Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Reichs-Lehn (Geistliche)

Band: 31 (1742), Spalte: 111–112. (Scan)

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Literatur
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Reichs-Lehn, Feudum Imperii, Fief de l'Empire, ist ein Lehen, welches unmittelbar von dem Kayser und Reiche rühret. Sie werden unterschieden in grosse und geringe. Jene sind Scepter-Lehen, das ist geistliche, und Fahn-Lehen, das ist weltliche, und werden von dem Kayser in Person, verliehen.

Ob solches mittelst [112] Darreichung eines Scepters oder Fahne, wie es die Namen mitbringen, oder allein eines Schwerdts, wie es in der That gehalten wird, geschehen solle, wird von den Rechtsgelehrten also entschieden, daß bey Empfahung eines neuen Lehns, das Scepter oder die Fahne, nach alter Weise zu gebrauchen wäre, bey alten Lehen aber an dem Schwerdt genug sey. Die Fahn-Lehen, wenn sie erlediget, mag der Kayser anderweit, vergeben, doch mit Einwilligung der Chur-Fürsten.

Die geringere Reichs-Lehen, Graf- und Herrschafften, mögen durch einen hiezu bevollmächtigten Kayserlichen Commissarium verliehen, und wenn sie erlediget, von dem Kayser nach belieben vergeben werden.

Sonst theilet man dieselben auch in unmittelbare oder mittelbare Reichs-Lehen. Jene sind z. E. Alle Chur- und Fürsten- Hertzogthümer, Grafschafften, u. d. g. Welche von dem Kayser ohne Mittel zu Lehn genommen werden; diese aber nichts anders, als die sonst so genannten Mediat- oder Reichs-Affter-Lehen. Übrigens sind diese Reichs-Lehen, wahrhaftige Ligische Lehen, deren Lehns-Leute dem Kayser und dem Reiche aufs genaueste verbunden sind.

Es ist viel Disputirens unter den Publicisten, ob die durch den Todes-Fall offen gewordene Reichs-Lehen dem Reich lediglich anheim gefallen verbleiben, oder vom Kayser an andere vergeben werden sollen. Denn was de facto geschiehet, ist nicht eben de jure, und einige Stiffter, zum Exempel, Chur-Trier, haben ein Kayserliches Privilegium, daß alle in solchem Stifft eröffnete Reichs-Lehen selbigem zufallen sollen.

Siehe auch Feudum Regale, im IX Bande p.714.