Zedler:Reichs-Gesetze, Reichs-Fundamental- oder Reichs-Grund-Gesetze


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Reichs-Glied

Band: 31 (1742), Spalte: 83–84. (Scan)

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Reichs-Gesetze, Reichs-Fundamental- oder Reichs-Grund-Gesetze, Leges Imperii, Leges Imperii praecipuae oder fundamentales, heissen überhaupt zwar alle und jede Gesetze in einem jedweden Reiche oder Staate, welche entweder von dem gesammten Volke, oder doch von denen vornehmsten Ständen desselben zu besserm Aufnehmen des gemeinen Wesens, mit dessen Fürsten und Regenten verabredet und errichtet werden. In Ansehung des Deutschen Reichs aber ins besondere sind die Reichs- oder Reichs-Grund-Gesetze nichts anders, als gewisse zwischen dem Kayser und den Ständen getroffene Conventionen und Vergleiche, wodurch der Staat des Römischen Reichs gantz oder zum Theil formiret und erhalten wird. Man theilet sie in

1) beschriebene und unbeschriebene
2) Reichs-Gesetze ingemein, und Reichs-Grund-Gesetze, als in welchem letztern die Form und Verfassung des Römischen Staats begriffen ist.

Die beschriebenen Reichs-Gesetze sind

1) die güldene Bulle,
2) die Kayserlichen Wahl-Capitulationen, [84]
3) die Reichs-Abschiede,
4) der Land- und Religions.
5) der Westphälische,
6) der Niemägische,
7) der Ryßwickische,
8) der Badische Friede, und endlich
9) Die Deputations-Tags- und Cammer-Gerichts-Visitations-Abschiede.

Ein unbeschriebenes und Reichs-Gesetze ist des Reichs Herkommen, als ein stillschweigender Vergleich unter Kayser und Ständen, dadurch allerhand des Reichs und der Stände Affairen, nebst der Art und Weise solche zu Wercke zu richten, bestimmet werden, G. B. a. 1. P. H. G. O. in praef. Man nennet es auch hergebrachtes Recht und wohlhergebrachten Styl. Die Reichs-Gesetze binden den Kayser und Stände in Krafft eines Vergleichs, einzelne Stände und die Reichs-Unterthanen aber als Gesetze in eigentlichem Verstande. Die Auslegung derer Reichs-Gesetze gehöret denen, die solche eingeführet, das ist dem Kayser und den Ständen I. P. O. a. 8. §. 2. a. 5. §. 55. Cap. Car. a. 11. welches von der authentischen Auslegung zu verstehen, die gemeine Auslegung aber stehet auch Privat-Personen zu. Einige Reichs-Gesetze, als die Reichs-Abschiede enthalten nicht sowohl das Staats- als bürgerliche Rechte, deren Annehmung und Einführung oder Abschaffung in der Stände Lande bey ihnen stehet. Siehe Reichs-Abschiede.