Zedler:Statuten, (Leipziger)
Statuten, (Leipziger) Statuta Lipsiensia; Der Stadt Leipzig Statuten oder Willkühr, wie solche jährlich bey Aufführung des neuen Raths öffentlich der Bürgerschafft vorgelesen und publiciret zu werden pflegen, ist folgendes Inhalts:
- Welche Jungfrau oder Junggeselle, Bürgers-Söhne oder Töchter, sich selber verloben, ohne ihrer Eltern Wissen und Willen, die haben ihr Erbtheil bis auf ihre Legitimam verlohren, das sollen die Eltern ihre Kinder mit Fleiß berichten, damit sie sich mit keiner Unwissenheit zu entschuldigen haben mögen.
- Es soll kein Bürger oder Einwohner einigen Raum, Stall, oder anders, von seinem Erbe hinter des Raths Bewilligung verkauffen, oder kauffen, bey Verlust des Raums und des Raths Straffe.
- Auch soll niemand sein Haus oder Garten allhier einem andern, so nicht Bürger ist, verkauffen, es sey denn, daß der Käuffer nach geschlossenem Kauff-Contract in Monats-Frist das Bürger-Recht gewinnet. Würde aber derjenige, so ein Haus oder Garten kaufft, mit Annehmung des Bürger-Rechts über Monats-Frist säumig seyn; so soll der Contract nichtig, und das vierte Theil an dem verkaufften Hause oder Garten E E. Rathe zur Straffe verfallen [1356] seyn. Ingleichen soll niemand sein gantzes Haus allhier einem andern, so nicht Bürger ist, vermiethen, bey ebenmäßiger Straffe.
- Es soll auch niemand kein alt Gebäude abbrechen, ohne Besichtigung und Erlaubniß des Raths.
- Man soll keinen Hopffen kauffen, denn auf dem Marckte, und soll kein Hopffen ohn der Stadt Scheffel gemessen werden, bey des Raths Straffe.
- Auf einer Fleischbanck soll nicht mehr denn ein Fleischer stehen, bey des Raths Straffe.
- Niemand soll zu brauen übersetzen, oder übersetzen lassen, ehe denn es der Rath erlaubet hat, bey des Raths Straffe.
- Es soll niemand des Nachts nach der Bürger-Glocken ohne Licht gehen, bey Straffe.
- Wer hier aufschläget gesaltzene Fische, oder andere Waaren, und verkaufft, der soll den Marckt 3 Tage halten, und soll darinnen den Fisch nicht Tonnen-weise verkauffen noch aus der Tonne in Faß legen, bey des Raths Straffe.
- Auch soll man lebendige oder frische Fische stehende verkauffen, und unverkaufft nicht wieder von dem Marckte tragen, noch Hechte, die sich zu fahen nicht gebühren, fahen und verkauffen, noch Krebse, und keinerley junge Leichfische, vor St.-Jacobs-Tag verkauffen.
- Es soll auch kein Höcke noch Gast des Marckt-Tags kauffen, dieweil der Wisch ausgesteckt ist, noch kein Höcke bey den Bauren sitzen, bey des Raths Straffe.
- Man soll keine Vogel sitzende verkauffen, noch in die Häuser tragen, bey des Raths Straffe.
- Auch soll man nicht brauen, noch mältzen, nach Ostern, ohne des Raths Erlaubniß.
- Man soll in keiner Mühle Schweine halten, die über jährig seyn.
- Niemand soll in der Stadt Hauffen Holtzes bey sich legen, bey des Raths Straffe.
- Es soll niemand Gewehr tragen, dem es nicht gebühret; wer aber einigerley Wehren zucket, oder entblösset, auf eines Mannes Schaden, der soll in des Raths Straffe seyn.
- Will ein Mann an seinem Vörder-Hause die Quermauer oder Brandgiebel bauen, und solche steinern machen; so soll sein Nachbar angesucht werden, daß er solche Scheide- oder Quermauer auf gleiche Kosten, und auf ihr beyder Raum wolte helffen aufführen, mit beyderseits Schwibbogen, damit sie beyde derselben zugleich gebrauchen mögen.
- Wo denn der Nachbar die Kosten mit zu tragen und zu bauen verwegert; so soll er schuldig seyn, auf seinem Grund bis oben aus, dem Bauenden, also viel Raums zugestatten, daß er die gantze Quermauer darauf bauen und aufführen mögen, auf seine Kosten alleine.
- Dargegen hat derselbe Nachbar wegen seines gegebenen Raums sich der Mauer mit Einlassung der Balcken und Gebäudes auch zu gebrauchen; doch daß er in die Mauer keine Kapsel noch Schwibbogen breche, ohne Willen des, der sie auf seine Unkosten alleine erbauet hat.
- Es soll niemand Erbe oder Heergeräthe aus der Stadt geben ohne des Raths Vorwissen. [1357]
- Niemand soll seine Aecker oder Wiesen im Stadtfelde den Bauern verkauffen, noch vermiethen.
- Es soll niemand in des Raths Teichen oder Höltzern schiessen, oder Holtz lesen.
- In vorstehenden Feuersnöthen, Auflauffen, und dergleichen eilenden Nothfällen, da GOtt gnädig für sey, soll sich ein jeder nach des Raths publicirten Feuer- und Auflauffs-Ordnung halten, und seines Amts, dazu er verordnet ist, mit Fleiß gebrauchen.
- Nachdem auch viel Bürger mit Reichung des Schosses sich säumig erzeigen; als lässet E. E. Rath alle und jede Bürger und Einwohner hiermit ernstlich vermahnen, daß ein jeder zu verordneter Zeit den Schoß und andere Gebühr unfehlbar entrichte.
- Diejenigen aber, so denselben noch schuldig, sollen sich zwischen hier und Michaelis einstellen, und sich hierinn gar nicht säumig erweisen, alles bey ernster Straffe des Raths, auch nach Befinden der Umstände bey Verlust des Bürger-Rechts.
- Wenn ein Mann, dem sein Weib stirbet, und Kinder nach ihr verlässet, zur andern oder dritten Ehe schreitet; so soll er schuldig seyn sich mit seinen Kindern, des Muttertheils und Gerade halber, vor dem ehligen Beylager gäntzlich zu vergleichen, bey des Raths willkührlichen Straffe.
- Gleichergestalt soll es mit dem Weibe, wenn ihr Mann stirbet, und Kinder verlässet gehalten werden.
- Wenn einem Weibe der Mann stirbet, mit welchem keine Ehestifftung aufgerichtet worden, demselben Weibe soll frey stehen, und die option zugelassen seyn, ihr eingebracht Gut zu fordern, oder nach Conferirung aller ihrer Güter aus ihres Mannes verlassenen Erbschafft den dritten Theil neben voller Gerade zu nehmen.
- Wenn ein Weib vor dem Rath oder Gerichten neben ihrem bestätigten Kriegischen Vormunde, wegen ihres eingebrachten Gutes, nicht allein in ihres Mannes, sondern auch in ihre eigene Güter Verzicht thut oder sich ihrer weiblichen Gerechtigkeit begiebet, und sie zuvor deroselbigen gnugsam erinnert worden, obgleich solche Verzicht ohne Eyd geschicht, so soll doch dieselbe bündig und zu Recht beständig seyn, als wäre sie mit und durch einen leiblichen Eyd geschehen; immassen denn solche hergebrachte Gewohnheit zu Recht erhalten, und vor beständig erkannt worden.
- Ein jeder sich auch E. E. Raths Verordnung und darauf erfolgter Churfürstlichen gnädigsten Confirmation gemäß, wegen der muthwilligen Appellationen und unnöthigen Rechtfertigung, verhalten, bey Vermeidung der darinnen gesetzten Straffe.
- Es soll auch ein jeder Bürger, vermöge seiner Pflicht, fleißige Aufsicht haben damit E E. Raths Privilegien und Freyheiten, sonderlich der Stapel oder Niederlage halben nichts zum Nachtheil vorgenommen, oder eingeführet werde; und da er dergleichen erfähret, soll [1358] ers einem Ehrenvesten Rath also bald offenbahren.
- Niemand soll zu seinem unchristlichen Vortheil, und um schnöden Gewinst willen, insonderheit diejenigen, so sich der Höckerey gebrauchen, Butter, Käse, Holtz, und andere Sachen, so zu Marckte und feilen Kauf anhero gebracht werden, aufkauffen, oder auch derohalben auf die Dörffer oder vor die Thore lauffen, und hierdurch fürsetzliche Steigerung und unnöthige Theurung, zu merklichem Abbruch, Beschwerung, Schaden und Nachtheil dieser Stadt Einwohner, verursachen, bey Vermeidung des Raths unnachläßiger Straffe, auch Verlust der eingekaufften Sachen.
- Niemand soll sein Röhrwasser, weder gantz, noch halb, noch ein Viertel, noch auch den Abfall davon, verkauffen oder verhandeln, ohne Bewilligung E. E. Raths, bey Verlust des Wassers.
- Niemand soll seinen Schwibbogen oder Grabstelle auf dem Gottesacker einem andern verkauffen, er habe denn zuvor denselbigen Einem Edlen Rathe zu kauffen angeboten.
- Wenn einem Mann sein Eheweib stirbet, und keine Tochter hinterlässet; so soll solches Weibes volle Gerade, ungeachtet dero Mutter, oder andere Nifftel in aufsteigender, oder seitwärtiger Linie, annoch vorhanden, auf dero überlebenden Ehemann fallen, und er dieselbe ohne Wiederrede behalten, hiervon auch einige Nifftel-Gerade aus zuantworten, keines weges schuldig seyn.
- Verliesse aber das Weib eine oder mehr mit dem überlebenden Ehemanne erzeugte Töchter; so sollen solche Töchter die verhandene Betten und alles leinen Geräthe mit besagtem überlebenden Ehemanne, ihrem Vater, theilen, und demselben davon die Helffte abfolgen lassen, die andere Helffte aber, so wohl allen weiblichen Schmuck, Kleider, und was sonsten zur Gerade mehr gehörig, vor sich alleine behalten, immassen denn in diesem Fall der Wittwer, oder Vater, von demjeinigen, so ausser den Betten und Leinen-Geräthe anzutreffen, etwas zu fordern nicht befugt ist.
- Hinterliesse das Weib zwar keine mit dem überlebenden Ehemanne, jedoch aber eine oder mehr aus voriger Ehe erzeugte Töchter; so soll die Helffte dero vollen Gerade auf den Wittwer, oder überlebenden Ehemann, die andere Helffte aber auf die Töchter voriger Ehe kommen, und fallen.
- Stirbet einem Mann eine unverehlichte Tochter, oder Neptis, entweder als Wittwe, jedoch ohne Töchter und Enckelin aus einer Tochter oder als Jungfrau, es geschehe solches in ihren mündigen oder unmündigen Jahren, oder auch in ihrer Kindheit, und verlässet keine Mutter, auch weder halb- noch vollbürtige Schwestern nach sich; so soll derselben volle und Nifftel-Gerade nicht auf die die nächste Nifftel, es mag selbige in seitwärtiger oder aufsteigender Linie, und also gleich die leibliche Groß-Mutter selbst, oder aus [1359] denen übrigen Ascendentibus eine seyn, sondern auf gedachten überlebenden Vater oder Groß-Vater fallen.
- Ferner, verliesse dergleichen unverehlichte Weibes-Person eine oder mehr halbbürtige Schwestern von der Mutter, oder sorores uterinas; so sollen dieselben mit dem Vater die volle und Nifftel-Gerade zu gleichen Theilen haben und bekommen; Also daß die eine Helffte davon dem Vater, die andere Helffte aber denen Sororibus uterinis, es seyn derselben, wie gedacht, eine oder mehr, verbleiben.
- Verliesse sie aber nur halbbürtige Schwestern vom Vater, oder sorores consanguineas; so soll abermahl die volle und Nifftel-Gerade dem Vater alleine bleiben, und hiervon ermeldte sorores consanguineae, nebenst denen so wohl in aufsteigender als seitwärtiger Linie befindlichen Niffteln, gäntzlich ausgeschlossen seyn.
- Stirbet eine unverehlichte oder verwittibte Weibs-Person u. lässet nach sich weder Vater, noch Mutter, noch Groß-Mutter, von der Mutter, noch Schwester, so der Gerade fähig; so soll sowohl dererselben volle als Nifftel-Gerade nicht auf die nächste Nifftel, sondern zuförderst auf ihre überlebende vollbürtige, oder aber, ob deren keine vorhanden, auf ihre halbbürtige Brüder und sorores consanguineas zu gleichen Theilen in Capita fallen.
- Stirbet eine Wittib, und verlässet keine Tochter, oder Tochter-Kinder; so sollen dero volle und Nifftel-Gerade auf ihre Söhne, oder Sohns-Kinder, und nicht auf die verhandene Nifftel, da es gleich die leiblichen Schwestern oder auch die Mutter und Groß-Mutter wären, fallen.
- Wann jemand auf ein subhastirtes Haus, oder was sonsten also öffentlichen sub hasta ausgeruffen und feil geboten werden möchte ein gewiß Kauff-Geld licitiret, derselbe soll von solcher seiner Licitation wieder abzustehen, und disfalls zu poenitiren, keinesweges befugt; Sondern da er in gehöriger Frist von einem andern nicht übersetzet wird, das subhastirte Stück um den darauf gebotenen Werth schlechter Dinge anzunehmen und zu behalten, auch zu Verhütung allen Disputats bald anfangs, und ehe seine Licitation angenommen wird, deshalb, und daß er nehmlich nicht poenitiren wolle durch einen gnugsam angesessenen Bürger Caution zu bestellen schuldig seyn.
Der Universität Leipzig wegen der Erbfolge eines Eheweibes in ihres Mannes Verlassenschafft abgefaßtes und im Jahre 1672 und 1729 gnadigst und allergnadigst confirmirtes Statut bestehet in folgenden Artickeln:
I) | 1. | Wann einem Mann sein Eheweib stirbet, und keine Tochter hinterlässet; so soll solches Weibes volle Gerade, ungeachtet dero Mutter oder andere Nifftel in aufsteigender oder seitwärtiger Linie, annoch verhanden, auf dero überlebenden Ehe-Mann fallen und er dieselbe ohne Widerrede behalten, hiervon auch einige Nifftel-Gerade auszuantworten keinesweges schuldig seyn.[1] |
2. | Verliesse aber das Weib ein – oder mehr mit dem [1360] überlebenden Ehe-Manne erzeugte Töchter; so sollen solche Töchter die vorhandene Betten und alles Leinen-Geräthe mit besagtem überlebenden Ehe-Manne, ihrem Vater, theilen, und demselben davon die Helffte abfolgen lassen, die andere Helffte aber, so wohl allen weiblichen Schmuck, Kleider und was sonst zur Gerade mehr gehörig, vor sich alleine behalten, immassen denn in diesem Falle der Wittwer oder Vater, von demjenigen, so ausser den Betten und leinen Geräthe anzutreffen, etwas zu fordern nicht befugt ist.[2] | |
3. | Hinterliesse aber das Eheweib zwar keine mit dem überlebenden Ehemanne, jedoch aber eine oder mehr aus voriger Ehe erzeugte Töchter; so soll die Helffte dero vollen Gerade auf den Wittwer, oder überlebenden Ehemann, die andere Helffte aber auf die Töchter voriger Ehe kommen und fallen.[3] | |
II) | 1. | Stirbet einem Mann eine unverehlichte Tochter, oder Neptis, entweder als Wittwe, jedoch ohne Töchter und Enckelin aus einer Tochter, oder als Jungfrau, es geschehe solches in ihren mündigen oder unmündigen Jahren, oder auch in ihrer Kindheit, und verlässet keine Mutter, auch weder halb- noch vollbürtige Schwestern nach sich; so soll derselben volle und Nifftel-Gerade nicht auf die nächste Nifftel es mag selbige in seitwärtiger oder aufsteigender Linie, und also gleich die leibliche Großmutter selbst, oder aus denen übrigen Ascendentibus eine seyn, sondern auf gedachten überlebenden Vater oder Groß-Vater fallen.[4] |
2. | Ferner, verliesse dergleichen unverehlichte Weibes-Person eine oder mehr halbbürtige Schwestern von der Mutter, oder Sorores uterinas; So sollen dieselben mit dem Vater die volle und Nifftel-Gerade zu gleichen Theilen haben und bekommen; also daß die eine Helffte davon dem Vater, die andere Helffte aber denen Sororibus uterinis, es seyn derselben, wie gedacht, eine oder mehr, verbleiben.[5] | |
3. | Verliesse sie aber nur halbbürtige Schwestern vom Vater, oder Sorores Consanguineas; so soll abermahl die volle und Nifftel-Gerade dem Vater alleine verbleiben, und hiervon ermeldete Sorores Consanguineae, nebenst den so wohl in aufsteigender als seitwärtiger Linie befindlichen Niffteln, gäntzlichen ausgeschlossen seyn.[6] | |
4. | Stirbet eine unverehlichte oder verwittwete Weibes-Person, und lässet nach sich weder Vater, noch Mutter, noch Grosse-Mutter von der Mutter, noch Schwester, so der Gerade fähig; So sollen so wohl dereselben volle als Nifftel-Gerade nicht auf die nächste Nifftel sondern zuförderst auf ihre überlebende vollbürtige, oder aber, da deren keine vorhanden, auf ihre halbbürtige Brüder und Sorores Consanguineas, zu gleichen Theilen in Capita fallen.[7] | |
5. | Stirbet eine Wittwe, u. verlässet keine Tochter oder Tochter-Kinder; so soll derer volle und Nifftel-Gerade auf ihre Söhne oder Sohnes-Kinder, u. nicht auf die vorhandene Nifftel da es gleich die leibl. Schwester oder auch die Mutter und Groß-Mutter wäre, fallen.[8] |
Anmerkungen
- ↑ WS: Nahezu identisch mit obiger Nr. 35
- ↑ WS: Nahezu identisch mit obiger Nr. 36
- ↑ WS: Nahezu identisch mit obiger Nr. 37
- ↑ WS: Nahezu identsich mit obiger Nr. 38
- ↑ WS: Schlecht oder nicht leserliche Stellen aus obiger, nahezu identischer Nr. 39 übernommen
- ↑ WS: Schlecht oder nicht leserliche Stellen aus obiger, nahezu identischer Nr. 40 übernommen
- ↑ WS: Schlecht oder nicht leserliche Stellen aus obiger, nahezu identischer Nr. 41 übernommen
- ↑ WS: Schlecht oder nicht leserliche Stellen aus obiger, nahezu identischer Nr. 42 übernommen