Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Sachsen-Weimar

Band: 33 (1742), Spalte: 266–267. (Scan)

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Sachsen-Spiegel, oder Land-Recht, welches Ebko von Rebkau binnen den ersten 30 Jahren des 13 Jahrhunderts,auf Antrieb Graf Hoyers von Falckenstein, privata autoritate verfertiget, bestehet aus 3 Büchern, und diese wiederum aus unterschiedenen Articuln, in welchen von bürgerlichen und peinlichen Sachen ohne einiger Ordnung gehandelt wird.

Diesen Fehler zu verbessern, haben zwar etliche Churfürsten von Sachsen noch vor Augustus Zeiten sich angelegen seyn, und solches durch ihre Räthe in Ordnung wollen bringen lassen. Es ist aber die Sache niemahls zu Stande gekommen. Melchior Klinge hat endlich diese Arbeit unter dem Titul: Gantzes [267] Sächsisches Land-Recht, unternommen, und Text und Glossen nach der Ordnung der Justinianischen Institutionen eingetheilet, welches Buch sein Sohn 1572 zu Leipzig heraus gegeben.

Dieses ist noch zu erinnern, daß dieses Buch bey den Sachsen sofort in grosses Ansehen kommen, und etliche sich gefunden, so darüber Anmerckungen gemacht, unter denen Burchard, Bischoff zu Magdeburg, Graf Otto von Falckenstein, Volrad von Dreyenleben, Conrad von Roslau, Heinrich von Bentensleben und Dietrich von Lemwenden von dem Ausleger erwehnet werden.

Weil nun obgedachter Burchard, Bischoff von Magdeburg, eben derjenige ist, der von den Bürgern in Magdeburg 1337 umgebracht worden; so meinet Conring, daß der Ausleger ungefehr in dem 15 Jahrhundert gelebet habe. Unter den neuern ist Melchior Zobel, der solches aus der alten Sächsischen Sprache in die Hoch-Deutsche übersetzet und mit Anmerckungen vermehret.

Glossa ad lib. 3. art. 65. Goldast. in praefat. spec. Sax. Kling in praef. Conring cap. 30. Gryphiander de Weichbildis. Heigius I. quaest. 8. Colerus in Orat. de Jure Saxonico. Mauritius in praefat. ad Consilia Kiloniensia. Schilter in praefat. ad Jus Alemannicum feudal. §. 6. Brunquell in Hist. Jur. Germ. P. IV. c. 6. §. 1. u. ff.