Zedler:Passauischer Vertrag, Passauer-Vertrag

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Passauischer Tractat

Nächster>>>

PASSAVIUM

Band: 26 (1740), Spalte: 1198–1199. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|26|Passauischer Vertrag, Passauer-Vertrag|1198|1199}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Passauischer Vertrag, Passauer-Vertrag|Passauischer Vertrag, Passauer-Vertrag|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1740)}}


Passauischer Vertrag, Passauer-Vertrag, Pactum Passaviense, Transactio Passaviensis, ist ein Vergleich, welcher zu Passau 1552 im Aug. zwischen Kayser Carln V und Churfürsten von Sachsen Moritzen aufgerichtet wurde, krafft dessen die öffentliche Ubung der Lutherischen Religion in Deutschland fest gestellt wurde. Die vornehmsten Artickel, welche die Religion betraffen, verpflichteten den Kayser darzu, daß er den gefangenen Churfürsten, Johann Friedrichen, samt dem Landgrafen von Hessen, wieder in ihre Freyheit setzen, und binnen 6 Monathen [1199]einen Reichs-Tag anzustellen versprechen muste, wegen eines Mittels zu berathschlagen, wodurch die wegen der Religion unter einander zertrennte Deutsche wiederum vereinigt werden möchten, welches durch eine allgemeine Versammlung, einen National-Synodum, und eine allgemeine Reichs-Versammlung geschehen solte. Diese Versammlung solte aus einer gleichen Anzahl verständiger Personen, von Catholischer und Lutherischer Religion bestehen, welche ein zulängliches Mittel suchen solten, das Reich in Ansehung der Religion, wiederum in Ruhe zu setzen, mittlerweile aber solte weder der Kayser noch sonst jemand anders, es sey unter welchem Vorwand es nur immer wolte, jemanden in Religions-Sachen zu zwingen befugt seyn. Die Fürsten und Stände, so der Augspurgischen Confeßion zugethan, solten weder die geistlichen noch weltlichen Personen von der Catholischen Religion übel halten, noch sie in der Genüssung ihrer Güter kränken, und eben diese Freyheit solten auch die Lutherischen von den Catholischen zu genüssen haben. Die Gerechtigkeit solte in dem Cammer-Gericht zu Speyer, ohne einige Absicht der Religion verwaltet werden, worinnen eine gleiche Anzahl von Catholischen und Lutherischen Richtern sitzen solte. Dieser Passauische Tractat ist nachgehends durch den Religions-Frieden 1555 bestätiget worden. Sleidanus de statu relig. Seckendorf Hist. Lutheranism.