Zedler:Wüstung, Wüste, Wüsteney, Laide, oder Lehde

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Wüst-Wüllerod

Band: 59 (1749), Spalte: 1418. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|59|Wüstung, Wüste, Wüsteney, Laide, oder Lehde|1418|}}
Weblinks
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Wüstung, Wüste, Wüsteney, Laide, oder Lehde. So nennet man insgemein unbearbeitete Felder, die mit Holtz angeflogen, oder mit Gebüsche bewachsen, und vorhin gebauet Feld gewesen sind. Wüstungen fallen dem Fisco anheim, und mögen von dem Landes- oder Grund-Herrn eingezogen und andern verliehen werden. Speidel Contin. Jablonski Lex. Und der Hochfürstl. Sächsisch-Gothaischen Landes-Ordnung P. II, c. 3. tit. 22. zu Folge sollen keine Wüstungen und Laiten, welche über Rechts-Verwährte Zeit zu Viehe-Trifften und Hut-Weiden gebrauchet worden, ohne Vorwissen der Obrigkeiten und Gerichts-Herren jedes Orts, umgerissen werden. Siehe auch Wald-Rechts-Güter, im LII Bande, p. 1471 u. ff.