Zedler:Oberfalckenmeister, und Oberjägermeister am Königlichen Spanischen Hofe


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Oberfaß

Band: 25 (1740), Spalte: 66–67. (Scan)

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Literatur
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Oberfalckenmeister, und Oberjägermeister am Königlichen Spanischen Hofe. Ob zwar diese beyde Chargen der Sache nach von einander unterschieden, so sind sie doch allhier so genau mit einander verknüpffet, daß insgemein nur eine Person alle beyde verwaltet. Und in dieser Eigenschafft hat er nicht nur die Aufsicht über dasjenige, was die Falcknerey betrifft, über das Königliche Weydewerck und alle andere Jagden, sondern auch über alles, was unter die Gerichtsbarkeit eines Oberwassermeisters und Oberforstmeisters gehöret, also daß, wenn er das Amt eines Oberjägermeisters verrichtet, er Nachricht von Wäldern, Forsten, Hecken, Büschen, Flüssen, Lachen und Seen einzühen, auch in Sachen der Aufzühung, Abhauung und Niederreissung des Holtzes, Aufhebung der Jagden, und andern Dingen, so zu dem Wasser und Forstwesen gehören, entscheiden kan. Als Oberfalckenier hat er in eben die Zimmer des Königlichen Pallasts einen freyen Eintritt, wie ein Hofmeister. Wenn der König auf die Jagd gehet, hat er, ohne daß er dem Oberstallmeister unterworffen ist, über alle Kutschen Ihrer Majestät die Aufsicht; reichet dem Könige die Handschuh, setzet ihm den Vogel auf die Faust, und reutet ihm beständig an der Seite. Vermöge seines schrifftlichen Scheins, giebt der König allen Jagdbedienten ihren Unterhalt; und wenn sie Ihro Majestät in die Dienste genommen, so hat er das Recht, sie an diejenigen Oerter zu setzen, wo die Jägerversammlungen gehalten werden, einen billigen Preis auf die Lebensmittel zu setzen, die Einwohner dieser Oerter von Soldaten Einquartierung zu befreyen, auch ihnen andere Vorrechte zu verstatten. Er hat die Aufsicht über alle Bediente von der Königlichen Falcknerey. Wenn wegen des Jagdwesens ein Streit ist, so geben diejenigen, so über die Koppeln gesetzt, sind dem Oberjägermeister einen Stab, oder langen Stecken, der selbigen dem Könige überreichet, [67] und wenn ein Hirsch oder ander Wild gefangen worden, schneidet der Pikär einen Lauft davon ab, welchen er demjenigen, so über die Koppel gesetzt ist, überreichet, der ihn dem Oberjägermeister übergiebt, denselben an Ihro Majestät einzuhändigen. Er leget den Eyd der Treue in die Hand des Königs ab, und hat die Aufsicht über die Bezahlung für die Falcken und andere Jagdvögel, so aus Flandern, Norwegen, Oran und Indien kommen, welche ihm allemal sowohl von Spanischen als ausländischen Kauffleuten, die mit dergleichen Vögeln handeln, müssen gewiesen werden; wer es nicht thut, muß leiden, daß ihm dieselben wegnommen werden. Er hat einen Lieutenant, welcher an den zur Jagd bestimmen Tagen die Jäger zu ihm führen muß. Wenn er ausreutet, hat er allemal einen Trompeter und acht Batkurs vor, und vierzehn Jäger nebst ihren Bedienten hinter sich. Allen Jagdbedienten werden ihre Besoldungen gegen Vorweisung eines von dem Oberjägermeister gegebenen Scheins bezahlet. Flemming Deutscher Jäger II Haupt-Theil, III Th. 50 Cap. p. 255. u. f.