Zedler:VISITATOR GENERALIS

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 48 (1746), Spalte: 1854–1855. (Scan)

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VISITATOR GENERALIS, wird in der Römischen Kirche derjenige Geistliche genennet, der über einen gewissen Orden in einem gantzen Reiche oder Lande nicht allein auf die Lehre und das Leben derer Geistlichen die Aufsicht hat, sondern auch nachforschen muß, wie es mit denen zu den Kirchen und Conventen oder Klöstern gehörigen Sachen bewandt sey. Eigentlich gehet dieses Amt eines Visitatoris Generalis denen Bischöffen über ihre Sprengel zu. Aber schon vor langer Zeit haben die Bettel-Mönche, weil die Bischöffe allzuviel bey ihnen aufgehen liessen, welches ihre Armuth nicht bestreiten konnte, die Freyheit erhalten, daß sie von der Gerichtsbarkeit der Bischöffe loßgeworden, und einen aus ihren Mittel zu ihrem Visitatore Generali sich erwählen dürffen. Daher haben die Bischöffe das Recht der Besichtigung nicht nur über alle Bettel-Mönche, sondern auch über alle die fürnehmsten Klöster (archicoenobia) und die Clericos regulares und seculares verlohren. Es ist ihnen nichts übrig gelassen worden, als die Klöster der Mönche und schwartzen Nonnen (coenobia monachorum & monialium nigrarum) und derer Conventualium Canonicorum derer Augustiner, desgleichen einige Cathedral-Capitul und die meisten Ecclesiae collegiatae. Ueberdiß sind dle Clerici dem Bischoff unterworffen, als Kirchendiener, z. E. in so ferne sie Prediger in Städten, Dorf-Priester u. a. sind, keinesweges aber als Mönche. Die Augustiner-Eremiten Ober- und Nieder-Deutschlands haben darinnen was besonders, daß sie Visitatores Generalis haben. [1855] Besiehe hiervon ein mehrers unter dem Artickel: Münche, im XXII Bande, p. 281 u. ff.