Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Soester-Börde

Band: 38 (1743), Spalte: 351. (Scan)

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Soesten-Recht, Lat. Jus Sosatense, eine Art von alten teutschen Rechten, soll von der Stadt Soest in der Graffschafft Marck seinen Ursprung und Benennung haben. Man findet von selbigem bey dem alten Scribenten, ausser dem Arnoldo Lubecens. in contin. Chron. Slavici Helmoldini und dem Diplomate, in welchem Adolph IV, Graf von Holstein, den Hamburgern Jura Susatensium & Lubecensium bestätiget, keine Nachricht. Conring, Langert und Lambec wollen zwar bey dem Arnold an statt Sosatiae, lieber Holsatiae, lesen, es sind ihnen aber die Manuscripte einhellig zu wieder. So viel hat Heinr. Meibom, der jüngere, ausgeführet, daß Heinrich Leo, welcher Westphalen, und mit diesem die Stadt Soest beherrschet, die von ihm neuerbauete Stadt Lübeck mit Soestischen Rechte beliehen, und daß zu eben solcher Zeit Adolph II, Graf von Holstein, etliche Colonien aus Westphalen beruffen, und ihnen in der Gegend Lübeck ihren Sitz angewiesen. Man findet auch, daß die Lübecker, als Heinrich Leo in die Acht erkläret worden, von Friedrich Barbarossa sich die Beybehaltung des Soestischen Rechtes ausgebeten. Es schliessen aber die Gelehrten hieraus, daß das Soestische Recht der Anfang und Grund des Lübeckischen Rechtes, ob zwar dieses nachgehends durch das Wisbische und Sächsische Recht vermehret worden. Conring de O. J. G. c. 28. Lambec in orig. Hamburg. Bangert in not. ad Arnoldum. Gryphiander de Weichbild. c. 80. Meibom introd. ad hist. Saxon. inf. Moller hist. Cherson. Cimbricae P. I. c. 15.