Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 48 (1746), Spalte: 473. (Scan)

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Literatur
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Uff Versuchen. Wenn bey den Handwerckern ein Junge zur Lehre aufgedungen und angenommen wird, pflegen jedesmahl 14 Tage uffn Versuch, so wohl für den Meister, als den Knaben, wie einer dem andern anstehe, mit einbedungen zu werden. Denn nicht rathsam, allerwegen gleich zu zugehen, weil sich es nach einmahl geschlossenem Handel nicht umkehren lässet. Diese Zeit aber gehet dem Knaben an der Lehr-Zeit nicht zu gute, vielmehr muß er nach deren Ausgang eine Zugabe von andern 14 Tagen nachhalten. Doch wird ihm beydes zu guten Nachruhme in den Lehr-Brief gesetzet: Daß er 14 Tage vor und 14 Tage nachgestanden, als einem ehrlichen Jungen wohl anstehet. Beyers Handwercks-Lexicon.