Zedler:Tag, (Gefahr-)
Tag, (Gefahr-) bey den Wundärtzten werden Gefahr-Tage genennet, die nächsten nach der Verwundung, in denen man in Gefahr stehen muß, ob der Verwundete genesen, oder drauf gehen werde. Und wird dafür gehalten, wenn der neunte Tag vorbey, und der Verwundete dennoch stürbe, solches eher von andern Zufällen, als der Verwundung geschehe; und solchemnach der Thäter ausser Gefahr der ordentlichen Strafe sey. Demnach gehöret hierher, was bey dem Wesenbec Part. 7. Consil. 324. col. 519. stehet. Darum man den Edelmann eingezogen, und auch die neun Gefahr-Tage in dem Hafftmarcke behalten haben solte.