, zwischen Ihro Königl. Majest. und den Ordnungen und Ständen der Republic stabiliret ist; Also haben auch die paciscirende Theile zu Festhaltung des Friedens, nebst Acceptirung besagter Pactorum Conventorum, und aller andern Gesetze und Fundamental-Constitutionen, aufs künftige, zu mehrerer Sicherheit aller und jeder Articul, worüber man vermittelst gegenwärtigen Tractats eins worden ist, beschlossen, daß diese gantze Transaction nicht nur in die Reichs- und Litthauische Constitutiones auf den unmittelbahr darauf folgenden Reichs-Tag, mit inseriret, sondern auch [2290] ein domestiques, väterliches, immerwährendes Haupt-Gesetze der Republic seyn soll, welches so wohl die Gegenwärtigen als Abwesenden, von was vor Ordnung, Vorzug, Würde und Condition sie auch seyn möchten, ohne alle Ausnahme verbindet, und daß es von allen Ordnungen, Obrigkeiten, Ministeriis, Raths-Collegiis, Gerichten und Ständen, als eine vorgeschriebene Regul und Richtschnur zur künfftigen Administration der freyen Republic soll observiret, und allewege fest gehalten werden.

§. 5. Zu dem Ende werden alle und jede Manifestationes, Protestationes, Contradictiones, Anführungen der Rechte und Gewohnheiten, und alle andere ersinnliche Ausnahmen wider diesen Tractat vor nichtig, vergeblich und unzuläßlich declariret, und ist wider diejenigen, so dieser Convention und publiquen Sicherheit durch sich oder durch andere, heimlich oder öffentlich, mittelbar oder unmittelbar, durch Hülffe oder Rath, zuwider leben, der Execution desselben sich zu widersetzen oder solche zu verhindern sich unterstehen möchten, mit der Straffe des Friedens-Bruchs, sowohl durch den Weg des Rechts vor die durch gegenwärtigen Tractat bestimmte Gerichte, de facto durch den, Krafft der so genannten litterarum testium von Königl. Majest. auf die Beine gebrachten Adel, als Violatores der Gesetze, und Feinde des Vaterlandes, ohne Remißion der Straffe, zu verfahren.

§. 6. Wird hiermit declariret, daß bemeldte Straffe des Friedens-Bruchs auf gleiche Art auf diejenige zu extendiren ist, die inskünfftige mit auswärtigen Puissancen oder Feinden des Vaterlandes Correspondentz zu haben oder Gesandschafften oder Verschickungen an selbige, unter was vor einem Vorwand es auch seyn möchte, heimlich oder öffentlich zu expediren sich unterstehen solten, wovon aber die Commercia und private Bedürffnisse mit den angrentzenden ausgenommen werden. Uhrkundlich ist dieser Friedens-Tractat von Mediatore und Eingangs bemeldten Plenipotentiariis beyder Theile eigenhändig unterschrieben, und mit Beydruckung ihrer Petschaffte bekräfftiget worden. Warschau den 3 Nov. 1716.

X. Grzegotz Dolhorukoi. (L. S.)
Constantinus Felicianus Szaniawski, Bischoff in Cujavien und Pommern, Ihr. Königl. Majest. Gevollmächtigter bey diesem Tractat, m. p.
(L. S.)
Stephanus Humiecki, Woywod von Podolien, Commissarius aus dem Senat von den Conföderirten Ständen, m. p.
(L. S.)
Stanislaus Chomentowki, Woywod von Mazovien, Ihro Königl. Majest. Gevollmächtigter, m. p.
(L. S.)
Josephus Potocki, M. L. F. B. und Starost, Commissarius aus Klein-Pohlen zu dem Tractat, m. p.
(L.S.)
[2291] Jacobus Henricus, Graf von Flemming, des Groß-Hertzogthums Litthauen Ober-Stallmeister und Königl. Gevollmächtigter, m. p.
(L. S.)
Nicolaus Olszanski, Fähndrich von Volhynien, und abgeordneter Commissarius von der Republick zu diesem Tractat, m. p.
(L. S.)

Franciscus Lodzia Poninski, Starost zu Kopanitz, Commissarius und Gevollmächtigter zu diesem Tractat aus Groß-Pohlen, m. p.

(L. S.)

Franciscus Mielzynski, Castellan zu Srems, Commissarius uno Gevollmächtigter zu diesem Tractat aus Groß-Pohlen, m. p.

(L. S.)

Johannes de Campo Scipion, Starost über den Libischen District, Commissarius und Gevollmächtigter zu dem Tractat aus dem Groß-Hertzogthum Litthauen, m. p.

(L. S.)

Christophorus, Graf in Bakszty Zawisza, Starost zu Minsk, Commissarius und Gevollmächtigter zu dem Tractat von dem Groß-Hertzogthum Litthauen, m. p.

(L. S.)

Vladislaus Krzyszhowski, Starost zu Ulodimir, und Gevollmächtigter bey diesem Tractat von der Cron-Armee, m. p.

(L. S.)

Andreas de Rozyce Rozycki, Obrist-Lieutenant über ein Regiment Cavallerie bey Ihro Königl. Majestät und der Republic, und Commissarius bey diesem Tractat von der Cron-Armee, m. p.

(L. S.)

Stephanus Horodenski, Fähndrich von Czernichovien, Commissarius von der Conföderirten Armee mit der Republic des Groß-Hertzogthums Litthauen, m. p.

(L. S.)

Michael Stanislaus Zagtoba Orzenski, Land-Jägermeister zu Busko, und Commissarius von der Armee des Groß-Hertzogthums Litthauen, m. p.

(L. S.)
Concordat cum Original.
Antonius Sebastianus Debowski,
S. R. Maj. ad Tractatum Secret m. p.

Seiner Königl. Majestät Vollmacht.

Bearbeiten

Wir von GOttes Gnaden, Augustus der Andere, König in Pohlen, tot. tit. Herr in Ravenstein etc. etc. thun hiermit kund: Nachdem Wir aus angebohrner Gütigkeit Unsere Unterthanen lieber im guten Wohlstand zu erhalten, als zu unterdrucken suchen; und Wir daher die wegen Beschützung Unserer Majestät und gemeiner Freyheit, zwischen denen confoederirten Ständen der Republic, ingleichen des Reichs und des Groß-Hertzogthums Litthauen Armeen, an einem, und zwischen Unsern Sächsischen Truppen, am andern Theil, entstandenen Zwistigkeiten, gütlich [2292] beyzulegen, alle Gelegenheiten zu ferneren Unruhen aus dem Wege zu räumen, und in der Republic die innerliche Ruhe wieder herzustellen, Uns äusserst angelegen seyn lassen; Als verordnen Wir hiermit den Hochwürdigen Vater in Christo Herrn Constantinum Szaniawski, Bischoffen in Wladislaw und Pommern, dann die Hochwohlgebohrnen und Magnificos, Herrn Stanislaum Chomentowski, Woywoden in Mazovien, und Starosten zu Radom und Drohiczin, wie auch Jacob Heinrich, Grafen von Flemming, des Groß Hertzogthums Litthauen Stallmeister und Unserer Sächsischen Armee General-Feld-Marschall, auf dem Congreß und Tractat zu Unsern würcklichen und rechtmäßigen Gevollmächtigten. Welchen Wir (ob auch schon einer oder zwey von ihnen nicht zugegen seyn solten,) völlige Macht und Gewalt geben und gestatten, daß sie tractiren, Rath halten und schliessen mögen, wie Wir denn versprechen, alles dasjenige, was sie in Unserm Nahmen schliessen und einräumen werden, allezeit kräfftig und genehm zu halten, solches niemahls in Zweifel zu ziehen, sondern vielmehr zu vollstrecken. Zu dessen Bestätigung Wir diese Vollmacht, so Wir mit eigener Hand unterschrieben, mit Unserm Königlichen Siegel zu bekräfftigen befohlen haben. Gegeben im Schloß Janov. den VIII. des Monats Septembr. im Jahr des HErrn MDCCXVI. Unsers Königreichs. im XX. Jahr.

A. R.
(L.S.)

Derer Conföderirten Stände Vollmacht.

Bearbeiten

Wir Stände des Reichs und des Groß Herzogthums Litthauen, die Wir Uns zu Beschützung Sr. Königl. Majest. Augusti II. Unsers Allergnädigsten Herrns, wie auch unserer Freyheit und Rechte confoederiret, nachdem Wir nunmehr lange Zeit auf den Ausgang des Tractats gehoffet, welcher der einige Trost dieses so viele Jahre her unterdruckten Volcks, und das einige Mittel ist, die Beschwerlichkeiten eines fernerweitigen Krieges von Unserm Vaterlande hinweg zu nehmen, und also ein ernstliches Verlangen zum Frieden tragen, demnach haben Wir vor nöthig erachtet, den Tractat fortzusetzen, zu dem Ende Wir auch, damit er desto glücklicher von statten gehen möge, von denen Hochansehnlichen und Vortreflichen Herren Commissarien, die Wir in Unserer ersten Vollmacht aus Unserm Mittel darzu ernennet gehabt, nur einige wenige erwehlet, als von denen Senatoren, S. Excellentz den Herrn Stephanum Humiecki, Woywode in Podolien, die Hochansehnlichen und Vortreflichen Herren Josephum Potocki, Starosten zu Beltz, und Nicolaum Olszancki, Fähndrich in Volhynien, von der Ritterschafft und aus Klein-Pohlen; Aus Groß-Pohlen die Hochansehnlichen und Vortreflichen Herren Franciscum Poninski, Starosten in Kopaniz, und Franciscum Mielzynski, Castellan zu Srems; und aus dem Groß-Hertzogthum Litthauen die Hochansehnlichen und Vortreflichen Herren Christophorum Zawisza, Starosten zu Minsk, und Johannem de Campo Scipion, Starosten zu Lida, welche, nachdem sie den ihnen vorgeschriebenen Eyd, daß sie sich in diesem Handel [2293] gegen die Republic treu und sonder Gefährde bezeigen wollen, abgeleget, von Uns gevollmächtiget sind, zu handeln, Streitigkeiten abzuthun, und einen endlichen Schluß zu fassen, ohne Uns erst darum befragen zu dürffen. Dahero Wir denn auch alles, was Seine Excellentz und unsere andere Hochansehnliche und Vortreffliche Herren Commissarien eingehen, schliessen und unterschreiben werden, vor kräfftig und genehm zu halten versprechen. Zu dessen mehrerer Versicherung Wir ihnen gegenwärtiges Instrument, so mit Sr. Excellentz des Herrn Conföderations-Marrschalls Hand unterschrieben, und mit dessen Siegel bekräfftiget ist, geben und überreichen. Gegeben in Krasnostaw, den 5. September. Anno 1716.

S. Ledochowski,
M. Generalis. (L. S.)
Krzyztof Suliftirowski,
Cho. Osz. M. G. C. Wo. X. Lto.

Der Reichs Conföderirten Armee Vollmacht.

Bearbeiten

Wir Generals, Obersten, Rittmeister, Lieutenante, Vice-Obersten, Majors, Capitains und gesammte Ritterschafft der Reichs-Armee, so sich mit der Republic conföderiret, sowohl von Polnischen als ausländischen Trouppen, thun hiermit kund und zu wissen, daß wir, um Uns der Republic gleich zustellen, welche die Zahl ihrer Herren Commissarien und Gevollmächtigten, den Tractat desto füglicher zu schliessen, verringert, also auch zu dem Ende von Seiten der Armee den Hochansehnlichen Herrn Uladislaum Krzyskowski, Ulodimirischen Starosten und Polnischen Substitutum, wie auch Herrn Andream Rozycki, Vice Obersten der ausländischen Cavallerie ersuchet, die Stelle unserer Gevollmächtigten zu vertreten, geben ihnen auch hiermit vollkommene Macht und Gewalt, daß sie das Interesse, Anliegen und Forderungen der Armee mit denen Herren Commissarien der conföderirten Republic, so zu diesem Tractat mit benennet sind, in Berathschlagung ziehen, befördern, und darüber einen Schluß fassen mögen. Was also gedachte Herren Gevollmächtigten und Commissarien, nach der ihnen von uns aufgetragenen Commißion, vortragen, abhandeln und schliessen werden, versprechen wir vor kräfftig zu erkennen, zu dessen mehrerer Gültigkeit wir diese Vollmacht von dem Herrn Marrschall von der mit der Republic confödeririten Armee unterschreiben lassen. Gegeben bey Orlowa Wola, den 2. Sept. 1716.

J. Branick, M. W. Rtcy. (L. S)

Der Conföderirten Litthauischen Armee Vollmacht.

Bearbeiten

Wir Regimentarii, Obersten, Lieutenants, Rittmeister, Fähndrichs und Soldaten Polnischer Nation, wie auch Wir Generals, Brigadiers, Obersten, Vice-Obersten, Majors, Rittmeister, Capitains und alle Ober- und Unter-Officiers, von Ausländern, unter der Litthauischen Armee, sowohl von Cavallerie als Infanterie, unter dem Commando des Herrn Stanislai in aureo [2294] Potock, und Tartakowo Potoki, des Groß-Hertzogthums Litthauen Obristen-Wachtmeisters und Marschalls der mit der Repulic conföderirten Armee, thun hiermit kund und zu wissen, daß nachdem wir sowohl mit denen Ständen der Republic, als mit denen Conföderirten der Reichs-Armee, in gleicher Verbindung stehen, die Erhaltung und Beschützung der Majestät sowohl, als der Rechte, Vorzüge und Freyheiten des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen, uns zuförderst angelegen seyn lassen, und die Befehle und Anordnungen der Republic mit aller Aufrichtigkeit und unermüdeten Fleiß beobachten; Wir zu Ahndung des uns angethanen Unrechts aus unserm Mittel die Vortrefflichen Herren, Herrn Stephanum Horodenski, Czernichowischen Fähndrich und Lieutenant des Hochansehnlichen Herrn Referendarii des Groß-Hertzogthums Litthauen, Michaelem Orzencki, Buscichsen Jägermeister, Lieutenant des Hochansehnlichen Obersten-Wachtmeisters G. H. Litthauen und Marschalls der Conföderirten Armee verordnen, und diesen Vortrefflichen Herren auftragen, daß sie mit denen Herren Gevollmächtigten der Reichs-Armee zugleich und einmüthig, als in einer unzertrennlichen Angelegenheit, nach der Instruction, und daselbst verzeichneten Puncten, die Anforderungen und erlittenen Schäden der Armee getreulich vorstellen, und bey dem Tractat dafür inständigst Satisfaction fordern sollen. Uberdiß sollen sie die Anforderung der Curländischen Gelder, so wegen der Lehns-Pflicht bezahlet werden müssen, bisher aber durch die Sächsischen Trouppen weggenommen worden, mit vortragen, und dafür Satisfation begehren. Was diesemnach die Vortrefflichen Herren Commissarien daselbst beschliessen, abreden oder setzen werden, wollen Wir vor kräfftig und genehm halten. Gegeben im Lager bey Krasnostaw den 4. Septemb. 1716.

Stanislaus Potocki,

Supremus excubiarum Praefectus Mareschalcus Confoeder. Exercirus M. D. Litth. Capitaneus Rubieszoviensis.

Ratification Seiner Königlichen Majestät.

Bearbeiten

Wir von GOttes Gnaden Augustus der Andere, König in Pohlen, tot. tit. Herr in Ravenstein. thun hiermit kund und zu wissen, allen und jeden, denen daran gelegen; daß Wir den Warschauischen Tractat, der den 3. November im Jahr 1716. zwisden Unsern Gevollmächtigten, dem Hochwürdigen Vater in Christo, Herrn Constantinus Szaniawski, Bischoffen zu Wladislaw und Pommern, wie auch denen Hochansehlichen und vortrefflichen, Stanislao Chomentowski, Woywoden von Mazovien, Radomischen und Drohiczinischen Starosten, und Jacob Heinrich, Grafen von Flemming, des Groß-Hertzogthums Litthauen Stallmeister, und unserer Sächsischen Armee General-Feld-Marrschall an einem, und zwischen denen Gevollmächtigten derer Conföderirten Stände der Republic, wie auch beyder Armeen sowohl des Königreichs Pohlen, als [2295] auch des Groß-Hertzogthums Litthauen, nehmlich dem Hochansehnlichen, Vortrefflichen, wie auch denen Gestrengen Stephano Humiecki, Woywoden in Podolien, Josepho Potocki, Belzischen Strarosten, Nicolao Olzanski, Vollhynischen Fähndrich, Francisco Poninski, Kopanizischen Starosten, Francisco Mielzynski, Sremischen Castellan, Christophoro, Grafen von Baksztyzawisza, Minscischen Starosten, Johannr de Campo Scypion, Lidischen Starosten, Vladislao Krzyszkowski, Vlodimirischen Starosten, Vice-Marrschall der Reichs-Armee Andrea Rozycki, Vice-Obersten unsers Regiments, Stephano Horodenski, Czernichovischen Fähndrich Obristen über eine Fahne von Towarzyschen des Gestrengen Referendarii des Groß-Hertzogthums Litthauen, und Michael Orzenki, Buscischen Jägermeister, und Obristen von den Pantzer-Reutern, des Gestrengen Wachtmeisters des Groß-Hertzogthums Litthauen, am andern Theile geschlossen und unterschrieben worden, nach allen darinnen enthaltenen Artickeln und Paragraphis mit allen und jeden Puncten und Clausuln billigen, genehm halten und bekräfftigen. Versprechen zugleich bey unserm Königlichen Wort, daß Wir alles und jedes, so in diesem Tractat verordnet und einstimmig beschlossen worden, heilig und ohne Gefährde halten und erfüllen, auch Sorge tragen wollen, daß alles auf die in eben dem Tractat vorgeschriebene Art gehalten und erfüllet werde, ohne zu gestatten, daß obgedachter Tractat von jemanden unter einigerley Vorwand möge gebrochen und zernichtet werden. Zu dessen mehrer Versicherung, haben Wir dieses Diploma unserer Ratification, so Wir mit eigener Hand unterschrieben, mit dem Reichs-Siegel bekräfftigen lassen. Gegeben in Warschau, den XXX. Januarii, im Jahr des HErrn MDCCXVII. im XXI. Jahr unsers Königreichs.

Augustus Rex
(L. S.)
Major Regni
Matthaeus Iliak. Ensiser,
Braclaviens. S. R. Majestatis Sigilli Majestatis Regni Secretarius.

Ratification des Tractats von Seiten derer Conföderirten Stände.

Bearbeiten

Wir unterschriebene General, Marrschalle des Reichs und Groß-Hertzogthums Litthauen, thun, denen es zu wissen nöthig, im Nahmen aller Conföderirten Stände, Woywodschafften, Länder und Districte, ohne einige Ausnahme, so daß jeder für alle, und alle vor jeden hafften, kund und zu wissen, daß Wir den Tractat, so zu Warschau, den 3. November. Anno 1716. zwischen denen Gevollmächtigten des Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Augusti des Andern, von GOttes Gnaden Königs in Polen, tot. tit. Churfürstens etc. etc. nehmlich Ihro Excellentzen, als dem Hochwuürdigen Costantino Feliciano Szaniawski, Bischoff zu Wladislaw und Pommern, Stanislao Chomentowski, Woywoden in Mazovien, Jacob Heinrich Grafen von Flemming, des Groß-Hertzogthums [2296] Litthauen Stallmeistern, der Sächsischen Armee General-Feld-Marrschalln, an einem Theil; wie auch zwischen unsern Gevollmächtigten, als nehmlich denen Hochansehnlichen und Vortrefflichen Herren Stephano Humiecki, Woywoden in Podolien, Josepho Potocki, Belzischen Starosten, Nicolao Olzanski, Volhynischen Fähndrich, Francisco Poninski, Kopanischen Starosten, Francisco Mielzynski, Sremischen Castellan, Christophoro, Grafen in Bakszty, Zawisza, Minscischen Starosten, Joanne de Campo Scipion, Lidischen Starosten, am andern Theile, geschlossen und unterschrieben worden, nach allen Artickeln und Paragraphis, so in demselben enthalten, mit allen und jeden Puncten und Clausuln billigen, genehm halten und bekräfftigen, versprechen anbey, alles und jedes, so in diesem Tractat verordnet und beschlossen worden, genau in Obacht zu nehnem, zu erfüllen und ins Werck zu richten. Geloben auch überdiß, nicht zu gestatten, daß obgedachter Tractat, von jemanden, es sey auch unter was für Vorwand es wolle, möge gebrochen und zernichtet werden. Zu dessen Versicherung Wir diese Ratification, so Wir mit eigenen Händen unterschrieben, mit unsern allerseitigen Siegeln bekräfftiget haben. Gegeben in Prag, den 30. Januar. 1717.

Stanislaus Ledochowski, Succamerarius Kremecensis Maresch. General. Confoed. Reipub. (L. S.) Christophorus Sulistrowski, Vexillifer, Oszamensis, Maresch Gen. Confoed. M. D. Litth. (L. S.)
Joannes de Szczeglow Trezer,
Burggravius Cracoviensis.

Secretarius, Confoederationis Generalis Reip.

Ratification des Tractats von Seiten der Conföderirten Reichs-Armee und Groß-Hertzogthums Litthauen.

Bearbeiten

Wir Marrschalle und Regimentarii der Polnischen Crone, wie auch der Groß-Hertzoglichen Litthauischen Armee, thun hiermit, denen es zu wissen nöthig, im Nahmen aller sowohl in- als ausländischen Soldaten, ohne einige Ausnahme, also, daß jeder vor alle, und alle vor jeden hafften, kund und zu wissen, was massen wir den Tractat, so zu Warschau den 3. November. Anno 1716. zwischen denen Gevollmächtigten des Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Augusti des Andern, ven GOttes Gnaden Königes in Polen, tot. tit. und Churfürstens etc. nehmlich Ihro Excellentzen, dem Hochwürdigen Constantino Feliciano Szaniawski, Bischoffen zu Vladislaw und Pommern, wie auch Stanislao Chomentowski, Woywoden in Masovien, Radomirischen und Drohicinischen Starosten und Jacob Heinrich, Grafen von Flemming, Groß-Hertzoglichen Litthauischen Stallmeister und der Sächsischen Armee General-Feld-Marrschalln, an einem, wie auch zwischen unsern Gevollmächtigten, nemlich denen Hochansehnlichen Vladislao [2297] Krzyszlowski, Vlodimirischen Starosten, Vice-Marschalln der Cron-Armee, und Andrea Rozycki, Vice-Obristen Seiner Königlichen Majestät bey der Cron-Armee, und Stephano Horrodenski, Czernichovischen Fähndrich, Obersten über eine Fahne von den Towarzyschen, des Hochansehnl. Referendarii des Groß-Hertzogthums Litthauen, und Michael Orzenki, Buscischen Jägermeister, Obristen von den Pantzer-Reutern, des Hochansehnlichen Obristen-Wachtmeisters des Groß Hertzogthums Litthauen, am andern Theil, geschlossen und unterschrieben worden, nach allen Articuln und Paragraphis, so in demselben enthalten, mit allen und jeden Puncten und Clausuln billigen, genehm halten und bekräfftigen. Versprechen anbey alles und jedes, so in diesem Tractat verordnet und beschlossen worden, genau in Obacht zu nehmen, zu erfüllen und ins Werck zu setzen. Geloben auch überdis, nicht zu gestatten, daß obgedachter Tractat von jemanden, es sey auch unter was für Vorwand es wolle, möge gebrochen und zernichtet werden. Zu dessen Versicherung Wir diese Ratification, so Wir mit eigenen Händen unterschrieben, mit unsern allerseitigen Siegeln bekräfftiget haben. Gegeben in Prag, den 30. Januar. 1717.

Josephus Branicki D. B. M. E. R. Confoeder. (L. S.) Stanislaus Potocki, Supremus Excub. Praefectus Mareschalcus Exercit. Confoeder. M. D. Litth. Capitaneus Rubieszoviensis. m. p. (L. S.)
Casimirus Niesiolowski,
Vezxillifer Hastatus Notarius Exercituum
Confoed. M. T. Litth. m. p.
"

Europäische Fama, CC. Theil, p. 706. u. f.