Zedler:PRAESCRIPTIO LONGI TEMPORIS OPPONATUR (SI ADVERSUS CREDITOREM)
PRAESCRIPTIO LONGI TEMPORIS OPPONATUR (SI ADVERSUS CREDITOREM) ist die Aufschrifft des 36 Titels aus dem VII Buche des unter der Sammlung derer alten Römischen Rechte und Gesetze befindlichen Codicis, und enthält eine Verordnung, was auf den Fall Rechtens, wenn einem Gläubiger von seinem Schuldner oder dessen Erben eine zehn- oder zwantzigjährige Verjährung entgegen gesetzet wird.