Zedler:Reichs-Schultheiß, Reichs-Schultze, Reichs-Vogt

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Reichs-Schultheissen-Amt, Reichs-Schultzen-Amt, oder Reichs-Voigtey

Band: 31 (1742), Spalte: 166–167. (Scan)

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Literatur
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Reichs-Schultheiß, Reichs-Schultze, Reichs-Vogt, Praefectus Imperialis, war vor Alters eine gewisse Obrigkeit oder Magistrats-Person, welche von dem Kayser sonderlich in denen Reichs-Städten verordnet, und daher auch insgemein Reichs-Schultheissen, Vöigte oder Ammänner genennet worden, und die Gerichte, [167] sonderlich aber den Blut-Bann verweset, dagegen die Städte mit ihren Gütern und Unterthanen von der Gerichtbarkeit des Hertzogs oder Grafen, desselben Landes oder Krayses ausgenommen gewesen. Von solchen Voigteyen aber haben sich die Städte allgemach befreyet, und derselben Rechte an sich gebracht. Es ist aber deren Ursprung vornehmlich von den Zeiten des Kaysers Heinrichs V herzuleiten. Denn wie zu dieser Zeit die grosse Veränderung mit denen Bischöffen vorgieng, daß sich dieselben der Kayserlichen Bothmäßigkeit meistentheils entzühen, und dem Pabste unterwerffen lassen musten; So meynten die Kayser, sich am allerbesten dadurch zu helffen, wenn die Städte denen Bischöffen wiederum entzogen, und in die Reichs-Freyheit versetzet würden. Diese Freyheit aber wurde allen Städten so gar völlig nicht gegeben, daß nicht theils der Kayser, theils die Bischöffe, unterschiedene Rechte darinnen hätten behalten sollen. Daher kommen also eigentlich die Reichs-Voigteyen und die Reichs-Schultzen-Aemter, wie auch vielerley Rechts-Ansprüche, welche grosse Herren noch bis jetzund auf diese und jene Reichs-Stadt zu machen pflegen. Besiehe hierbey Schottel de Lingu. Germ. p. 288. Mich. Praun in Tr. de Patriciis p. 32. n. 80. Gastel de Statu Publ. Europ. c. 32. n. 128. Daniel Heider in Disc. von denen Röm. Reichs-Voigteyen, u. a.