Zedler:Reichs-General-Feld-Marschall, Reichs-Feld-Oberster, oder Reichs-Oberster Feld-Hauptmann

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Reichs-General-Erb-Postmeister

Nächster>>>

Reichs-General-Feld-Zeugmeister

Band: 31 (1742), Spalte: 81–82. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|31|Reichs-General-Feld-Marschall, Reichs-Feld-Oberster, oder Reichs-Oberster Feld-Hauptmann|81|82}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Reichs-General-Feld-Marschall, Reichs-Feld-Oberster, oder Reichs-Oberster Feld-Hauptmann|Reichs-General-Feld-Marschall, Reichs-Feld-Oberster, oder Reichs-Oberster Feld-Hauptmann|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1742)}}


Reichs-General-Feld-Marschall, Reichs-Feld-Oberster, oder Reichs-Oberster Feld-Hauptmann, wird von dem Kayser und den gesammten Reichs-Ständen ernennet. Wie er denn auch beyden zugleich schwören und seine Pflicht leisten muß. Nach dem Reichs-Abschiede zu Augspurg 1500 sollen demselben zuförderst solche Räthe zugegeben werden, mit welchen er über die vorseyenden Kriegs-Sachen und Veranstaltungen, wie auch Bestellung derer Unter-Hauptleute, fleißig zu Rathe gehen soll. Doch hat derselbe nicht die Macht, jemanden, ohne Kayserlichen und des Reichs Befehl oder Einwilligung, mit Krieg zu überzühen. Wenn auch der Kayser selbst mit [82] zu Felde ist, so muß er solchem mit dem gantzen Kriegs-Heer zu Diensten stehen und gewärtig seyn. Dagegen werden ihm auch ausser seiner ordentlichen Besoldung, welche in dem vorbemeldten R. A. auf jeden Monat zu 1300 Gulden gesetzet ist, von dem Reiche noch 300 Pferde, 24 Trabanten, nebst 32 Wagen, und vor jeden Wagen 4 Pferde, gehalten und besoldet werden. Desgleichen soll ihm von allerley Brandschatzungen, Thädingen, Verträgen und Haupt-Geschütz ein Drittheil, und die andern beyden Theile dem Reiche zustehen, ausser diejenigen, welche von solchen Landen und Leuten, die sonst schon dem Heil. Reiche unmittelbar zugestanden oder unterthänig gewesen, eingebracht werden, als welche dem Reiche gantz allein zufallen sollen. Ferner soll demselben, was von Haupt-Geschütz in Schlösesern, Städten, Flecken und andern Vestungen, oder auch im Felde durch Sturm oder Streit erobert wird, das soll demselben halb, und die andere Hälffte dem Reiche zufallen; was aber in solchen Oertern, die sich durch Verträge oder Accord ergeben, davon gefunden wird, das soll dem Reiche alleine zustehen. Es soll aber auch kein Vertrag und Friede, oder auch nur Waffen-Stillstand, ohne des obersten Feld-Hauptmanns Wissen und Willen geschlossen werden. Wenn es sich auch zutrüge, daß derselbe das ihm aufgetragene Commando aus bewegenden Ursachen nicht länger behalten wolte; so soll ihm zwar solches zu thun unbenommen seyn. Doch also, daß er solches, wo er innerhalb des Reiches Deutscher Nation wäre, dem Kayser und dem Reiche drey Monat zuvor, wo er sich aber ausserhalb desselben befände, sechs Monat zuvor melden soll, welches auch von Seiten des Kaysers und des Reichs, daferne ihm solche gegentheils seiner Dienste aus erheblichen Ursachen von selbst zu entlassen gedencken, ebenfalls beobachtet werden soll. Indessen aber soll doch ihm sowohl selbst, als denen ihm zugeordneten Pferden und Leuten bis dahin an ihrem ordentlichen Solde nichts verkürtzet oder entzogen werden. Ein mehrers von eines solchen Reichs-General-Feld-Marschalls oder obersten Felds-Hauptmanns Macht und Gewalt kan in dem R. A. zu Augspurg von 1530, zu Speyer 1542, zu Regenspurg 1557, Reuter-Bestallung zu Speyer 1570 hin und wieder nachgesehen werden.