Zedler:Traßiren (In Commißion)


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Traßiren (Per Conto d’ Amici)

Band: 45 (1745), Spalte: 28–29. (Scan)

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Traßiren (In Commißion)

Was das Wechsel traßiren in Commißion anbelanget; so geschiehet es zuweilen vor Rechnung des Trassaten selbst. Z. E. wenn ein Factor, der Vollmacht hat, seinen Principalen verbündlich zu machen, in deßen Geschäfften und zu dessen Behuff einige Gelder auf Wechsel genommen, und seinem Herrn wieder einen Wechsel-Brief zugeschickt hätte, von deswegen er denjenigen, von dem die Gelder hergekommen, oder dessen Commiß, wieder vergnügen soll, wobey denn ebenfals im Avisiren eine Fertigkeit, und überhaupt alles dasjenige, was sonst bey traßirten Wechsel-Briefen üblich ist, erfordert wird, wie dasselbe Phoonsen im Amsterdam Wechsel-Styl c. 26. §. 2. ordentlich und deutlich nach dem Wechsel-Gebrauch beschreibet.

Gemeiniglich aber geschiehet es vor Rechnung eines Dritten; da denn zuförderst nöthig ist, daß der Trassant von dem Dritten zu solcher Tratte ausdrücklichen und besondern Befehl habe. Leipziger W. O. art. 27. verb. Dannenhero hat sich etc.

Auch muß er mit der ersten Post nicht allein den Trassaten, sondern auch dem Principal selbst, hiervon umständlich benachrichtigen. Schwedisches W. R. von 1671. art. 7. in princ. und art. 10. §. 1. allwo ein angenehmer Fall zu lesen Leipziger W. O. c. l.

Jedoch ist in Ansehung des Trassaten nicht eben nöthig, den Cours zu melden; es wäre denn in einer gantz fremden und ungewöhnlichen Geld-Benennung an den Ort der Zahlung gewechselt: Phoonsen c. 26. §. 5. allwo er auch §. 6. was an den Principal dißfalls zu melden, ins besondere bemercket.

Die gewöhnliche Formul von dergleichen Wechsel-Briefen ist, wie bekannt: Der Here thue gute Zahlung, und stelle es auf Rechnung des Herrn N. N. und wird der Traßirer durch freywillige Acceptation von dergleichen [29] Briefen gäntzlich befreyet; hingegen der Dritte vinculirt, als auf welchen der Trassate allein zu sehen, und seinen Vorschuß bey selbigem zu suchen hat. Und wenn die Acceptation nicht auf solche Weise, sondern zu Ehren des Trassanten, oder eines Indossanten geschähe; so müste zuförderst dießfalls protestiret und ausdrücklich gemeldet werden, für wessen Conto die Tratta acceptiret worden. Augspurger W. O. von 1716. c. 7. §. 2. Nächst diesem ist auch nicht ungewöhnlich, daß die ersten Buchstaben des Nahmens und Zunahmens von dem Dritten selbst, zu mehrerer Behutsamkeit, eigenhändig geschrieben werden, damit der Trassate gantz gewiß seyn möge, auf wem er eintzig und allein zu sehen, und an wem er sich zu halten habe. Wiewohl solche Tratten, wenn der Drittmann dem Trassaten gantz unbekannt ist, und er öffters lange Zeit nicht weiß, wer er sey, allezeit mit Verbindlichkeit des Traßirers zugeschehen pflegen, davon Phoonsen c. 41. in append. sub Lit. H. ein Exempel hat.

Uebrigens kan ein Traßirer in Commißion dem Remittenten, wegen Bezahlung der Valuta anders, als auf seine Gefahr, keinen Zeit-Aufschub geben, wenn er auch gleich davor Avanzo in dem Cours oder Preiß des Wechsels geniesset, und diesen seinem Principal wieder verrechnet, weil ein sorgfältiger Negotiant keine Zeit versäumen muß, da sich absonderlich im Geld-Handel binnen kurtzem viel Nachtheiliges zutragen kan. Jedoch muß im Fall, da der Principal dieses alles nachhero nicht billiget, und von dem Gecommittirten die Valuta im Cours courrant erstattet haben will, der Avanzo dem Traßirer gelassen werden.

Weil nun ein Befehlichter den allergenauesten Fleiß anzuwenden gehalten ist; so muß er sich auch in Acht nehmen, daß er niemahlen auf Nachsicht traßiret, sondern allezeit auf einen festgestellten Tag, oder noch dato. Nicht weniger muß er die Acceptation seiner Tratten, zuförderst wenn dieselbe vor eines andern, als des Trassaten, Rechnung geschehen, ohne Verzug verschaffen und fordern lassen.

Gesetzt nun, es hätte einer Güter in Commißion zu versorgen bekommen, und dabey Ordre, sich vor den Werth oder Belauff seines Vorschusses halber an einem Dritten wieder zuerholen, derselbe aber seinen Principal nicht genugsam kennet, oder ihm nicht recht trauet; so ist gebräuchlich und behutsam, daß der Committirte den Dritten so fort von solcher Ordre benachrichtige, und sich vermelden lasse, ob er seine Tratten vor Rechnung dieses oder jenes Freundes annehmen wolle, oder nicht, damit es auch ihme selbst zur Nachricht und Nachachtung dienen könne.

Raumburgers Tractat von Wechsel-Sachen c. 12. §. 7. u. ff.