Zedler:Uzzwunge, oder Uztzyunge
Uzzwunge, oder Uztzyunge, heist in alten Urkunden so viel, als die Exemtion, oder die Ausnahme und Befreyung von der Gerichtsbarkeit, oder auch von denen sonst gewöhnlichen Auflagen und Beschwerden. Besiehe Ludwigs Rell. MSCt. T. I. p. 382.