Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Reichs-Fürsten-Rath (V)

Band: 31 (1742), Spalte: 79–80. (Scan)

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Reichs-Fürst, Lat. Princeps Imperii, in besonderm Verstande, ist im Heil. Röm. Reich ein Fürst, welcher Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen hat, und werden die Reichs-Fürsten in geistliche und weltliche eingetheilet. Sie erlangen ihr Lehn unmittelbar von dem Kayser.

Sonst werden dieselben auch in die alten und neuen Fürstlichen Häuser abgetheilet. Jene sind, welche schon seit langen Zeiten nicht allein die Fürstliche Würde, [80] sondern auch wegen ihrer unmittelbaren Reichs-Lehn Sitz und Stimme auf denen Reichs-Tägen gehabt. Diese aber sind diejenigen, welche entweder nur gantz neuerlich von dem Kayser in den Reichs-Fürsten-Stand erhoben worden, oder noch keine unmittelbare Reichs-Lehen besitzen. Weswegen sie denn auch weder Sitz und Stimme auf denen Reichs-Tägen haben, noch auch unter die eigentlichen Reichs-Stände gerechnet werden; massen eben hierinnen der eigentliche Unterschied zwischen blossen Reichs-Fürsten, dem Namen und dem Stande nach, und zwischen würcklichen Reichs-Ständen beruhet.

Im übrigen haben alle und jede alte Deutsche Reichs-Fürstliche Häuser den Rang unmittelbar nach denen Chur-Fürsten; an auswärtigen Höfen aber können sie gleichen Rang mit denen Chur-Fürsten begehren. Denn ob gleich die allermeisten Häuser erst durch Zerreissung derer Provintzien entstanden; so sind doch deren uralte Vorfahren vornehme Deutsche Herren gewesen. Weil sie nun in ihren Landen eben so souverain, als die Chur-Fürsten in den ihrigen, sind; so suchten sie auch 1678 bey denen Nimwegischen Friedens-Tractaten das Recht, Gesandten vom ersten Range zu senden. Welches ihnen auch der bekannte Fürstner de Jure Suprematus gar wohl gegründet vindiciret hat; wider welches Buch aber dessen Gegner nicht viel tüchtiges aufzubringen vermocht, indem es ihnen insgesammt an gnugsamer Kenntniß der Deutschen Staats-Verfassung mittlerer Zeiten gefehlet. Gegenwärtig macht man ihnen gedachtes Recht nicht mehr streitig. Sie brauchen aber solches nicht; sondern schicken mehrentheils nur Gesandten vom andern Range, vielleicht um solcher gestalt die vielen Kosten zu ersparen. Zschackwitzens Rechts-Ansprüche III Th.p.418.

Siehe auch Fürstliches Collegium, im IX Bande, p.2269. u.ff. ingleichen Reichs-Stand.