Zedler:Visitation der Bücher

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Visitation des Cammer-Gerichts

Band: 48 (1746), Spalte: 1846–1848. (Scan)

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Visitation der Bücher, wird diejenige Censur genennet, durch die die Bücher vorhero gehen müssen, ehe sie gedruckt werden dürffen. Kayser Rudolph II. hat folgende Constitution von Visitation der Druckereyen und Bücher den 15. Martii 1608. ergehen lassen.

"Wir Rudolph der Andere von GOttes Gnaden erwehlter Römischer Kayser etc. Ehrsam liebe Andächtige, auch Gelehrter lieber getreuer, mit was gemeinen Wesens Nachtheil, die vor diesen von uns verordnete und in guten Gang brachte Bücher-Visitationes, eine Zeithero ersitzen blieben, das ist euch sämmtlich bekannt, und geben es die täglich an Tag kommende hochsträfliche Schriften mit mehrern zu erkennen. Alldieweil wir aber solchen unleidlichen Mißbrauch und überhand nehmende Unordnung länger nicht zusehen mögen, hierum und zu Wieder-Ausrichtung, dero für diesen bräuchlichen Visitationen; so haben wir euch sammt und sonders zu unsern Kayserlichen Commissariis gnädigst fürgenommen, und befehlen euch hierauf gnädigst, daß ihr Anfangs allen möglichen Fleiß anwendet, wie die bishero ersitzende Visitationes fruchtbarlich wieder aufgerichtet, die in grosser Menge alle Messen herfürkommende, hochverbothene famöse Schrifften gäntzlich abgeschaft, inskünftige kein Buch gedruckt; oder im heiligen Reiche distrahiret werde, daß nicht zuvor von der ordentlichen Obrigkeit, darunter die Buchdrucker seßhafft, censirt, zugelassen oder verwilliget, wie ingleichen auf jedes der Autor, Drucker, und Ort ohne Betrug und falsche List gesetzet werde.

2. Welches alles und damit es von euch um so viel leichter zu Wercke gerichtet werden möge, als wollen wir, daß ein jedweder Buchdrucker, Führer oder Buchhändler ehe und zuvor er sein Gewölb und Laden eröffnet, auch einiges Buch distrahiret, euch aller seiner neuen Bücher einen Indicem fürweise, darneben glaublich anzeigen thue, wie und welchergestalt ihm solche Bücher zu drucken erlaubt, und da er darüber [1847] er kein Kayserliches Privilegium hätte, alsdann unserer Kayserlichen Reichs-Hof-Cantzeley ein Exemplar zu überschicken, euch zustelle und unverweigerlich überreiche. Denn demnach uns glaubwürdig dieser Betrug etlicher Buchdrucker und Buchhändler fürkommen, daß sie auf etliche ihrer Bücher diese Worte Cum Gratia & Privilegio da doch keines von ihnen gesucht, weniger erlangt worden, zu drucken sich lassen gelüsten: Welches einem Falso nicht fast ungleich, insonderheit, weil sie wollen dadurch zu verstehen geben, quod praedicta verba sonant. das Wort Caesareo aber malitiose aussen lassen: Unter welchen Schein viel ungereimte Sachen eingeschleift und in Druck verfertiget worden, dadurch sie sich unterstehen, unsere Kayserliche Reputation zu lädiren, und den gebührenden Taram zu verschmählern, welches keinesweges zuzulassen, weniger hinführo einiger massen zuzusehen oder zugestatten. Wollen derohalben, daß ihr fleißig inquiriret, und was ihr dermassen befindet, mit Hülf Bürgermeister und Raths zu Franckfurth, wo es die Nothdurft erfordert, die Confiscation neben weiterer Bestraffung sine respectu fürnehmet.

3. Dieweil bey Verfertigung des Catalogi novorum librorum bißher nicht weniger grosse Unrichtigkeit befunden, ja viel der Catholischen Bücher gäntzlich aussengelassen worden, solchen fürzukommen, ist unser gnädiger Wille und Meynung, daß ehe und zuvor der Catalogus novorum librorum gedruckt, von euch ersehen, und nach Nothdurft corrigirt werde. Und damit hierinnen von Bürgermeister und Rath zu Franckfurth euch keine Verhinderniß beschehe, so haben wir bey demselben, wie ihr aus dem Beschluß zu sehen, allbereit die Nothdurft verfügt, der Zuversicht es werde euch aller Vorschub und Beförderung von ihn erwiesen werden.

4. Und damit unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts-Geheimnissen, Relationes und Vota nicht also ohne einigen Unterscheid, ohne unser oder unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts Vorwissen, gantz sträflicher weiß gedruckt, und männiglichen fürgestellet worden: als befehlen wir euch, daß ihr an unser Statt und in unsern Nahmen dergleichen inskünfftig ohne ausdrücklichen unsern oder unsers Kayserlichen Cammer-Gerichts Consens und Einwilligung zu drucken allen Buchdruckern, Führern, und Buchhändlern bey höchster unser Ungnad und Straf zu drucken, zu führen, oder öffentlich feil zu haben und zu verkauffen, ernstlich auch endlich verbiethet.

5. Und schließlichen von allen privilegirten Büchern alten und neuen, davon uns die schuldigen Exemplaria noch nicht geliefert, unverzüglich gegen ein Recepisse, abfordert, uns dieselbigen überschicket, und solches hinführo von Messen zu Messen also fürnehmet, haltet, und in unsern Nahmen, den Buchhändlern und Druckern auch zuhalten, und sich selbsten für Schäden [1848] zu hüten verkündet. Daran erstattet ihr unsern Willen und Meynung, und wir sind euch sammt und sonders mit Kayserlicher Gnade gewogen. Gegeben auf unsern Königlichen Schlosse zu Prag den 15. des Monaths Martii Anno 1608. unserer Reiche des Römischen im 33. des Hungarischen im 36. und des Böheimischen im 33.

Rudolff.
L. von Stralendorff V. C.

Ad mandatum Sacrae Caesareae
Majestatis proprium

G. Hertell,

Buchdrucker-Kunst, II Th. Reichs-Abschiede VI.