Zedler:Ober- und Nieder-Forst
Ober- und Nieder-Forst, ist der Name eines grossen Haupt-Gehäges in dem Meißnischen Ertz-Gebürge, welches sein Lager jenseit des Mulden-Strohms gegen die Lommitzscher Pflege zu hat, und unter das Churfürstl. Sächsische Amt Nossen gehöret. Selbiges ist durchgehends mit den schönsten Bau- und Mast-Eichen, Roth- und Weiß-Buchen, Ahornen, Aspen, Linden, Ebischen, Erlen, Bircken, Haseln, und anderem guten Schlag-Holtze bewachsen, anbey von Wildpret, welches sich aus denen Vor-Höltzern, und Bey-Geheegen, Noßisch- Lommitzsch- und Döbelischer Gegend dahin sammlet, dermassen starck besetzet, daß bey gewöhnlichem Ausschiessen, so von Alters her alle 5 Jahr einmal gehalten worden, etliche 100 Stück daselbst zusammen getrieben, und nächst darbey auf einer lustigen Ebene gefället werden können. Den Nieder-Forst insonderheit belangend, ist selbiger noch ein altes Jagd-Geheege, und Dependentz vom Kloster Alten-Zella. Der Ober-Forst aber, welchen nur ein schmaler Streif gemeines Pusch-Gestruppes von jenem abtheilet und ohngefehr in 33 Ackern Holtz bestehet, ward erstlich im Jahr 1610 am 20 Mertz durch Churfürst Christian II von dem damaligen Besitzer des Hauses Schleinitz bey Lommitzsch und selbiger Zeit Ober-Hof-Marschallen, Herrn Christoph von Los etc. mit aller darauf erhaltenen Gerechtigkeit ausgekauffet, dem neuen Amte Nossen anderweit incorporiret, und zu Verstärckung des Geheeges mit angeregtem Nieder-Forste vereiniget, auch so fort ein besonderer Förster und Heege-Reuter darüber bestellet, welchem das zu gleicher Zeit, im nahe darunter gelegenen Dorffe Choren neu errichtete Forst-Haus zu einer beständigen Wohnung angewiesen und eingeräumet ward. Ubrigens ist zu mercken, daß dieser Ober-Forst auch noch in den älteren Schrifften der Schleinitzer Forst genennet wird, ob er wohl vom Adelichen Hause Schleinitz gar weit, und über eine Meile Weges ablieget, in des Dorfes Seyfersdorff bey Roßwein ordentlichen Gräntzen, vormals zum Obern Gute daselbst gehörig; dessen Besitzer selbigen einst bey eingefallener grossen Theurung, da der Scheffel Korn 12 Thaler gegolten, gegen ein vorgestrecktes Malter Korn, an vorberührtes Haus Schleinitz unterpfändlich versetzet, und aus Fahrläßigkeit nicht wiederum eingelöset hat. Knauth. Alt-Zell. Chron. Th. I. p. 39. u. f.