Zedler:Unordentliche Täntze
Unordentliche Täntze, Lat. Saltationes inordinatae. Nach Massgebung der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung von 1555. tit. 46. Unordentliche Täntze, sollen in Städten, Flecken oder Dörffern da Täntze gehalten werden, solche züchtig und schamhafftig geschehene, Manns- und Weibs-Personen züchtig und gebührlich bekleidet und bedeckt seyn, und das unziemliche Verdrehen, Geschrey, und andere ungebührliche Geberden gäntzlich nachbleiben, auch ein jeder, der dieses Gebot am Tantze übertrit, das erste mahl mit 10 Groschen, das andere mahl mit 20 Groschen, das dritte aber mit Verweisung von den Gerichten, darinnen es geschieht, gestrafft werden.