Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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PESTHIENSIS COMITATUS

Band: 27 (1741), Spalte: 825–826. (Scan)

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Literatur
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Pesthebammen. Gleichwie es nöthig ist, daß [826] in Pestzeiten die Krancken mit absonderlichen Pfarrherrn, Aerzten und Barbierern versehen werden: eben so nothwendig ist es auch, daß die Weiber, somit der Pest angesteckt sind, auch ihre besondern Hebammen haben. Die Bewegungsgründe, die sich bey den erstern finden, haben auch hier statt, nemlich damit gebährende Weiber sich der Hebammen, die also geschonet werden, ohne Furcht und Schaden bedienen können. Das Gegentheil würde nur gar zu leichte entstehen, wenn sie sich solchen anvertrauen müßten, die auch mit angesteckten zu thun hätten; und das Übel selbst würde gewiß weiter um sich greifen. Derohalben haben auch dießfalls Obrigkeiten schöne und löbliche Ordnungen gemachet. Sie haben Wehmütter mit Eyd und Pflicht beleget, daß sie, wenn sich schwangere Weiber in den angesteckten verschlossenen Häusern befinden, und die Zeit ihrer Geburt herbey kömmt, oder auch sonst durch Stärcke der Kranckheit die Leibes-Frucht von ihnen getrieben werden solte, solchen schwangern Weibern in der Noth beyspringen, Hülfe und Rettung thun sollen. Und also werden die andern Hebammen verschonet, und andere Weiber haben nicht Ursache, für denselbigen einen Abscheu zu haben, sondern können solche sicher gebrauchen. Die Hebammen nun, so also zu den angesteckten Weibern verordnet werden, müssen zugleich ermahnet werden, daß sie sich allzeit daheime finden lassen, und nicht unter den Leuten umher laufen, auch, auf Erforderung alsbald, es sey bey Vermögenden oder Unvermögenden, erscheinen und nach ihrem besten Verstande der Gebährerin mit Hülfe beyspringen. Sind solche Weiber entbunden: müssen sie alsobald Anordnung thun, daß das neugebohrne Kind durch den bestellten Pestpfarrherr getauft, und davon nicht verabsäumet werde. Denn hiermit ist in Sterbensläuften nicht zu verzühen, weil es bald um ein zartes Kind gethan seyn möchte.