Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

PAUSE

Nächster>>>

Pause, Städtlein

Band: 26 (1740), Spalte: 1650–1651. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|26|Pause, die Ruhe|1650|1651}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Pause, die Ruhe|Pause, die Ruhe|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1740)}}


Pause, die Ruhe, Pausa, Quies, hieß ehemahls bey denen alten Deutschen diejenige Zeit, welche denen Kämpffern während ihres erhobnen Streit-Kampffes vergönnet ward, um sich wieder in etwas zu erholen, und ein wenig frische Lufft zu schöpffen. Und zwar ist hierbey zu mercken, daß zwar beyden Theilen, so wohl Klägern, als Beklagten, welche die wider jemanden habende Streit-Sache durch einen ordentlichen Streit-Kampff auf öffentlichem Kampff-Platze auszumachen erschienen waren, erlaubet ward, um diese Pause oder Ruhe drey mahl Ansuchung zu thun, mehr aber nicht. Jedoch mit diesem Unterschiede, daß, wenn einer von beyden Theilen dergleichen verlanget, ihm die ersten beyden mahle solche ungeweigert wiederfahren, wie nicht weniger die dabey gewöhnlichen Stangen zwischen beyde Streiter oder Kämpffer hinein geschossen wurden; dafern er aber dieselbe zum dritten mahle begehrte, alsdenn zwar, wie sonst, die Stangen zwischen hin geschossen wurden, die verlangte Ruhe ihnen aber solchen falls nicht zu theil werden mochte, sondern derselbe dadurch so wohl die Ruhe, als den Sieg selbst verlohren hatte, und er also sich hierauf schlechterdings ergeben, oder dagegen nach des Sieghafften Willen in dem Streite aushalten und solchen vollenden muste. Wenn ihnen aber die begehrte Ruhe verstattet, und ihnen also auch die Stangen untergeschossen wurden; so musten beyde Partheyen, bey Verlierung des Sieges, von Stund an und ohne fernere Verletzung des andern, von ihrem Gefechte ablassen, und ein jeder auf seinen Stuhl zu seiner Ruhe gehen, und daselbst so lange in ihrer Ruhe bleiben, bis sie durch den Richter zum andern und dritten mahl wieder angelassen wurden. Besiehe die Ordnung des Kampff-Gerichts [1651] des Burggrafthums Nürnberg, von 1410. §. 55. 56. 57.