Zedler:Reichs-Post-Wesen, oder Reichs-Post-Regale

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Reichs-Probe, oder Müntz-Probation

Band: 31 (1742), Spalte: 161–163. (Scan)

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Reichs-Post-Wesen, oder Reichs-Post-Regale, Jus aut Regale Postarum universalium in Imperio, ist eines derer höchsten Majestäts-Rechte, worüber lediglich Se. Kayserl. Majestät krafft derer denenselben Allerhöchst ins besondere zustehenden Reichs-Hoheiten zu disponiren haben. Es ist aber hierbey zu mercken, daß bereits zu den Zeiten des Kaysers Maximilians I die damahligen Grafen und nunmehrigen Fürsten von Taxis zu General-Postmeistern in allen Kayserlichen Landen ernennet worden. So ist auch, was die Genealogie derer Fürsten von Taxis anbelanget, kürtzlich zu gedenken, daß dieselben aus dem Italiänischen Geschlechte della Torre herstammen, welches ehemahls so mächtig war, daß es mit denen Visconti um die Herrschafft von Mayland streiten konnte. Nachdem diese Herren von Taxis Italien quittiret, und sich nach Deutschland gewendet hatten, so machte Kayser Friedrich III schon den Anfang zu ihrer Beförderung, Maximilian I erklärte Frantzen von Taxis oberwehnter massen zu seinem General-Postmeister, Matthias erhub Lamoralen von Taxis in den Reichsgräflichen Stand, und gab ihm im Jahre 1615 die Reichs- und Niederländischen Posten zusammen, worauf Eugenius Alexander von Kayser Leopolden zum Reichs-Fürsten ernennet worden. Von dem Reichs-Post-Regale aber ist überhaupt zu mercken, daß man dasselbe mit dem Post-Rechte, welches die höhern und ansehnlichsten Reichs-Stände zu allen Zeiten frey ausgeübet, keinesweges vermengen müsse. Es sind aber dieser wegen von dem Fürsten von Taxis bey allen Gelegenheiten bisher vielerley Beschwerden geführet worden, daß ihm hin und wieder Eingriff geschehe, da im Gegentheile die Reichsstände, absonderlich aber die Reichestädte, anzuführen wissen, daß man nicht allein die Rechte des General-Reichs-Post-Amts, wie in Nürnberg geschehen, allzu weit zu extendiren, sondern auch den Tax zu Ungebühr bisweilen zu erhöhen suche. [162] Allermassen auch der Graf von Paar als Kayserlicher Hof-Postmeister nicht allein in denen Kayserlichen Erblanden, sondern aller Orten, wo sich das Kayserl. Hoflager, und die Kayserl. Armee befindet, seine absonderliche Posten bisher angeleget, auch im Jahre 1703 den König in Spanien, als er nach denen Niederlanden gieng, durch das gantze Reich begleitet hat; so sind zwischen diesem Hof- und dem Reichs-Post-Amte verschiedene Streitigkeiten entstanden. Der Fürst von Taxis, welcher so wohl bey dem Kayserl. Hoflager und denen Reichs-Versammlungen, als auch der Reichs-Armee, wenn solche ausser denen Kayserl. Erblanden sich befinden, keine andere, als des Reichs-Postmeister, wissen will, führet dieses zu behaupten an: Die Herren von Taxis, welche das Post-Amt in Deutschland, Spanien, Burgundien, und denen Niederlanden, erfunden und eingerichtet, wären vom Kayser Matthias im Jahre 1615 mit dem General-Reichs-Post-Amte privative beliehen, auch diese Belehnung von Kaysern zu Kaysern erneuert worden. Im Jahre 1624 habe man zwar mit Bewilligung derer Grafen von Taxis in Hungarn, Böhmen und den Kayserlichen Deutschen Erblanden, die ohne dem starck privilegiret gewesen, ein absonderlich Hof-Post-Amt angeleget, solches aber dörffte keines weges weiter, als auf besagte Erbländer, extendiret werden. Als auch dessen ohngeachtet die Kayserl. Hof-Postmeister weiter um sich greiffen wollen, wäre der Fall auf dem Reichstage zu Regenspurg auf das Tapet gebracht, zum Besten derer Grafen von Taxis entschieden, und dem darauf erfolgten Reichs-Abschiede mit einverleibet worden. Auch im Jahre 1688. als der Graf von Paar zum Präjuditz des General-Reichs-Postamtes eine Kayserliche Feld-Post anlegen wollen, sey aus dem Reichs-Hof-Rathe zu Manutenirung dieses letztern ein Decret ergangen. Worauf der Graf von Paar antwortet: Die Posten in Deutschland wären nicht durch die Herren von Taxis, sondern durch verschiedene andere angeleget, und in Ordnung gebracht worden. Bey der ersten Belehnung, welche von Kayser Matthia Lamoral von Taxis erhalten, habe dieser einen Revers ausstellen müssen, daß er dem Kayserl. Hof- und Nieder-Oesterreichischen Post-Aemtern keinen Eingriff thun, auch sonst niemanden zur Ungebühr beschweren wolle. Das Post-Regale gehöre unter die Kayserl. Reservate, und könnten dergestalt Ihro Kayserl. Maj. solches geben, wem und wie sie wolten, zumahl da denen Herren von Taxis die Reichs-Posten restrictive ertheilet, derer Hof- und Feld-Posten aber in ihren Lehn-Briefen mit keinem Worte erwehnet worden, von welchen das Kayserl. Hof-Post-Amt, da es nunmehr bey nahe in einer hundertjährigen Posseß sey, sich nicht werde abbringen lassen, in mehrer Erwegung, daß nicht allein dieserwegen mit dem Reichs-Postamte im Jahre 1666 ein gewisser Vergleich getroffen, sondern auch, da man den alten Streit von neuem rege gemacht, im Reichs-Hof-Rathe so wohl 1702 als auch 1705 vor die Grafen von Paar gesprochen worden. Wie diese Zwistigkeit mit der Zeit noch entschieden [163] und beygeleget werden dürffte, kan man so eigentlich nicht sagen. Denn, als vor einiger Zeit die perpetuirliche Capitulation bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg projectiret wurde, so hat man zwar vielleicht in Betrachtung, daß der Churfürst von Mayntz des führenden Reichs-Ertz-Cancellariats wegen bey dem Reichs-Post-Amte selbst engagiret, auch desselben Protector ist, diese Sache meistentheils zum Faveur des Fürstens von Taxis laut des darinnen befindlichen 29ten Artikels abgethan. Bey der neuen Capitulation aber sind, auf Veranlassung derer höhern Reichsstände, welche ihrem hergebrachten Rechte nicht gerne ein Präjuditz zugezogen wissen wolten, besagtem XXIX Artickel die Worte angehänget worden: "Jedoch sollen und wollen Wir auf diesen Artikel, das Postwesen betreffend, so lange halten, auch halten lassen, bis von Reichs wegen ein anders beliebet werden wird." Ein mehrers siehe unter Post-Recht, im XXVIII Bande p. 1827. u. f.