Zedler:Wüste Güter, Wüste Häuser, Wüste Plätze, Wüste Bau-Stellen


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Wüste Häuser

Band: 59 (1749), Spalte: 1410–1411. (Scan)

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Literatur
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Wüste Güter, Wüste Häuser, Wüste Plätze, Wüste Bau-Stellen, Lat. Praedia deserta. Nach denen Chur-Sächsischen Rechten sollen die auf wüsten Gütern aufgelauffenen Husen-Gelder erlassen, Mandat 1649. auch bey deren Annehmung alle rückständige Geld- und Getreyde-Zinsen, Steuern, Contributiones und Gefälle abgeschrieben werden. Erl. der Landes-Gebr. von 1661. Consistorial-Sachen §. 21. Beamte und Gerichte sollen bey deren Verschreibung keine Sportuln erfordern, Resolut. 1659. Mandat 1715. Und ob zwar in Zins-Gütern die gäntzliche Caducität vollkömmlichen Erlaß des Zinses nach sich ziehet, Erl. Landes-Gebr. 1661. Consistorial-Sachen [1411] §. 21. So sollen doch Beamte und Gerichts-Herren die Erben oder Gläubiger zur Erklärung wegen deren Annehmung anhalten, Ibid. und wenn sie sich nicht dazu erklären, solche subhastiren und versuchen, ob ein Leidliches davor zu erheben, Ibid. welches sodann zwischen den Gerichts-Herren, Kirchen- und Schul-Diener pro rata auszutheilen; Ibid. Widrigenfalls aber demjenigen, so sich dazu angiebt, ohne Entgeld und mit Erlassung und Abschreibung aller rückständigen Gefälle und Beschwerungen zuschlagen. Ibid. Insonderheit sollen abgedanckten Soldaten wüste Bau-Stellen ohne Entgeld eingeräumet werden. Mandat 1698. Ehe wüste Güter an den Mann gebracht werden, sind die natürlichen Früchte unter Beamte und Gerichts-Herren und Geistliche pro rata zu theilen. Erl. Landes-Gebr. 1661 Consistorial-Sachen §. 22. Die benachbarten Unterthanen aber sollen zu Uebertragung der Gefälle und Contributionen nicht angehalten werden. Ibid. Beamte sollen deren Anbauung dadurch, daß sie die Berichte etliche Jahr zurücke halten, und unterdessen dieselbe ohne Tragung einiger Beschwerden mit Schaaffen belegen, oder sonst nutzen, nicht hindern, Erl. Landes-Gebr. 1661. Cammer-Sachen §. 1. Steuer-Einnehmer aber wüste Bau-Stellen nicht destruiren, die darauf befindliche Steine und Bau-Materialien wegnehmen, Mauern und Keller ausbrechen lassen, Mandat 1719. sondern sie zum Anbau befördern. Ibid. Die Annehmer solcher wüsten Güter und Baustätte sind auf 2. 3 bis 4 Jahr von allen Diensten, Zinsen, Frohnen, Fuhren, Steuern, Contribution, Geld- und andern Beschwerden frey. Erl. Landes-Gebr. 1661. Consistorial-Sachen §. 21. Wie dann auch denjenigen, so Brand- und wüste Stellen und ruinirte Häuser in Städten und Vor-Städten wieder aufbauen, ein gewisses aus der Accis-Casse gereichet wird. General-Consumtions-Accis-Ordn. 1715. Und in der unter den Beyfugen zur Hochfürstl. Sächsisch-Gothaischen Landes-Ordnung befindlichen Instruction für die Schultheissen, wird diesen insonderheit §. 37 anbefohlen, dahin bedacht zu seyn, damit die Hose-Stätten und wüstliegende Güter wiederum in Bau und Besserung gebracht, und hierdurch sowohl Fürstlicher Herrschafft als der gemeine Nutz gefördert werden möge. Sonst aber kan auch noch eines und das andere, was bey Verkauffung wüster und leerer Plätze zu beobachten, in dem Artickel: Emtio Venditio, im VIII Bande, p. 1112 u. f. nachgelesen werden.