Zedler:Visitation, (General-)

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Visitation, (gewöhnliche)

Band: 48 (1746), Spalte: 1844. (Scan)

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Visitation, (General-) Lat. Vistatio generalis, wird sonst auch eine Provintzial- oder Land-Visitation, Lat. Visitatio Provincialis genannt, und ist, wenn auf der hohen Landes-Obrigkeitlichen Befehl entweder die in dero Gebiete befindlichen Kirchen und Schulen, oder aber die darinnen gelegene Städte und Dörffer samt und sonders zu gleicher Zeit und ohne Ausnahme visitiret werden. Im Churfürstenthum Sachsen gehöret die Anordnung der General-Visitationen in Kirchen-Sachen vor das Ober-Consistorium, als Kirchen-Rath, von Hertzog Heinrichen bey der Reformation angeordneten Visitation und der denen Visitatoren gegebenen Instruction kan in Wecks Chron Dresd. p. 309. ein mehrers nachgesehen werden. Es sollen aber die General-Visitationen in denen Fürstlichen Landes Portionen denen Herren Vettern communiciret, und derselben Räthe mit darzu gezogen werden; jedoch daß dem Churfürsten das Directorium allewege verbleibe. Receß von 1657. § 33. Elucidations-Receß von 1682. §. 11. Instr. des Leipz. Consist. §. was aber etc. Als Churfürst Johann George II im Jahre 1670. dergleichen General-Visitation angeordnet, und in denen Fürstlichen Landes-Porrionen das Churfürstliche Directorium auf eine ungleiche Masse admittiret werden wollen, hat man die damahlige Visitation nicht zu Ende bringen, noh weniger zu einem allgemeinen Visitations-Decrete gelangen können. Dahero man vorjetzo, zu Vermeidung dergleichen Weitläuftigkeit, statt solcher Visitationen, Commißionen anzuordnen pfleget, welche ganz alleine von Ihro Churfürstl. Durchl. dependiren. Wabsts Hist. Nachr. des Churf. Sachsen Sect. II. c. 5, §. 7. n. 9. Uebrigens besiehe hierbey den Artickel: Sächsische Gesetze, im XXXIII Bande, p. 356 u. ff.