Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Unsaubere Bücher, Unflätige Bücher

Band: 49 (1746), Spalte: 1961–1962. (Scan)

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Uns, Lat. Nos, oder Nohis, ist zwar eine Partickel, die in denen Rechten insgemein nur auf die Person des redenden oder schreibenden eingeschräncket, und also nicht auf dessen Erben gezogen wird. Welches auch besonders von dem Falle zu verstehen, wenn in einer Verschreibung oder Vergleichs-Notul eine und die andere Clausul vorkommt, welche sich nur lediglich auf die selbst eigene Personen derer contrahirenden Theile beziehet; da denn die daher entstehende Verpflichtung schlechterdings nicht denen Erben aufgebürdet werden mag, ob selbige sonst gleich an und vor sich selbst von der Beschaffenheit ist, daß solche ausser dem gar wohl auf die Erben gehen könnte. Bartolus in l. si sic stipulat. col. 2 ff. de V. O. Andreas Schäffer Part. I. Pract. quaest. 49. Indessen giebt es doch auch Fälle, da zuweilen das Wort Uns zugleich die Erben mit einschließt. Als z. E. wenn in Verreichung derer Lehen oder in Ertheilung der Anwartschafft auf dieselben unter andern die Clausul gebraucht wird: Wenn es sich uns erledigt; so behaupten so wohl Schäffer c. l. und Hartmann Pastor Lib. II. qu. 26. n. 9. Als auch mit [1962] diesen viele andere, daß alsdenn diese Worte nicht also zu deuten und auszulegen wären, als ob sie nur allein auf den Investirenden oder Beleihenden, nicht aber auch auf dessen Erben giengen. Und dieses um so viel mehr, da sich ja eben nicht so überhaupt sagen lasse, daß die Partickel Mir oder Uns in Ansehung ihrer Verbindlichkeit nicht auch zuweilen mit allem Rechte auf die Erben gezogen werden müsse; da ja auch so gar die Stipulation, ungeachtet sie sonst nur engen Rechtens, nicht etwan nur auf die Person des Stipulirenden oder Versprechenden eingeschränckt zu seyn scheine, obgleich die Partickel Mir oder Uns hinzugesetzet worden, ohne derer Erben im geringsten zu gedencken wie besonders aus dem l. stipulatio ista. §. sic autem ff. de V. O. zu erweisen stehe. Dahero würde auch derjenige, welcher einem andern etwas zu geben oder zu thun versprochen, nichts desto weniger auch wegen der Thaten desjenigen dessen Erbe er ist, verpflichtet, Bartolus, in l. si servus. col. 2 in princ. ff. de cond. furt. Pistor d. l. Besold in Thes Pract. v. Uns. Sonst aber und ausserdem ist dennoch die gemeinere Meynung, daß die Partickel Uns oder Wir nur was persönliches anzeigen, und also weiter nicht, als auf die Person des redenden oder schreibenden, erstrecket werden müsse, wie besonders Modestinus nach dem Aretino in l. 1. §. 1. ff. de acquir. poss. anmercket. Besiehe auch den §. fuerat. Inst. de act. l receptitia. in fin. C. de Constit. Tiraquell de Jure Retract. §. 1. gl. 6. n. 2 und 3. Hartmann Pistor. in Obs sing. 154. n. 27. Daher denn auch gar gewöhnlich ist, daß zuweilen die Clausul vor mich meine Erben und Erbnehmen ausdrücklich hinzugesetzet wird; obzwar nach dem l. eum qui ita § 1. in verb. supervacanea, ibique Jason und Castro ff. de V. O. solches etwas überflüßiges ist. Weil aber doch, wie besonders in l. pediculis. §. Labeo. ff. de aur. & arg. leg. und l. non solent. 94. ff de reg jur. gesaget wird, eine obgleich an und vor sich gantz unnöthige Häuffung der Wörter das Wesen der Sache nicht ändert; so ist es hingegen gleichwohl rathsamer, allem daher zubesorgendem Zweifel und Streite desto besser vorzukommen, wenn man diese Clausul wegen der Erben beyfügt. l. quae dubitationis. ff. de reg. jur. zuweilen aber gehet diese Partickel Uns oder Wir gar nur auf die Person eines lebenden. Strauch de Partic. Jur. p. 146. Und wenn sich insonderheit der Pabst des Wörtleins Uns oder Wir bedienet; so schliesset solches dessen Legatos oder Nuncios völlig aus. Besold Contin. v. Uns. Wehner in Obs. Pract. eod. Rudinger Cent. III. Obs. 59.