Zedler:Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken
Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken, Cauponae & Tabernae Publicae, werden diejenigen Häuser genennet, darinnen einem ieden vergönnt ist, sich vor sein Geld Wein und Bier zum Trincken reichen zu lassen. Und werden solche nach vieler Rechts-Gelehrten Meynung von dem sogenannten Haus-Frieden ausgeschlossen. Besiehe Mevius ad Jus Lubec. Lib. IV. tit. 8. art. 6. n. 16.