Zedler:Unordentliche Täntze


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Unordentlicher Puls

Nächster>>>

Unordentliches Testament

Band: 49 (1746), Spalte: 1911. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|49|Unordentliche Täntze|1911|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Unordentliche Täntze|Unordentliche Täntze|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1746)}}


Unordentliche Täntze, Lat. Saltationes inordinatae. Nach Massgebung der Chur-Sächsischen Landes-Ordnung von 1555. tit. 46. Unordentliche Täntze, sollen in Städten, Flecken oder Dörffern da Täntze gehalten werden, solche züchtig und schamhafftig geschehene, Manns- und Weibs-Personen züchtig und gebührlich bekleidet und bedeckt seyn, und das unziemliche Verdrehen, Geschrey, und andere ungebührliche Geberden gäntzlich nachbleiben, auch ein jeder, der dieses Gebot am Tantze übertrit, das erste mahl mit 10 Groschen, das andere mahl mit 20 Groschen, das dritte aber mit Verweisung von den Gerichten, darinnen es geschieht, gestrafft werden.