Zedler:Ober-Hof-Marschall
Ober-Hof-Marschall, siehe Marschall, im XIX Bande, p. 1698 u. ff. Und kan hier noch angemercket werden, daß am Römisch-Kayserl. Hofe der Ober-Hof-Marschall einer der vornehmsten Minister sey. Er hat nicht allein die Jurisdiction über die Hof-Bedienten, sondern auch über die Fremden, als Abgesandten, Residenten, Agenten, Sollicitanten; er macht Quartier, wenn der Kayser seine Residentz verändert. Daher stehen unter ihm das Hof-Quartier Amt,und die dazu gehörigen Ober-Hof-Quartier-Meister, Fourirer, u. s. w. ferner das Ober-Hof-Marschall-Amt, samt seinen Räthen, Assessoren, und Bedienten. Rohrs Ceremoniel-Wisscnschafften grosser Herren, I Th. 14. Cap. 16 §.