Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Rüge, oder Rueg und Rug

Nächster>>>

Rüge-Gerichte, Rug-Gerichte

Band: 32 (1742), Spalte: 1747. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|32|Rüge|1747|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Rüge|Rüge|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1742)}}


Rüge, heisset auch die Busse, die um einen begangenen Frevel aufgeleget wird. Wenn dieselbe nicht alsofort eingetrieben wird, ist sie, nach der Meynung einiger Rechtsgelehrten, binnen Jahres-Frist verjähret: wenigstens thun die Beamten nicht wohl, die erst nach etlichen Jahren die Frevel abfordern. Besold.