Zedler:Uns und dem Heil. Reich an unsern Rechten, oder Uns und dem Heil. Reich in andere Wege an unser Obrigkeit, und sonst männiglichen an seinem Rechten unvergriffen und unschädlich

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Unsündlichkeit

Nächster>>>

Uns und der unsern Leib und Gut

Band: 49 (1746), Spalte: 2084–2085. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|49|Uns und dem Heil. Reich an unsern Rechten, oder Uns und dem Heil. Reich in andere Wege an unser Obrigkeit, und sonst männiglichen an seinem Rechten unvergriffen und unschädlich|2084|2085}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Uns und dem Heil. Reich an unsern Rechten, oder Uns und dem Heil. Reich in andere Wege an unser Obrigkeit, und sonst männiglichen an seinem Rechten unvergriffen und unschädlich|Uns und dem Heil. Reich an unsern Rechten, oder Uns und dem Heil. Reich in andere Wege an unser Obrigkeit, und sonst männiglichen an seinem Rechten unvergriffen und unschädlich|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1746)}}


Uns und dem Heil. Reich an unsern Rechten, oder Uns und dem Heil. Reich in andere Wege an unser Obrigkeit, und sonst männiglichen an seinem Rechten unvergriffen und unschädlich, Lat. Salvo Jure Imperii, oder Salva Jure Dominico, ist eine besondere Rechts-Clausul,welche insgemein von Ihro Römisch. Kayserl. Majestät in die ertheilten Lehn-Briefe wegen derer Reichs-Lehn einzurücken pflegen. Ob es nun zwar wohl scheinen möchte, daß durch diese reservatorische Clausul alle Ober- und Lehns-Herrliche Rechte bester massen verwahret und auf alle Fälle unverletzt erhalten würden, wie Zasius Consil. 12 n. 86. Lib. I. meynet, per l. si debitor. §. 1. ibique Bartolus & gloss. ff. quib. mod. pign. l. autem in princ. ff. si quis caut. l. 1. §. poena. verb. debebit. ff. de lib. agnosc. l. ex verbis. C. de donat. int. vir. & uxor. besiehe auch Chockier Vindic. Libert. Eccles. P. I. c. 21. und daß also auch Krafft dieser Clausul dem Reiche solchen Falls das künfftige Absonderungs- und Oeffnungs- oder Rückfalls-Recht unverkürtzt und unverletzt geblieben sey; so hat es doch damit diese Meynung und die berührte Clausul solchen Verstand, daß sie nicht auf dasjenige zu ziehen, wovon in denen vorhergehenden Worten der Belehnung ausdrückliche Meldung geschehen, damit der Herr sich nicht selbst zu wiedersprechen, oder sich so gleich eines andern zu besinnen, und also, was er mit einer Hand gegeben, mit der andern wieder zu nehmen scheine. Dannenhero ist diese Clausul auf die einem bereits erlassenen oder zugestandenen und specificirten Rechte nicht, noch auch auf diejenigen zu ziehen, welche nothwendig wiederum dahin fielen und gäntzlich aufgehoben würden, dafern man ihr diese Meynung oder einen solchen Verstand andichten wolte, und kan aie also auch nicht diese Würckungen haben, daß sie denen im vorhergehenden specificirten oder nahmhafft gemachten Fällen und Rechten wiederspreche, wie unter andern mit mehrerm ausführen Schrader de Feud. P. VI. c. 3. n. 36. u. ff. und P. VIII. c. 4. n. 31. Hartmann Pistor Lib. II. qu. 48. n. 32. Peter Heigius P. II. qu. 20. n. 11. u. ff. und Cacher Decis. 264. n. 5. Unterdessen aber ist doch auch nicht zu glauben als ob diese Clausul auf Seiten des Ober- oder Lehn-Herrns ihrer Krafft und Würckung ermangelte, indem gleichwohl davor zu halten, daß der Herr in den übrigen Puncten sich nichts destoweniger die Lehns-Gerechtigkeit und alles dasjenige, was in dieser Vergünstigung nicht mit begriffen ist, als z. E. die Erneuerung der Lehns-Reichung, die Lehns-Dienste, das Ober-Eigenthum, die Lehns-Fehler, und dergleichen, vorbehalten wollen. Heigius d. I. n. 10 Es wäre denn, daß diese Clausul gantz zuletzt und unter denen ausschliessenden stünde, als welchen Falls dieselbe gantz und gar nichts würcken würde. Menoch Consil. II. n. 58. per cap. I. ad fin. de praebend. Besold in Thes. Pract. V. Cl. Uns und dem Heil. Reich etc. Insbesondere aber kan hiervon in Samuel Stryks Disp. de Salvo Jure Principis Frf. an der Oder 1676. ein mehrers nachgelesen werden.