Zedler:Wüßow oder Wußow

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Wuischke, ein Dorf mit Adelichen Unterthanen in dem Marggrafthum Ober-Lausitz

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Wuist

Band: 59 (1749), Spalte: 1408–1410. (Scan)

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Wüßow oder Wußow, ein altes Adeliches Geschlecht, welches in Pommern das Erbschencken-Amt besitzet, und noch zu Ausgang des 16 Jahrhunderts einen Theil des Stadt-Gerichts zu Stettin inne gehabt hat. Dieselben hatten als Erb-Richter über drittehalb hundert Jahre das Gerichte in Stettin aus Fürstlicher Belehnung verwaltet, als 1604 auf Hertzog Philipp Julius Erinnerung von Hertzog Bogislaus diese Sache, so in Streit gerathen, zu erörtern vorgenommen wurde. Dann weil ven Hertzoge zu Stetin anfänglich [1409] die Gerichte gantz in gemeldter Stadt gehöreten, hat Barnimus I ums Jahr 1245, da der Schöppenstuhl angerichtet ward, die Gerichts-Gewalt erstlich einem Adelichen Geschlechte, den Barfüssern, mit allen Nutzungen, Freyheiten und Gerechtigkeiten verliehen, und ihnen die Präfidentz in dem Schöppen-Stuhl vergönnet. Da aber etwa nach 76 Jahren das Geschlecht der Barfüsser abgieng, hat Hertzog Otto I das Gerichte zu Stettin nebst der Schultzen-Strasse Bernhard Schielen erblich verliehen. Als auch derselbe bald darauf nach 13 Jahren ohne männliche Leibes-Erben verfiel, gab gemeldter Hertzog Otto Petern und Johann, beyden Gebrüdern den Wussowen, alles das, was bisher die Barfüsser und Schielen in der Gerichts-Gewalt eingehabt hatten. Etliche Zeit hernach sind zwey Theile des Stadt-Gerichtes für 5200 Marck von Suantiboro III erstlich der Stadt versetzet, hernach von Bogislao X erblich für eine ansehnliche Summe, die sie theils mit alter Schuld an 4200 Rheinischen Gülden, und den benannten 5200 Marck, theils mit baarem Gelde, als 1000 Marck erlegten, verkaufft, und zugeeignet, doch also, daß die Wussowen, nach wie vor, Erb-Richter in der Stadt wegen der Gerechtigkeit, so die Hertzogen für sich behalten, verblieben. Es hatte aber Hertzog Johann Friedrich im Jahr 1594 Adam Wussowen aus erheblichen Ursachen, und insonderheit, daß er die Lehen, auf vorhergehendes Verbot der Wolgastischen Regierung, von der er sich auch Schutzes getröstet, von dem regierenden Landes-Fürsten zu Stetin zu empfangen sich veräussert hatte, das Dorf Lübbezin und etliche Kornhebungen aus dem Weitzen-Acker, wie auch sein Antheil des Stetinischen Stadt-Gerichtes einziehen lassen, seinen Unter-Schultzen abgeschaffet, und einen andern, der in S. Fürstl. Gnaden Nahmen nunmehr dem Gerichte beywohnen sollte, geordnet. Hierüber hatte Wussow nicht alleine am Kayserlichen Cammer-Gerichte zu Speyer Klagen erhoben, sondern die Wolgastische Regierung nahm sich auch seiner an, und erhielte es endlich, nach vielen Tractaten, daß Hertzog Bogislaus etliche Personen zu rechter Verhör der Sache niedersetzete, und den Schluß fassete, daß den Wussowen Lübbezin, als Wolgastisches Lehen, und die Kornhebungen im Weitzen-Acker wiederum eingeräumet wurden. Der Hertzog aber das Stetinische Gerichte, und was dem angehörig, an sich behalten solte.

Johann von Wüssow, so um das Jahr 1310 an dem Hofe des Hertzogs Ottens I in grossem Ansehen gestanden, hat in der St. Jacobs-Kirche zu Stettin die Wüssowen-Capelle gestifftet, daß alle Tage eine Messe darinn gehalten wurde. Heinrich war bey dem Hertzoge Barnim III Rath, und Peter bey Barnim IV Schencke. Lüdicke hat bey dem Hertzoge Bogislaus X die Stelle eines Raths vertreten. Siegmund ist nach Anfange des 17 Jahrhunderts Hertzoglicher Pommerischer Hof-Rath, und Gottfried von Wüssow 1630 Königl. Land-Jägermeister in Vor-Pommern gewesen. Ihr Wappen sind drey blaue Neunaugen, und über denselben ein liegender gelber Mond, und auf demselben drey gelbe [1410] Sterne. Auf dem Helme sind drey Strauß-Federn. Die Wüssowen zu Curow führen einen rothen Hirsch. Micrälii Pommerland, B. III, p. 232 und 406 u. f. und B. VI, p. 389. Allgemeines Historisches Lexicon, Th. IV. Gauhens Adels-Lexicon.