Zedler:Unsere und gemeiner Stadt-Güter
Unsere und gemeiner Stadt-Güter. Hierbey fragt es sich, wenn sich ein Stadt-Rath auf solche Art mit oder ohne Zuziehung der Viertels- [2004] oder Zunfft-Meister verpflichtet, was alsdenn Rechtens, und wie diese zu erklären? Antwort, im erstern Falle so, daß, wenn solche die gantze gemeine Stadt vorstellen, und also gantz allein an ihrer Statt und in ihrem Nahmen einen zu recht beständigen Handel schliessen können, solche alsdenn nicht allein vor ihre Personen, und mit ihrem bereitesten Vermögen, sondern benöthigten Falls auch die gantze Bürgerschafft stehen und hafften muß; widrigenfals aber nicht. Klock in Supplem. Consil. 65 n. 1, 3, 12, 15, 24 25, 26 und 27. Gleiche Bewandniß hat es auch mit der Clausul: Uns und der unsern Leib und Gut, oder auch: Uns und unser Leib und Güter. Denn obgleich diese Worte nur von der Raths-Herren eigenen Personen und Gütern, nicht aber auch von der Bürger ihren zu verstehen zu seyn scheinen, wie denn überhaupt und in gemein alles dasjenige, was zu Bewürckung einer um soviel engern und gewissern Verpflichtung nicht mit klaren und deutlichen Worten ausgedruckt wird, entweder also anzunehmen, daß es mit allem Fleisse ausgelassen worden, oder doch gewiß nur nach dem Gemüthe und der Meynung des Versprechenden erkläret wird, l. quicquid. ff. de V. O. Simon Pistoris Consil 13. n. 1 Vol. I. So ist doch das Gegentheil um so viel sicherer zu behaupten, daß nehmlich die Worte: Uns und der unsern Leib und Gut, von denen Bürgern zu verstehen, weil sie ja sonst gantz vergeblich hinzugesetzet seyn, müsten. Baldus in rubr. C. de contr. emt. Welches aber keinesweges zu behaupten stehet, da ja sonst in einem Contracte auch nicht das geringste Wort ohne die Krafft seyn soll, etwas oder dasjenige, warum es hinzugesetzt worden, zu würcken. l. hac lege ff. de contr. emt. l. si stipulatus. ff. de usur. Pistoris d. Consil. 13. Wehner in Obs. Pract. v. Uns, Rudinger Cent. III Obs. 59. Besold in Thes. Pract. C. V und in Contin. eod. n. 59.