Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Stade (Grafen von)

Band: 39 (1744), Spalte: 742–744. (Scan)

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Stade, Staden, Staade, Lat. Statia, Stada, Statio, Statudanda, eine alte und wohlbefestigte Stadt in dem Hertzogthum Bremen. Sie lieget an dem Flusse Schwinge oder Zwinge, welcher von der Stadt etwas entfernet in die Elbe fället, und ist 5 Meilen von Hamburg, und 12 von Bremen. Sie wird für die allerälteste Stadt in gantz Sachsen gehalten, und soll schon lange vor Christi Geburt erbauet worden seyn. Von ihren Alter zeigen folgende Lateinische Verse:

Ante Dei carnem ter centum messibus una,
Viginti atque recens condita Stada fuit.

Das ist, drey hundert und ein und zwantzig Erndten vor Christi Erscheinung im Fleisch ist Stade neu erbauet worden. Vor uralten Zeiten war sie eine Grafschafft. Sie ist, nun in dem damahligen Ertz-Stifft Bremen die Gerechtigkeit zu Hand haben, nicht weniger die Geistlichkeit wieder die wilden Nachbarn und annoch ungezähmte Sachsen zu beschützen, von Grafen, hernach aber, nachdem sie der erste Sächsische Kayser, Heinrich der Vogler in ein Marggrafthum verwandelt hatte, von Marggrafen bis 1168 Jahr regieret worden.

Der erste in dieser Würde war Heinrich der Kahle, welcher zugleich Ditmarsen besaß. Dessen Nachkommen sind zugleich Marggrafen von Brandenburg worden, und haben zu Alten-Landsberg, 4 Meilen von Berlin, nicht aber zu Landsberg an der Warte, residiret. Hartwich, der letzte dieser Linie, damahls Dom Probst, hernach Ertz-Bischoff zu Bremen, vermachte Stade dem Bremischen Ertz-Bisthum, und starb 1168, siehe folgenden Artickel. Ob nun gleich Hertzog Heinrich der Löwe zu Sachsen den Besitz davon nahm, so wurde doch diese Grafschafft balde, nachdem er in die Acht erkläret worden, dem Ertz-Stiffte 1180 wieder gegeben.

Die Stadt Stade war sonst eine freye Reichs- und Hansee-Stadt, daher sie auch die Müntz-Gerechtigkeit und andere Freyheiten mehr hat; sie wurde aber hernach 1648 in dem Münsterischen Frieden sammt dem gantzen Fürstenthume Bremen von den sämmtlichen Reichs-Fürsten der Crone Schweden in Betrachtung ihrer lobenswürdigen Verdienste mit allen hohen Gerechtsamen übertragen. Weil es aber Schweden hernach in dem Deutsch, Frantzösischen Kriege [743] mit Franckreich zu halten anfieng, und deßwegen auf der Reichs-Versammlung zu Regenspurg, vom Kayser und den Ständen vor einen öffentlichen Feind erkläret, auch der Schwedische Abgesandte von besagter Reichs-Versammlung weggeschaffet wurde, muste sich diese Stadt, nebst andern, wie auch das gantze Hertzogthum Bremen, an die Reichs-Alliirten, sonderlich an dem Hertzog von Braunschweig-Lüneburg 1676 durch Accord ergeben: Worauf denn wegen der Regierung eine Aenderung getroffen wurde, bis daß sie 1679 vermöge des Nimägischen Friedens nebst dem Hertzogthum der Cron Schweden wieder abgetreten wurde. Im Jahr 1712 fiel der König in Dännemarck in das Bremische ein, und zwang diese Stadt sich nach einer ziemlichen Belagerung zuergeben, (siehe Theatr. Europ. T.XIX. p.481. u.f.) im Jahr 1719 aber wurde sie mit allen Rechten und Zubehörungen. Privilegien und Gütern auch der Religions Freyheit, von des ietzigen Königs in Schweden Gemahlin, Eleonora Ulrica, damahliger Regentin und Königin, dem Könige von Engelland, Georg Ludwig, als Churfürsten von Hannover, völlig abgetreten.

Es hat die Stadt vier Pfarr-Kirchen und etliche andere kleinere Kirchen nebst einem feinem Gymnasio. Im Jahr 1588 eröffnete der Magistrat diese herrliche Schule, und wird die Jugend darinne in allen Sprachen, Disciplinen und Fäcultäten unterrichtet. Bertii Comment. Rer. German. Auf den Marckte, so ein grosser Platz ist, stehet ein feines Rath-Hauß, ein öffentlicher Wein-Keller und ein Kauff-Hauß, auch sind sonst noch andere wohl erbauete Bürgers-Häuser daselbst. Sie, die Stadt, ist mit einem guten Zeug-Hause versehen, und mit Wällen, Gräben, Mauern, und Bollwercken wohlbefestiget. Die dasigen Cantzeley-Bedienten haben ein besonderes Recht wegen des Wein-Zolles, daß sie aus der Stadt auf die Schiffe müssen geruffen, und ihnen aus iedem Fasse ein gewisses Maaß Wein abgefolget werden. Sonst treibt der Ort gar feine Handlung. Er brannte im Jahr 1659 den 26 May fast gantz ab, (von dieser Feuers-Brunst hat Johann Ulrich Wallich in einem besondern zu Stade gedruckten Tractate gehandelt, siehe Zeilers Itin. Germ. p.571.) und als im Jahr 1682 viele Häuser nebst der Thurm-Spitze durch das Feuer abermahl verderbet worden, soll man in dem Thurm-Knopffe folgenden Vers gefunden haben:

StaDa stetIt stabIbILIs
      StanDo statIone SeCVnDa.

Die dasige Regierung wurde nach diesem, ausser was dem Rang einiger Bedienten betrifft, gäntzlich nach dem Königlich Schwedischen Fuß eingerichtet, und man richtete ein Consistorium, Justitz-Cantzeley, und Hof-Gerichte da auf. Es ist ein General-Superintendent nebst zwey Superintenden daselbst, davon der eine zu Bremen der andere zu Verden ist, doch haben sie beyde zu Stade bey der Regierung in dem Consistorio Sitz und Stimme. So offt auf Landes-Fürstlichen Befehl das Hof-Gerichte sich eröffnet, [744] pflegt die Ritterschafft in dem Hertzogthum Bremen zwey, und in dem Hertzogthum Verden einen aus ihren Mitteln, wie auch die Stadt Stade einen Bürgermeister, und die Städte Buxtehude, und Verden ihre Syndicos zur Beywohnung abzuordnen.

In der Stadt Stade ist ein kundbares Recht und Gewohnheit, daß, wenn Eheleute mit einander Kinder gezeuget und dieselbe verstorben, der von ihnen letzt überlebende das gesammte Gut alleine behalte und des verstorbenen Ehe-Gattens nächste Anverwandte völlig ausschliesse. Engelbrechts Select. Consultat. Collegii JCtorem Acad. Gryphisw.

Diese Stadt hat auch zwey Märckte, den ersten am Montage nach Ostern, den andern, auf Jacobi. Auch werden daselbst drey Pferde-Märckte gehalten, der erste, 8 Tage vor Faßnachten, der andere die Mittwoche nach Ostern, der dritte auf Jacobi. Der Ochsen und Vieh-Marckt wird zu Michael gehalten und dauert 14 Tage. Antiquarius des Elb-Stroms, p.792. u.f. Zeilers Beschreibung der X Creyße des Heil. Röm. Reichs, p.1103. u.f. Baudrands Lexic. Geogr. T.II. p.215. Corvini Fons Latinit. T.II. p.444. Topogr. Saxon. infer. Angeli Märck, Chron. p.84. 96. Tromed. accurate Geogr. George Rothens Res Stadenses. Hamburg 1714 in 4. und ist aus dieser kleinen Schrift ein Auszug anzutreffen in den Deutschen Actis Eruditor. XXXVI Bd. p.921. u.f. Otto Sperling von den Alterthume der Stadt Stade (siehe Nova litteraria maris Balth. 1698. p.141.) Abels Deutsche und Sächsische Alterthümer II Theil p.521 u.f. Schöttgens Diplomatische Nachlese II Theil. p.268. u.f. Ludolfs Schaubühne V Theil. Pfeffingers Historie des Braunschweig-Lüneburgischen Hauses II Theil p.884. u.f. III Theil p.236, 245. und 439.

Ein Verzeichnis der gesammten Prediger und Rectorn der Stadt Stade von Zeit der neuen Stadischen Kirchen-Ordnungen befindet sich in der Fortgesetzten Sammlung von Alten und Neuen 1731. p.309. u.f. Von dem Stadischen Catechismo folget ein besonderer Artickel, und die Streitigkeiten, welche gegen die Mitte des 17 Jahrhunderts zu Stade wegen Adolph Heldens Catechismi erreget worden sind, indem man diesen Held beschuldigte, daß er in seinem Catechismo dem Calvinismo hätte die Bahn brechen wollen, findet man in Arnolds Kirchen- und Ketzer-Historie III Theil Cap. XIII. §.4. u.f. gleichwie auch in dem Artickel: Held (Adolph) im XII Bande, p.1215.