Zedler:Uiberhang
Uiberhang, heissen in den Rechten die Aeste eines Baums, so von eines Nachbars Gut sich über des andern Boden erstrecken. Lat. Arbores impendentes. Wenn der Nachbar vermahnet wird, die Aeste seines Baums die dem andern auf seinem Boden hinderlich sind, zu behauen, und er es unterläßt, mag solches der andere selbst hun. Die Wurtzeln aber, so von des Nachbars Boden in den andern treiben, mögen nicht abgehauen werden. Wenn einer einen Wein-Reben von des Nachbars Stock auf seinen Boden ziehet, mag der andere denselben abschneiden. Die Früchte, so aus einem Garten in den andern überhängen, gehören nach Sachsen-Recht dem, in dessen Garten sie hängen. Besold. Contin.