Zedler:Tisch-Geräthe, Tisch-Zeug, Tafel-Zeug


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Tisch-Geld

Nächster>>>

Tisch des Gewissens

Band: 44 (1745), Spalte: 417. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|44|Tisch-Geräthe, Tisch-Zeug, Tafel-Zeug|417|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Tisch-Geräthe, Tisch-Zeug, Tafel-Zeug|Tisch-Geräthe, Tisch-Zeug, Tafel-Zeug|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1745)}}


Tisch-Geräthe, Tisch-Zeug, Tafel-Zeug heisset man nicht nur vornehmlich alles weisse leinene Zeug an Tafel- Tisch- und Teller-Tüchern oder Servietten, Tischlacken (Linteamina caenatoria oder Triclinaria, und Mappae) sondern man verstehet auch offt das bey Deckung eines Tisches und Verzehrung der aufgetragenen Speise nöthige Geräthe, als da sind Löffel, Messer, Gabeln, Saltzmeste, Tischglöcklein, Strohteller und dergleichen, welches zusammen in einen saubern Korb, oder besonderes Kästlein, so auch daher ein Tischkorb oder Kästlein heisset, jedesmahl bey Abräumung des Tisches gethan, und ordentlich bis zu abermahligen Gebrauch darinnen aufbehalten wird. Die Verrichtung dergleichen Sachen auf den Tisch gehörig zulegen, oder davon wieder wegzuräumen wird den Tisch decken, oder abräumen, genennet. Das Tischzeug im erstern Verstande gehöret nach Sachsen-Recht, wie überhaupt alle Tapeten oder Teppichen zu denen so genannten Gerade-Stücken. Carpzov P. II. Const. 14. def. 40. Jedoch ist solches nur von denen zu verstehen, welche in einem Haus-Wesen zum alltäglichen Gebrauche bestimmet sind. Carpzov l. c. n. 5. Und sind also diejenigen, welche nur zu einer besondern Zierrat angeschaffet und aufbehalten werden, hiervon ausgenommen. Ibid. n. 6. Insbesondere aber ist hierbey noch zu gedencken, daß bey Versterbung eines Mannes unter andern auch ein Tisch-Tuch mit zum Heergeräthe gerechnet wird. Land-Recht Lib. I. Art. 22. und Weichb. Art. 25.