Zedler:Reichs-Unterthan

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Reichs-Unter-Jägermeister

Nächster>>>

Reichs-Vögte

Band: 31 (1742), Spalte: 192. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|31|Reichs-Unterthan|192|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Reichs-Unterthan|Reichs-Unterthan|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1742)}}


Reichs-Unterthan, Subditus Imperii, im weitläufftigern Verstande heißt überhaupt ein jedweder, so eines Römischen Kaysers höchste Obrigkeit mittelbar oder unmittelbar erkennet, und des Reichs-Schutzes geneußt. In besonderm Verstande aber werden die Reichs-Unterthanen insgemein denen Reichs-Ständen entgegen gesezt. Sonst aber werden dieselben, eben wie die Reichs-Stände, in 1) unmittelbare und mittelbare, und 2) in geistliche und weltliche getheilet. Unmittelbare Reichs-Unterthanen sind 1) Reichs-Fürsten, Grafen und Baronen, so keine Reichs-Stände sind; 2) die freye Reichs-Ritterschafft als Reichs-Sassen, 3) die unmittelbaren Reichs-Dörffer. Die mittelbaren sind diejenigen, so unter anderer Fürsten und Reichs-Stände Jurisdiction leben, welche 1) von Illustrem, als Fürsten, Grafen und Baronen, 2) von Adelichem, 3) von tapfferm und gutem, als bürgerlicher Räthe, Gelehrten, und anderer ansehnlicher Leute Kinder, und 4) von gemeinem Herkommen. Man theilet auch die Reichs-Unterthanen überhaupt in 1) Edle, als Ritter, Patricien in Städten, Doctores und Licentiaten, nach welchen die von gutem tapffern Herkommen, als der Doctoren und Räthe, Kinder folgen, und 2) in Unedle, so entweder Bürgerlichen, oder Bauerstandes. Da auch die Landsassen und Land-Städte in Schrifft- oder Cantzeley- und Amtsassen getheilet werden; so werden unmittelbare Unterthanen diejenigen genennet, die unmittelbar unter den Aemtern stehen, mittelbare hingegen die, so derer von Adel und Städte Gerichten unterworffen sind.