Zedler:Straffe (ordentliche)
Straffe (ordentliche) gewisse, determinirte, nahmhaffte, und in denen Gesetzen ausgedruckte Straffe, Poena ordinaria, Poena certa, Poena determinata, Poena legalis, Poena legitima, Poena Legibus expressa seu definita, Poena de Jure imposita, Poena Legibus determinata, seu praescripta, heißt insgemein eine jedwede auf dieses oder jenes Verbrechen insbesondere gesetzte und in denen Rechten selbst schon vorgeschriebene, und denen Richtern dergestalt eingebundene Straffe, daß sie, bey sich eräugnenden Fällen, schlechterdings darauf sprechen, und bey Verlust ihres Amtes und Ehre ihres eigenen Gefallens davon nicht abgehen dürffen.
Zuweilen aber verstehet man auch dadurch, absonderlich in peinlichen Sachen, die Todes-Straffe, als z. E. auf den Diebstahl den Strang, auf Mord und Strassen-Raub das Schwerdt oder Rad, u. s. w. Ein mehrers siehe Straffe, und Straffe (peinliche) wie auch Straffe (Ort der).