Zedler:Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

QUARTALITIUM

Nächster>>>

Quartalrechnung

Band: 30 (1741), Spalte: 87. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|30|Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld|87|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld|Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1741)}}

Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld, Denarii oder Nummi Missales, werden in dem Canonischen Rechte dasjenige Geld genennet, welches die Pfarr-Kinder eines jeden Ortes denen Geistlichen in ihrem Sprengel an denen vier vornehmsten Festen des Jahrs entrichten müssen. In Sachsen ist ein gesetztes, wie viel einer geben muß. Nemlich es ist in dem Sächsischen Kirchen-Rechte Art. gen. 23. also geordnet: "So soll hinführo ein jedes Mensch, das 12 Jahr erreichet, es habe communiciret, oder nicht, seinem Pfarrer alle Quartale einen, und also das gantze Jahr vier Pfennige Opfer-Geld unweigerlich zu geben pflichtig seyn." Und haben besagtes Geld vornehmlich auf denen Dörffern die Schultheissen einzutreiben, und denen Geistlichen als einen Theil ihrer Besoldung zuzustellen. Decret. Synod. §. Weil auch die Opffer-Pfennige. Revidirte General-Decret. §. 64. Carpzov in Jurispr. Eccl. Lib. I. tit. 7. def. 105. Besiehe auch Böhmer in Jur. Paroch. Sect. VII. c. 1. §. 24. Im übrigen wird dasselbe bey entstehendem Concurs in der ersten Classe bezahlet. Struv in Jurispr. For. Lib. III. tit. 23. §. 3.