Zedler:Toden-Kopffs-Orden

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Toden-Krantz

Band: 44 (1745), Spalte: 689–694. (Scan)

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Toden-Kopffs-Orden, Lat. Ordo Calvariae, wurde von Sylvius, Hertzoge zu Würtemberg-Oelß, als Groß-Priorn, und seiner verwittibten Frau Schwieger-Mutter, Sophien Magdalenen, Hertzogin zu Liegnitz und Brieg, als Groß-Priorin, zu stetem Andencken der allgemeinen Sterbens-Nothwendigkeit und Erweckung aller Adelichen Rittermäßigen Tugenden im Jahr 1652. in der Residentz-Stadt Oels, so wohl vor Cavaliere als Damen gestifftet. Das Ordens-Zeichen war ein Ring mit einem Toden-Kopffe, den die Gesellschaffter an einem schwartzen Bande an der lincken Hand täglich trugen. Damit aber solcher Orden um so viel mehr auf gewissen Grund gebauet würde, ließen gedachte Erlauchte Personen beyderseits nachfolgende Gesetze abfassen, welche von allen und jeden Damen und Cavaliren, so in bemeldeten Orden sich zu begeben Lust tragen mögten, genau beobachtet werden solten:

I. Weil alle andere Orden gemeiniglich ihr gewisses Insigne oder Kennzeichen haben: so soll bey diesem ein jedes Mitglied zu steter Betrachtung des Todes, welcher dessen einiger Zweck ist, allezeit einen Ring mit einem Toden-Kopffe an einem schwartzen Bande tragen, und zwar an der Lincken Hand, weil solche dem Hertzen am nächsten; gestalt diese Gesellschafft auch von aller Falschheit entfernet seyn soll.

II. Demnach haben nur diejenigen zu diesem Orden einen freyen Zutritt, welche aus einem hohen vornehmen und untadelhafften Geschlechte entsprossen, und sonst von guten Nahmen sind; so haben sie auch billig sich angelegen seyn zu lassen, daß sie den Weg, der ihnen durch ihrer Vorfahren löbliche und denkwürdige Thaten allbereit geöffnet ist, unausgesetzt wandeln, und die ererbte Würde durch selbst eigenes Wohlverhalten um so viel mehr befestigen mögen.

III. Nicht weniger wird ein jedes Glied dieses löblichen Ordens, alle seine Sorgfalt dahin richten, daß es sich weder durch Ehrsucht, noch einen unglücklichen Zufall von der einmahl beschrittenen Tugendbahn abwendig machen lasse, in Erwegung, daß ein rühmlicher Tod besser, als das glückseligste Leben sey.

IV. So bald eine Dame oder ein Cavalier zu dieser Gesellschafft eine Zuneigung empfinden würde, und sich darein als ein Mitglied einverleiben lassen wolte: haben sie sich bey I. I. F. F. Gn. Gn. dem Herrn Grandprior oder Frauen Grandpriorin hierum gebührlich anzumelden, allwo ihnen denn, wie man sich hierinnen zu verhalten, mehrerer Bericht wird ertheilet werden

V. Sintemahl dieser Orden eine Societät oder Gesellschafft genennet wird: also ist eine jede Dame oder Cavalier, so derselben beygethan, verbunden, im Fall deren Mitglied etwa fälschlich angegeben, an seinen Rittermäßigen Tugenden verkleinert, oder ihm sonst übel nachgeredet würde, solches demselben zu offenbahren, auch seinem Estime nach Gelegenheit der Sachen durch zuläßliche Mittel zu schützen, und zu handhaben

VI. Wenn eine Dame oder ein Cavalier in dieser Societät sich in den Stand der heiliger Ehe begeben wollte; sollen sie solch ihr Vorhaben, einem von ihren Mitgliedern zu eröffnen, [690]und dessen Gutachten darüber einzuhohlen, sich schuldig erkennen.

VII. Da es sich begebe, daß einem von dem Mitgliedern dieses Ordens ein Unglück oder unverhoffte Gefahr zustiesse, ist die sämmtliche Societät verbunden, wegen des Bandes der Christlichen Liebe und Einigkeit, ihm nach Möglichkeit mit Hülffe beyzuspringen, und selbiges in der Noth nicht zu verlassen.

VIII. Daferne ein Mitglied dieses Ordens, das obbemeldete Zeichen der Gesellschafft verlieren, oder sich entwenden lassen würde; soll es dasselbe nicht eher wieder zu führen befugt seyn, bis ihm die Erlaubniß von I. I. F. F. Gn. Gn. dem Herrn Grandprior, und Grandpriorin gegeben wird, auch diejenige Straffe, so ihm seinem Stande nach auferlegt worden, mit Gedult annehmem.

IX. Sollen alle und jede Glieder dieser löblichen Societät, sich aller ungeziemenden Lust und Ueppigkeit, es sey in Panquetiren, Spielen, Tantzen, oder anderer dergleichen Kurtzweil, wie sie Nahmen haben mag, gäntzlich entäussern, und alle Frolichkeit dergestalt mäßigen, damit selbige nicht über die Gebuhr und gegenwärtige Gesetze schreiten möge; in Betrachtung, daß diese Societät nicht zur Lust und Freude, sonder zu steter Betrachtung des Todes und allgemeiner Sterblichkeit sey aufgerichtet worden.

X. Letztlich, wenn es sich zutrüge, daß eines von den Mitgliedern dieses löblichen Ordens nach dem Willen Gottes, diese Welt verlassen, und von der Societät abscheiden müste; so soll selbige insgesammt zu Bezeugung Christlichen Traurens und Mitleidens, und zwar ein Cavalier einen schwartzen Flor, eine Dame aber ein schwaetzes Band, ein gentzes Jahr lang zu tragen, schuldig und verbunden seyn.

MEMENTO MORI. Bearbeiten

Bey Aufrichtung dieses Ordens sind meistentheils alle damahls am Fürstlichen Hofe befindlichen vornehmen Damen und Cavaliers, nebst andern ansehnlichen Ministern in diese Gesellschafft auf und angenommen worden. Nichts destoweniger ist dieser Orden nach der Zeit eingegangen, und nichts weiter fortgesetzet worden, bis endlich im 1709ten Jahre, die Durchlauchtigste Fürstin Louise Elisabeth, Hertzogs Philipps zu Sachsen Merseburg Wittwe, eine gebohrne Hertzogin in Schlesien zu Oels und Bernstadt, diese von ihrem Großvater herrührende Stifftung wiederum unter gewissen Regeln erneuert, und sich derselben als Groß Priorin vorgestellet hat. Es werden anjetzo nur Damen mit diesen Orden beehret, und die Groß-Priotin allezeit aus den Printzessinnen des Hauses Würtemberg von den Ordens-Damen erwehlet. Das Ordens-Zeichen ist auch verändert worden, und bestehet in einem weissen Bande, daran ein silberner Todenkopf an einer schwartz-emaillirten Schleiffe hänget, auf welchem die Worte: Memento Mori, mit weissen emaillirten Buchstaben zu lesen sind. Die neuen Gesetze und Ordens-Regeln erhellen aus folgender Verordnung:[691] "Demnach der weiland Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Sylvius Nimrod, Hertzog zu Würtenberg und Teck, auch in Schlesien zur Oels und Bernstadt etc. Christlöblichen Andenckens, unter andern Fürstenmäßigen und zur allgemeinen Wohlfahrt abzielenden Anstalten auch im Jahre 1652. zu stets währender und jedem wahren Christen gebührender Erinnerung der Sterblichkeit einen sonderbaren Orden unter dem Nahmen des Toden-Kopffes, sowohl vor Cavaliers, als auch vor Damen, gestifftet, und aufgerichtet, über welchen dazumahl Sr. Hochfürstl Durchl. selbsten Groß-Prior, Dero Durchlauchtigste Frau Schwieger-Mutter aber, Frau Sophie Magdalene, Hertzogin zu Liegnitz und Brieg etc. Groß-Priorin gewesen. Und es aber mit sothaner höchstlöblichen Stifftung nach der Zeit dahin gediehen daß dieselbe nach und nach eingegangen, und, nicht ferner fortgesetzt worden. Als hat die Durchlauchtigste Fürstin und Frau, Frau Louise Elisabeth, verwittibte Hertzogin zu Sachsen, gebohrner Hertzogin zu Würtenberg und Teck, auch in Schlesien zur Oels u. Bernstadt etc. Als höchstgedachten Herren Ordens-Stiffters Durchlauchtigste Enckelin, aus ebenmäßig Christ-Fürstlicher Intention, nehmlich zur Ehre Gottes, und zur Erbauung des Nächsten, jüngsthin im Nahmen der Hochgelobten und Allerheiligsten Dreyeinigkeit, den festen Schluß gefasset, obermeldeten Orden des Toden-Kopffes, als eine höchst nützliche und löbliche Stifftung ihres in Gott ruhenden Herrn Groß-Vaters wiederum zu erneuern, und diejenigen Damen, welche hierzu aus eigener Bewegniß Belieben tragen möchten, unter folgenden Gesetzen und Ordens-Regeln in denselben auf- und anzunehmen

I. Seynd höchst gedachte Ihro Hochfürstl. Durchl. selbsten die Groß-Priorin solches Ordens, und behalten Sie sich hierinnen ausdrücklich vor, noch bey Dero Lebzeiten eine Nachfolgerin dieser Würde zu benennen; jedoch mit dieser Erklärung, daß nach Absterben solcher Nachfolgerin, oder woferne Ihro Hochfürstl. Durchl. vor Dero in Gottes Händen stehenden seligen Abscheiden, kine Person zur künfftigen Groß-Priorin verordnet hätten, die gesammten Ordens-Damen zur Wahl schreiten, und selbige nach deren mehrern Stimmen einrichten, anbey aber allemahl eine aus denen Hertzoginnen oder Printzessinnen des Hochfürstlich Würtenbergischen Stammes hierzu erwehelen, bis entweder, welches Gott in Gnaden abwenden wolle, keine vorhanden, ober aber dieselben allesammt solche Würde anzunehmen, nicht geneigt wären; auf welchen Fall denn ermeldete Ordens-Damen, ihre Wahl auf eine andere Fürstin oder Printzessin zu richten haben. So soll auch, um desto besserer Ordnung willen, so offt daß Groß-Priorat verlediget worden, die älteste Ordens-Dame denen übrigen die vorhabende neue Wahl unverzüglich ankündigen, und selbige ermahnen, ihre Stimmen innerhalb sechs Wochen schrifftlich an dieselbe einzusenden.

[692]II. Sollen in diesen Orden nur allein diejenigen auf- und angenommen werden, welche aus hohen, vornehmen und untadelhafften Fürstlichen, Gräflichen, Freyherrlichen und Adelichen Geschlechtern entsprossen, und sonsten eines wohlberuffenen Nahmens seynd.

III. Soll ein jedes Glied bey Antretung des Ordens angeloben, alle seine Sorgfalt dahin zu richten, damit es sich weder durch Ehrsucht, Gleichstellung der Welt, Heucheley oder andere Laster von der einmahl beschrittenen Tugend-Bahn abwendig machen lasse; sondern damit es sich eyffrig befleissige, den wahren Glauben durch die Wercke zu beweisen, das Christenthum nicht nur im Munde zu führen, sondern auch innerlich im Hertzen zu empfinden, und in der That auszuüben, auch solchergestalt den Lauf dieses mühseligen Lebens in rechtschaffener Liebe gegen Gott und den Nächsten zu vollenden.

IV. Sollen diejenigen, welche zu diesem Orden einige Neigung empfinden, sich bey Ihro Hochfürstiichen Durchl. der Frau Groß-Priorin entweder mündlich oder in Schrifften gebührlich anmelden, und um Aufnehmung in denselben anhalten.

V. Soll jede Ordens Dame verbunden seyn, falls eins derer Mitglieder fälschlich angegeben, an seinen Tugenden verkleinert, oder ihm sonsten übel nachgeredet würde, solches demselben nach Beschaffenheit, der Sache, und so ferne das beleidigte Mitglied standhafftig genug seyn möchte, dergleichen zugefügte Beleidigung ohne sonderbare Unruhe des Gemüths anzuhören, getreulich zu offenbahren, und sine Ehre durch zuläßliche Mittel zu schützen und zu vertreten.

VI. Soll diejenige Ordens-Dame, welche sich in den Stand der heiligen Ehe zu begeben entschlossen ist, ihr Vorhaben einem von ihren Mitgliedern zu eröffnen, und dessen Gutachten hierüber einzuhohlen, anbey auch solche und andere ihre freudige und traurige Begegnisse und Veränderungen der Durchlauchtigsten Frau Groß-Priorin gebührend zu notificiren schuldig seyn.

VII. Soll der gesammte Orden verbunden seyn, falls einem Mitgliede desselben einiges Unglück oder eine unvermutete Gefahr zustiesse, ihm nach aller Möglichkeit beyzuspringen, und mit Trost, Rath und That an die Hand zu gehen.

VIII. Soll ein Mitglied, so offt es das Ordens-Zeichen nicht an sich tragen würde, eine Straffe von sechs Reichs-Thaler zur Armen-Casse erlegen. Woferne es aber dasselbe entweder gar verliehren, oder ihm entwenden lassen würde, soll es selbiges nicht ehe wiederum zu führen befugt seyn, bis von Ihro Durchl. der Frau Groß-Priorin ihm solches von neuem erlaubt wird. Auch soll es diejenige Straffe, so ihm seinem Stande nach auferleget werden möchte, mit Gedult annehmen. Ferner soll einer jeden Ordens-Dame erlaubt seyn, von ihren Mitgliedern die verwürckte Straffe einzuheben, und solche zu der Ordens-Classe einzusenden; immassen denn auch, wo sonsten die Ordens Regeln von einer oder der andern übertreten[693] würden, diejenige, welche es am ersten wahrnehmen, solches der Durchlauchtigsten Frau Groß-Priorin gebührend anzeigen, und der Straffe halber Bescheid erwarten sollen. Im Fall eine oder die andere sich in Erlegung der zuerkannten Straffe ungehorsam, oder sonsten denen Ordens-Regeln zuwider bezeigen, und vorheriger Vermahnung und Erinnerung ungeachtet, davon nicht abstehen würde, so soll selbige dieserwegen des Ordens verlustig erkennet, das Ordens-Zeichen von ihr abgefordert, und ihr Nahme aus dem Ordens-Buche ausgelöschet werden.

IX. Sollen alle und jede Ordens-Damen sich aller ungeziemenden Lust und Ueppigkeit in Spielen, darunter so wohl die Glücks-Spiele, als auch die so genannten kleine Spiele zu verstehen, wie auch des Tantzens, derer Comoedien, Opern, Masqueraden oder anderer dergleichen weltlichen Ergötzlichkeiten, wie die Nahmen haben mögen, und welche entweder selbsten Sünde seyn, oder doch leichtlich zur Sünde Gelegenheit geben können, ingleichen auch aller eitelen und affectirten Galanterie in äusserlicher Pracht, unnöthigen Auflegen der ersten Mouches, Schmücken des Angesichts, und dergleichen, gänzlich enthalten, in Christlicher Erwegung, daß sie ihr einmahl mit gutem Bedacht und freywillig angenommener Orden zu stetswährender Betrachtung des Todes und der Ewigkeit, folglich auch zur Ausübung der wahren Klugheit verbindet.

X. Soll jede Ordens-Dame, so wohl beym Antritt, als auch hernach jährlich am Neuen Jahrs-Tage, wie nicht weniger, wenn sie sich verheyrathet, und wenn ihr eine Erbschafft oder Vermächtniß zufället, etwas, und zwar so viel, als ihr vermöge der Christlichen Mildigkeit selbsten beliebig, an Gelde in die beyden Durchlauchtigsten Frau Groß-Priorin befindlichen Ordens-Casse lieffern.

XI. Soll zu Ende jedes Jahres über die Einnahme und Ausgabe jetztgedachter Ordens-Casse richtige Rechnung gehalten, und selbige denen Ordens-Gliedern abschrifftlich communiciret werden.

XII. Soll von denen eingelauffenen Geldern allemahl auf den Char-Freytag, so viel als der Zustand der offtermeldeten Ordens-Casse zulassen will, an die Nothleidenden ausgetheilet, und falls sich unter denen Anverwandten derer Ordens-Glieder dergleichen dürfftige Personen befinden möchten, vornehmlich auf dieselben gesehen werden; immassen denn auch jeder Ordens Dame hiermit freygestellet wird, dergleichen oder andere arme vorzuschlagen, und nach Beschaffenheit der Sache und derer Umstände gewisser Willfahrung gewärtig zu seyn.

XIII. Sollen die Ordens-Damen einander jederzeit liebreich vermahnen, warnen, und an den bevorstehenden Tode erinnern, damit all ihr Thun und Lassen, nach der wahren Klugheit derer Gerechten eingerichtet seyn möge; zu welchem Ende sie denn fleißigen und erbaulichen Briefwechsel führen, auch wo es möglich, und die Weite des Weges oder andere wichtige Verhinderungen solches zulassen, jährlich einmahl bey der Durchlauchtigsten [694]Frau Groß-Priorin sich zu gewisser Zeit sämtlich einfinden, und zusammen kommen sollen.

XIV. Wird jede Ordens-Dame erinnert, falls der allerhöchste und barmhertzige GOtt un ihrer eigenen oder an anderer Menschen Seelen eine sonderbare Gnade erwiesen, oder so ferne sich beym Absterben einiger Personen etwas merckwürdiges zugetragen, solches, wie auch ihre etwa dann und wann vom Tode und von der Sterblichkeit abgefassete Gedancken und Berachtungen bey Ihro Hochfürstl. Durchl. der Frau Groß-Priorin schrifftlich einzusenden, welches so dann allesamt, so wie es eingelauffen, in ein hierzu bestimmtes Protocoll ordentlich eingetragen, und jeder Ordens-Dame auf Begehren zur Durchlesung communiciret werden soll.

XV. Das Ordens-Zeichen ist ein weißes seidenes Band, darinnen ein silberner Toden-Kopff an einer schwartzen emaillrten Schleiffe, auf welcher folgende Worte mit weißen emaillirten Buchstaben zu befinden seynd: Memento mori.

XVI. Sollen, falls ein Mitglied aus dieser Zeitlichkeit abgefordert worden, die übrigen Ordens-Damen insgesamt gehalten seyn, über gedachtes Ordens-Zeichen bis nach Verfliessung eines gantzen Jahres ein schwartzes Band zu tragen, auf welchem der Nahme der Verstorbenen gestickt seyn soll.

Gleichwie nun GOtt, unerachtet er der HErr aller HErren und König aller Könige ist, von denen Menschen einen freywilligen und ungezwungenen Dienst erfordert: Also wird auch in Ansehung dieser zu seinen heiligen Ehren wiederum erneuerten Stifftung niemand durch Ueberredungen oder auf andere Weise zu Annehmung solches Ordens veranlasset, sondern es werden demselben nur allein diejenigen einverleibet werden, welche sich bey Ihro Hochfürstl. Durchl. der Frau Groß-Priorin aus selbst eigenem Trieb und aus reinen blos allein zur Ehre GOttes und zum Nutzen des Nächsten gerichteten Absichten entweder mündlich oder schrifftlich anzugeben belieben, und disfals einer verlangten Resolution nebst mehrerm Nachricht von ein und andern zu diesem Orden gehörigen Dingen erwarten wollen. Damit auch endlich alles hierbey in guter Ordnung geschehen möge, so wollen Ihro Hochfürstl. Durchl. die Frau Groß-Priorin einen Cavallier zum Directeur des Ordens ernennen, welcher die Protocolle, Ordens-Casse und andere gute Veranstaltungen besorgen, und hiernechst ein gewisses Ordens-Buch halten wird, darein die Nahmen und Wapen derer Ordens-Glieder nach ihrer Reception ordentlich verzeichnet werden sollen. Gegeben auf der Fürstl. Wittums-Residentz zu Forst den 24 August 1709."

Gryphius im Entwurf der Geist und Weltlichen Ritter-Orden, p. 355. u. ff. Sinapius Olsnographia I Theil p. 235. u. ff. Europ. Fama LXXXVI Th. p. 629 u. ff.