Zedler:RAPTUS oder Crimen Raptus

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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RAPTUS, ein Raub

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RAPTUS, eine Stadt in Zanguebar

Band: 30 (1741), Spalte: 878–884. (Scan)

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RAPTUS oder Crimen Raptus, ist eine gewalthätige Entführung einer ehrlichen Jungfrauen, Ehefrauen, Wittib, Kloster-Frauen etc. und also einer ehrlich-lebenden Weibs-Person zu unehrlichem unzüchtigen Ende. Die Entführung muß dergestalten geschehen, daß gleichwohl das Weibsbild von einem in einen andern unterschiedenen Ort hinweg geführet werde. Denn der ein Mägdlein bloß von einer Kammer in eine andere, oder auf dem Felde besser gegen den Wald führet, damit er die Unzucht um so viel gelegentlicher vollbringen möge, der begehet keinen Raptum, oder gewaltthätige Entführung, sondern, da das Mägdlein widerstrebet, eine Nothzucht. Julius Clarus §. raptus num. 1.. Die Entführung geschicht also, und wird die ordentliche Straffe nicht gemildert, wann gleich die entführte Weibes-Person ihren Willen und Meynung darzu gäbe, oder selbsten den Entführer hierzu anreitzte; sintemahlen die gewaltthätige Entführung ihr Absehen nicht gegen die entführte Weibes-Person, sondern gegen die Eltern, Gerhaben und Vormündern träget, als deren Gewalt und Obhut selbige wider Willen entzogen wird, ja wenn gleich kein Vater, Gerhabe oder Vormünder vorhanden, und die Weibs-Person ihrer eigenen Gewalt wäre, jedoch etwa wegen Wiedersinnigkeit anderer Befreunden, oder andere nicht anständigen Ursachen sich entführen liesse, würde die Obrigkeit von Amts wegen wider den Entführer zu procediren Macht haben, sintemahlen iedes Weibesbild, mit Arglistigkeit und Gewaltthat entführt zu seyn, von Rechtswegen geschätzet wird L. unica C. de rapt. virg. Julius Clarus d. §. raptus Mascard. de probat. Cons. 1253. num. 23. Wie dann auch die P.H.G.O. art. 118. die Formalien beysetzet, ungeachtet die Ehefrau oder Jungfrau ihren Wlllen darzu giebt. Das Crimen raptus aber wird nach dem bürgerlichen Recht p. L. un. 1. Cod. derapt. virginum, mit dem Tode abgestraft: welche Straffe nicht allein auf den Entführer, sondern alle, die zur Zeit der Entführung Hülffe und Vorschub gegeben, erstreckt wird. d. l. un. C. de rapt. virg. §. 8. Inst. de publ. judic. Stryck in usu mod. ff. tit. ad L. Jul. de adult. §. 31. Berger in Oecon. Jur. Lib. III. tit. II. th. 9. pag 830. Ja, da eine Freygebohrne, und mit keiner Servitut oder Leibeigenschafft einmahl beladen-gewesene Weibes-Person entführet wird, verliehret der Entführer alle sein Haab und Gut, Liegendes und Fahrendes, und wird dasselbe, im Fall das Weibs-Bild ihren Willen zu der Entführung gegeben hätte, deren Eltern, Gerhaben und Vormündern heim und zugesprochen. Crusius de Indic. delict. c. 13. num. 12. Dafern aber das Weibes-Bild wider Willen entführet worden wäre, würde das Gut des Entführers ihr allein heimfallen. d. l. unica §. 1. Wiewohln dese Distinction des Crusius in d. l. unica nicht zu lesen ist, indem deren Consens niemahls gemuthmaßt wird. Gleichen Verlust leiden die, welche bey würcklicher Entführung beyhülfflich gewesen, die aber etwa vor oder nach der Entführung, sie seyn männlich oder weiblichen Geschlechts, verhülfflich gewesen, oder Unterschleiff geben, verliehren zwar ihr Vermögen nicht; doch sind sie der Lebens-Straffe unterworffen. d lex. unica. §. poenas autem. 2. Ja es ist in Krafft dieses Gesetzes denen Eltern, Gerhaben, Vormündern, Befreundten erlaubt, die in frischer That der Entführung betretene Delinquenten samt ihrem Anhänge umzubringen und zu tödten. Die Carolinische Ordnung art. 118. setzet hierinfalls keinen Unterscheid; sondern befiehlet, daß man in Abstraffung dieses Lasters der Kayserlichen geschriebenen Rechten sich gebrauchen solle. Die Tyrolische Lands-Ordnung setzet art. 38. l. 8. die Straffe des Schwerdts, dem auch beystimmet die Nieder-Oesterreichische Lands-Ordnung art. 78. sagt aber nichts von der Confiscation des Vermögens, noch weniger, da eine Weibs-Person wider Willen der Gerhaben und Vormündern entführet wird. Weil aber die Confiscation des Vermögens (da eine ehrliche und freygebohrne Person entführet wird) in dem Statuto nicht gesetzt, und desfalls der Lex unic. C. d. rapt. virg. gemildert worden, so kan man ebenfalls vom Tyrolischen Lands-Rechten, nicht zu der Confiscation schreiten: weil wissentlichen Rechtens, daß wegen der Auth. bona damnator. heut zu Tage die Confiscation des Vermögens nicht statt habe, ausser, es sey ausdrücklich auf ein Laster durch ein besonderes Statut, wodurch die geschriebenen gemeinen Rechten ohne das aufgehoben oder doch geändert werden, verordnet und gesetzt. Nächst dem sind die Formalien (mit sammt ihrem Gut) nicht dahin zu verstehen, daß, dafern ein Eheweib, oder eine Tochter ohne Gut entführet würde, die Straffe der Entführung nicht Statt haben solte; massen die Entführung für ihr Ziel und Absehen nur die unehrliche Erfüllung brennender Unzucht, und nicht das Gut, oder Vermögen ausgesetzet hat. Dem die andere Ursache ist nur concomitans, das ist, eine mit einlauffende Ursache, so die Straffe in deren Abwesenheit nicht mildert. Von geistlichen geschriebenen Rechten, als die wegen der Ehe zu disponiren, und dißfalls die Schärfte L. un. C. d. rapt. virg. gemildert haben, ist in Consil. Trident. Sess. 24. cap. 6. verordnet, daß zwischen dem Entführer und der Entführten das in der Römischen Kirche sogenannte Heil. Sacrament der Ehe nicht Bestand habe; es sey denn die entführte Person in einen sichern Ort, und ausser Gewalt des Entführers gesetzt. Will sie so dann, den Entführer zu heyrathen, ihren unbezwungenen Willen abgeben, so ist der Entführer schuldig, sich selbige ordentlich antrauen zu lassen; ja, er bekomme selbige zur Ehe, oder nicht, nach Ermäßigung des Gerichts gebührend und Standmäßig zu dotiren, und mit einem Heyraths-Gut zu versorgen. Welches aber wider den L. un. C. de rapt. virg. lauffet, krafft dessen denen Eltern erlaubet gewesen, der entführten Tochter einen Mann zu geben, so ihnen beliebig gewest. Nichts desto minder ist von geistlichen Rechten der Entführer, ob er gleich die entführte Person auf ihr nachmahliges unbezwungenes Einwilligen geheyrathet, oder nicht, sammt aller Mithelffern, von dem Rechte selbst schon und ohne weiteren Sententz in den Bann gethan, und von der Gemeinschafft der Kirche ausgeschlossen, wie auch mit einem ewigen Schandmahl, und Infamia bemerckt, und zu allen Würden unfähig Haunold t. 2. c. 2. n. 543. Es wird aber die sonst auf gedachtes Verbrechen gesetzte ordentliche Todes-Straffe durch nachfolgende Umstände gemildert. Erstlich, da einer seine ihm verlobte Braut zu dem Ende, damit er mit ihr sich würcklich vermählen könne, entführet hätte. C. d. X. de raptoribus. Wie denn viele Canonisten lehren, daß, dafern das Mägdlein einem die Ehe verspricht, und sich gutwillig entführen läßt, obstehendes Gesetz des Tridentinischen Concilii nicht statt habe, noch eine die Ehe vernichtende Verhinderniß verursache; indem die geistlichen Rechte nur der Unzucht zu steuern, keines weges aber die Freyheit der Ehe einzuschräncken, gesinnet sind. Haunold l. c. n. 47. Ja theils Civilisten sagen, daß dafern der Entführer erweißlich beygebracht, daß das Mägdlein ihren Willen, ohne gebrauchte Gefährde, zur Entführung gegeben hätte, der Entführer mit der ordentlichen Straffe nicht zu belegen wäre. Gilhausen und andere h.t. Aber die ausdrückliche Formalien des Leg. un C. rapt. virg. und der P.H.G.O Carls V sind dieser Lehre zuwider; Haunold aber l. c. vermeynt, daß diese mildere Sententz gleichwohl statt haben könne, da der Entführer u. die Entführte sich die künfftige Ehe zu ihrem Zweck der Entführung vorgesetzet hätten, massen keine Tochter mehr verbunden wäre, nach dem Willen ihrer Eltern sich zu verheyrathen. C. poen. X. de rapt. Sonsten aber, da es zu Erfüllung schnöder Wollust angesehen, würde den Entführer der Wille des Weibsbildes, es habe dieselbige gleich Anfangs, oder hernach eingewilliget, von der Ordinari-Straffe nicht entledigen. Julius Clarus. §. raptus n. 3. Und dahin sind auch die Worte der schmeichlenden Uberredung zu verstehen; Die Nieder-Oesterr. Land. Ord. aber läßt den Willen der entführten Person, so durch gute Worte zuwege gebracht worden, für eine Milderung der ordentlichen Straffe passiren. art. 78. §. 6. Ist also die Meynung des Decianus l. 8 c. 7. Tr. Crim. daß eine Braut, so noch unter der Gewalt des Vaters lebet, unter der ordentlichen Straffe nicht entführet werden könne, gar zu hart, indem die Entführung nicht zu einem unehrlichen Ende, sondern zu Beförderung ehrlicher Copulirung, worinnen nicht dem Kayserlichen, sondern den geistlichen Rechten nachzugehen, angesehen ist. Blumlacher art. 118. n. 2. Wie denn allerdings heut zu Tage die Entführte ihren Entführer von der ordentlichen Todes-Straffe befreyen kan, wenn sie ihn heyrathen will. Carpz. in Pract. Crim. qu. 75. n. 78. Stryck ad Lauterbach. tit. ad L. Jul. de vi publ. Zum andern mildert die Straffe des Todes, da der Entführer die entführte Person fleischlich nicht erkennet hat: und vermeynen theils Rechtsgelehrte, daß solches ohne Unterscheid statt habe, theils aber distingviren, ob der Entführte an seinem bösen Willen anderwärtig verhindert worden, oder selbsten davon abgestanden wäre. Im ersten Fall wäre die ordentliche Straffe, in dem andern aber eine ausserordentliche, nach Beschaffenheit der Umstände, zu erkennen. Jul. Clar. §. rapt. n. 4. Dann zu Erkennung der ordentlichen Straffe ist die eintzige Grund-Ursache des Gesetzes nicht hinreichend, daß die entnommene jungfräuliche, oder wittibliche Ehre nicht mehr ergäntzet werden mag; indem dieses nur durch die Partikel maxime, in l. un. C. de rapt. virg. dahin verstanden wird, daß ohne Zweiffel die ordentliche Straffe statt habe, da geweyhete geistliche Jungfrauen oder Nonnen entführet werden, als deren Ehre nicht mehr, als wie durch eheliche Trauung anderer Mägdlein ersetzt werden kan; denn sonsten müste man sagen, daß, weil die Partickel maxime nur von GOtt geweyheten Jungfrauen gesaget wird, die Entführer anderer ehrlichen Weibs-Personen, wann sie gleich ihren Willen vollbracht haben, darunter nicht verstanden werden, so aber nicht zuzugeben ist. Zudem ist in L. 54. C. de Episc. & Cler. gewissen Privat-Personen erlaubt, den Entführer bey fürwährender Entführung zu tödten: warum solte dann einer Obrigkeit nicht erlaubet seyn, einen dergleichen Delinquenten, der nur wegen anderwärtiger äusserlichen Umstände an Vollbringung der Unzucht verhindert wird, mit der ordentlichen Straffe zu belegen? angemerckt die Gesetze insgemein vielmehr nur die gebrauchte Gewalt, als die verübte Unzucht, gestraffet haben wollen, und also wäre nach der Schärffe derer Rechte nicht uneben zu discutiren Besiehe Haunold t. 2. n. 551. Jedoch wollen viele auch in diesem Fall die Lebens-Straffe ausschlüssen, deren Meynung in der Praxi, als der mildern, endlich nun nicht unbillig nachzufolgen, jedoch, daß die Straffe desfalls gleichwohl höher, als in einem andern mildern Falle bestimmet werden solle. Matth. Stephan. Gilhaus. h. tit. Blumlach h. t. n. 3. Wie dann auch die Nieder-Oesterreichische Landes-Ordnung die Unterlassung fleischlicher Erkänntniß ohne Unterschied zu Milderung der ordentlichen Straffe vor dienlich erachtet. Drittens mildert die ordentliche Straffe, da eine unehrliche ledige Weibes-Person entführet würde, und hat es damit eben, wie mit der Nothzüchtigung unehrlich gelebter und sich bekehrter Weibsbilder einerley Bewandniß. Da nun der Entführer verehelicht, und eine ledige unehrbare Dirne oder Wittib entführte: so ist die Straffe des Todes zu unterlassen, indem dißfalls kein Ehebruch nach weltlichen Rechten geschicht, noch die Ehre einer solchen Weibs-Person geschwächt wird. Da aber ein unehrliches Eheweib entführet würde, oder beyde Personen, der Entführer und die Entführte, verehelicht wären; so würde doch an einem solchen Ort, allwo der Ehebruch mit der Todes-Straffe nicht gezüchtigt wird, auch dißfalls nur eine außerordentliche oder willkührliche statt haben; weil kein Laster aus beyden vor sich selbst genug ist, die Lebens-Straffe zu erkennen, folglich auch nicht, wann gleich zwey zur Todes-Straffe untüchtige Ubelthaten zusammen lauffen. Welches aber, wie gesagt, nur von einem beschryenen Eheweibe zu verstehen ist. Blumlach h. t. n. 6. Zum vierten ist auch die ordentliche Todes-Straffe zu mildern, da eine Manns-Person durch ein Weib entführet wird. Denn ob zwar nach der gemeinen Meynung derer Rechts-Gelehrten in Pönal- oder Straff-Gesetzen, unter dem männlichen Geschlechte auch die Weibsbilder verstanden werden, als da ein Gesetz saget, wer einen Todtschlag begehet, der solle sterben, da aber ein Gesetz eigentlich nur von Männern ins besondere redet, als wie dißfalls von Raubern und Entführern der Jungfrauen Meldung geschicht, und dasselbe also weder in der Aufschrifft, noch dem gantzen Inhalte den Weibern zugeeignet werden mag: so ist die rechtliche Lehre, daß unter solchem Pönal-Gesetze das Weiber-Volck nicht mit zu verstehen sey; und würde also dieselbe allerdings zwar nur mit einer außerordentlichen, jedoch in etwas schwerern und schärffern Straffe, als sonst, zu belegen seyn. Jul. Clar. §. raptus n. 6. Wiewohl auch theils Rechtsgelehrte, daß wegen Entführung eines Jünglings zur Unzucht auch die Todes-Straffe dem Weibs-Volck zuzuerkennen sey, behaupten wollen. Tiraquell, Baldus, Boer, Angelus, Menoch, u. a. Dafern aber ein Mann eine andere männliche Person zur verteuffelten Unzucht entführte; so müste eine solche Gewaltthat nach dem L. Julia de vi publ. abgestrafft werden, wann gleich die That der Unzucht nicht vollbracht worden wäre. L. 3. C. de vi publ. Ferner wird insgemein die Todes-Straffe gemildert, da die entführte Person nicht mehr in der Gewalt der Eltern, des Manns, oder ihrer Vormünder ist. Besiehe Nieder- Oesterreichische Lands-Ordnung. §. 6. h. t. Wie denn auch die Tyrolische Lands-Ordnung allein die Formalien wider Wissen und Willen ihres Manns oder der Eltern h. t. setzet, wiewohl das Gegentheil von der Schärffe derer geschriebenen gemeinen Rechte sich vertheidigen läßt. Endlich findet auch die Milderung der Todes-Straffe bey denenjenigen Statt, die nicht hauptsächlich, sondern allein mittelbar hierzu geholffen, und können bey Einlauffung dergleichen mildernden Umständen die Verbrechen nach dero Beschaffenheit entweder mit Ruthen, Landes-Verweisung, oder noch geringer gestrafft werden. Hingegen beschweren nicht allein die Grösse dieses Verbrechens, sondern auch die darauf gesetzte Lebens-Straffe folgende Umstände, da nehmlich 1) eine Gott-geweyhete Jungfrau, oder Kloster-Frau entführt wird d. l. un. C. de rapt. virg. Zudem wird das Vermögen des Verbrechers und Entführers dem Kloster, dem die Schand-That geschehen, zugeeignet; die Kloster-Frau aber, da sie hierzu eingewilliget, muß in ein schärfferes verschlossenes Kloster eingesteckt werden. Can. 30. c. 27. q. 1. 2) Da ein ehrliches Eheweib entführet wird, d. l. un C. de Rapt virg. oder, da Mordthaten und andere Thätlichkeiten unterlieffen. 3) Da eine Person aus einem geweyheten Orte, als aus der Kirchen, entführt würde. 4) Da eine geringe Person eine adeliche Jungfrau oder andere vornehme Standes-Person entführete; oder da die Entführung von solchen Personen geschehen, so denen Eltern, Befreundten, oder Vormündern mit Pflichten zugethan, oder bedient wäre. Und endlich, da es öfters geschehen wäre. Die Inzichten betreffend; so geben zur Untersuchung gnugsame Ursache:

1. Da die Person also beschaffen, daß man sich der That hierzu versehen mag.
2. Da man weiß, daß die Entführte von einer gewissen Manns-Person geliebt, und selbige unsichtbar worden.
3. Da einer sich dergleichen zuvor verlauten lassen,welches Indicium von der General-Anzeigung der Drohung, oder Proglerey herzunehmen;
4. Da man aus dem Wagen und Pferds erkennete, wessen solche wären, oder, da sonsten an dem Orte der geschehenen Entführung etwas wäre gefunden worden, so man erkennete, diesem oder jenem zugehörig zu seyn.
5. Da man von den Mithelffern Wissenschafft gerichtlich überkommen hätte, wer die Entführung eigentlich begangen

Da nun aus den obigen und gleichmäßigen Inzichten, sonderlich der Bekanntniß der Mithelffer, oder eines andern ehrlichen Zeugen, der Verbrechen zur Verhafft gebracht, und selbige nicht ablehnen mag; so würde auf wissentliche geschehene Entführung einer Person, und da man also von dem würcklich geschehenen Verbrechen gnugsame Kundschafft eingezogen, der Thäter auf den Läugnungs-Fall mit der Tortur belegt werden müssen. Im übrigen sind diejenigen Eltern, welche dem Entführer ihres Kindes den Schmertz erlassen, nach Maßgebung des bürgerlichen Rechtes, mit der Deportation zu bestraffen, l. un. §. 2. de rapt. virg. Welche Härtigkeit und Schärffe aber heut zu Tage nicht beobachtet wird. Berger in Oecon. Jur. Lib. III. tit. 11. th. 9. n. 5. Ein mehrers hiervon siehe bey denen in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Raptus, p. 763 u. ff. angeführten Rechts-Lehrern.