Zedler:Superioritas territorialis


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Superioritatis Jus

Band: 41 (1744), Spalte: 333. (Scan)

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SUPERIORITAS TERRITORIALIS, ist eigentlich die höchste Gewalt eines Reichs-Standes, daß er als Landes-Herr über alles in seinem Lande zu gebieten hat, und dasselbe zu beschützen berechtiget ist, jedoch der Kayserlichen und des Heil. Röm. Reichs Majestät unbeschadet, und sonder Nachtheil, und wird sonst auch die Landes-Fürstliche, Gräfliche, Landes-Herrliche oder Städtische Hoheit, oder die Obrigkeitliche Landes-Herrlichkeit, oder Gerechtigkeit derer Reichs-Stände genennet.

Ein mehrers siehe unter dem Artickel Lands-Hoheit im XVI Bande, p. 500. u. ff. und Regalien, im XXX Bande, p. 1706. u. ff.

Es hat ohngefehr im Jahr 1716 Wenceslaus Xaverius Neumann von Puchholtz einen Tractat de Jurisdictione feudali et superioritate territoriali drucken lassen, wieder welchen Tractat 1718 zu Leipzig zum Vorschein gekommen: B. D. H. E. M. Examen Dissertationum ex Jure publico et feudali de Jurisdictione feudali etc. in 4. Puchholtz hatte gesagt, daß das Wort: Superioritas territorialis erst in den neuern Zeiten jung worden sey; Gedachter Gegner gestehet es auch, zeiget aber dabey gar gelehrt, es sey dasselbe nicht so sehr neu und ungewöhnlich, als man es sich einbilde. Man finde es bereits in alten Diplomaten zu Carls IV Zeiten.

Man sehe von dieser Schrifft und ihrem Inhalte ein mehrers in den Deutschen Actis Eruditorum LIX Th. p. 828. u. ff. Auch lese man von dem Worte Superioritas territorialis des Herrn Langens Einleitung zu den Geschichten und dem daraus fliessenden Jure Publico p. 495.