Zedler:Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Offene Wunden

Nächster>>>

Offeney, oder Offney (Andreas)

Band: 25 (1740), Spalte: 902. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|25|Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken|902|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken|Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1740)}}

Offene (und gemeine) Wein- u. Bier-Schencken, Cauponae & Tabernae Publicae, werden diejenigen Häuser genennet, darinnen einem ieden vergönnt ist, sich vor sein Geld Wein und Bier zum Trincken reichen zu lassen. Und werden solche nach vieler Rechts-Gelehrten Meynung von dem sogenannten Haus-Frieden ausgeschlossen. Besiehe Mevius ad Jus Lubec. Lib. IV. tit. 8. art. 6. n. 16.